Deutsche Small Caps - Basisinvestments eines Langfristdepots - Älteste Beiträge zuerst (Seite 4649)
eröffnet am 18.12.04 19:37:36 von
neuester Beitrag 22.04.24 14:59:06 von
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Herr Szabo: Wir danken für das Gespräch!
Von GSC-Research wurde heute ein Interview mit H. Szabo, Chef von Energiekontor geführt. Nach den Aussichten befragt:
1. Wie lautet der Ausblick 2020`?
Für 2020 haben sich unsere Geschäftsaussichten deutlich aufgehellt und wir werden unseren Gewinn sehr deutlich steigern. Eine Guidance für 2020 möchte ich heute aber noch nicht abgeben.
2. Wie lautet der mttelfristige Ausblick?
Mittelfristig – also bis 2023 – wollen wir ein nachhaltiges Konzern-EBT von 55 bis 60 Mio. Euro p. a. erreichen. Dies setzt sich zusammen aus einem EBT von ca. 30 Mio. Euro p. a. aus Projektierung und Verkauf und einem EBT von 25 bis 30 Mio. Euro p. a. aus eigener Stromerzeugung und Betriebsführung.
Meine Anmerkung: Schöner Ausblick auf 2020 und auch mittelfristig. Wer daran glaubt, für den ist Energiekontor eine schöne Anlage mit Perspektive auf Verdoppelung.
Gruß
Antwort auf Beitrag Nr.: 62.421.492 von Kleiner Chef am 19.01.20 19:38:42Im DAX endeten bislang 68% aller Jahre positiv (seit 1960: 41 von 60).
Wenn die ersten 5 Tage positiv waren, war das Restjahr in 71% der Fälle ebenfalls positiv.
Der Unterschied ist nicht statistisch signifikant.
Wenn die ersten 5 Tage positiv waren, war das Restjahr in 71% der Fälle ebenfalls positiv.
Der Unterschied ist nicht statistisch signifikant.
Antwort auf Beitrag Nr.: 62.427.414 von Kleiner Chef am 20.01.20 13:54:44Verdopplung klingt natürlich gut. Bis wann in etwa denkst du dabei? Doch nicht 2020?
mfg skippen
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Antwort auf Beitrag Nr.: 62.428.977 von skipper2004 am 20.01.20 15:52:15
2020 , das wäre schön. Es handelt sich um Mittelfristziel 2023. Also Zeitrahmen 24- 36 Monate.
Gruß
EKT - Mittelfristziele?
Zitat von skipper2004: Verdopplung klingt natürlich gut. Bis wann in etwa denkst du dabei? Doch nicht 2020?
mfg skippen
2020 , das wäre schön. Es handelt sich um Mittelfristziel 2023. Also Zeitrahmen 24- 36 Monate.
Gruß
Verluste können nur noch bis 10.000 € mit Gewinnen verrechnet werden !!!
Wurde Ende 2019 von Bundestag und Bundesrat so verabschiedet.Quelle Drucksache 649/19, Seite 15
Artikel 5
Änderung des Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1122) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 20 Absatz 6 Satz 4 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Verluste aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 dürfen nur in Höhe von 10 000 Euro mit Gewinnen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 und mit Einkünften im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 11 ausgeglichen werden; die Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass nicht verrechnete Verluste je Folgejahr nur bis zur Höhe von 10 000 Euro mit Gewinnen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 und mit Einkünften im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 11 verrechnet werden dürfen. Verluste aus Kapitalvermögen aus der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung, aus der Ausbuchung wertloser Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatzes 1, aus der Übertragung wertloser Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatzes 1 auf einen Dritten oder aus einem sonstigen Ausfall von Wirt-schaftsgütern im Sinne des Absatzes 1 dürfen nur in Höhe von 10 000 Euro mit Einkünften aus Kapitalver-mögen ausgeglichen werden; die Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass nicht verrechnete Verluste je Folgejahr nur bis zur Höhe von 10 000 Euro mit Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden dürfen.“
2. Dem § 52 Absatz 28 werden die folgenden Sätze angefügt:
„§ 20 Absatz 6 Satz 5 in der Fassung des Artikels … des Gesetzes vom … [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Seitenzahl der Verkündung des vorliegenden Änderungsgesetzes] ist auf Verluste anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2020 entstehen. § 20 Absatz 6 Satz 6 in der Fassung des Artikels … des Gesetzes vom … [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Seitenzahl der Verkündung des vorliegenden Änderungsgesetzes] ist auf Verluste anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2019 entstehen.“
Antwort auf Beitrag Nr.: 62.429.574 von Popolski am 20.01.20 16:32:48Das gilt aber meines Wissens nur für Verluste aus Termingeschäften.
Antwort auf Beitrag Nr.: 62.429.631 von straßenköter am 20.01.20 16:38:03
Soweit richtig.
Im Aktienbereich nur bei Insolvenzen und Totalverlust.
Zitat von straßenköter: Das gilt aber meines Wissens nur für Verluste aus Termingeschäften.
Soweit richtig.
Im Aktienbereich nur bei Insolvenzen und Totalverlust.
Ekt
Was ist mit der Insolvenz des Konkurrenten der Sevion. Gibt es ein Szenario das Ekt auch Passieren könnte ? Hat der Vorstand in der Vergangenheit seine Aussagen Eingehalten ?
Antwort auf Beitrag Nr.: 62.429.763 von 1erhart am 20.01.20 16:45:42
Mein Tip wäre: Geht Euren Bundestagsabgeordneten auf die Nerven, besonders die direkt gewählten von CDU und CSU dürften dafür empfänglich sein … - Bei der SPD befürchte ich, dass die Neuregelungen sogar noch verteidigt werden
Auf gute Geschäfte,
Maximilian
neue steuerliche Grausamkeiten ...
Es stimmt zwar, dass viele nicht betroffen sein werden, trotzdem sind die Regelungen ein Unding und gehören ganz schnell wieder abgeschafft …Mein Tip wäre: Geht Euren Bundestagsabgeordneten auf die Nerven, besonders die direkt gewählten von CDU und CSU dürften dafür empfänglich sein … - Bei der SPD befürchte ich, dass die Neuregelungen sogar noch verteidigt werden
Auf gute Geschäfte,
Maximilian
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