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    Sonderausschüttung bei Custodia - 500 Beiträge pro Seite (Seite 5)

    eröffnet am 28.04.05 17:20:02 von
    neuester Beitrag 09.05.20 22:46:42 von
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      schrieb am 28.08.18 11:28:26
      Beitrag Nr. 2.001 ()
      Zumindest werden jetzt einige wach und decken sich vor Einstellung des Handels noch ein.
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 28.08.18 11:39:14
      Beitrag Nr. 2.002 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 58.549.646 von Andrija am 28.08.18 11:28:26Viele Aktien kann es eigentlich nicht mehr geben. Ich gehe fest davon aus, dass v. Finck auch über die Börse hat einsammeln lassen. Ist damit auch ein ähnliches Szenario wie hier vorstellbar? Wegen dann noch wenigen verbleibenden hartnäckigen "Spruchstellenhoffern" wird man das Verfahren dann wohl abkürzen können oder wie macht sonst das Rütgersbeispiel Sinn? Ich würde immer noch davon ausgehen, dass v. Finck lieber noch ein paar Mark fufzig springen lässt, um das Thema zu Lebzeiten abzuräumen.

      http://spruchverfahren.blogspot.com/

      Wahlrecht für ehemalige Aktionäre der RÜTGERS AG Mitteilung meiner Depotbank: Am 02.08.2018 wurde im Bundesanzeiger eine Bekanntmachung über die Beendigung des Spruchverfahrens betreffend die Überprüfung der Angemessenheit von Ausgleich und Barabfindung im Zusammenhang mit dem im Jahre 1999 zwischen der damaligen RÜTGERS AG (inzwischen formwechselnd umgewandelt in die RÜTGERS GmbH) und der damaligen RB Verwaltungsgesellschaft für den über die Beteiligung an der Rütgerswerke mbH (inzwischen firmierend als RBV Verwaltungs-GmbH) abgeschlossenen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag veröffentlicht. Gemäß der vorgenannten Bekanntmachung besteht für Sie als ehemaliger Minderheitsaktionär der RÜTGERS Aktiengesellschaft, der aufgrund der am 08.07.2003 erfolgten Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister der RÜTGERS AG beim Amtsgericht Essen gegen Zahlung der Squeeze-out Barabfindung in Höhe von 310,00 EUR (ggfs. zzgl. Zinsen) ausgeschieden ist (Squeeze-out), die Wahlmöglichkeit ein erhöhtes Barabfindungsangebot in Höhe von 330,63 EUR je Aktie zzgl. Zinsen anzunehmen. Sollten Sie als ehemaliger Minderheitsaktionär das erhöhte Barabfindungsangebot annehmen, erlischt Ihr Anspruch auf eine etwaige Nachzahlung auf die Squeeze-out Barabfindung, die derzeit in einem gerichtlichen

      Spruchverfahren vor dem Landgericht Dortmund (Az. 20 O 513/03 [AktE]) geprüft wird.

      Wertpapiername: RUETGERS AG WKN: 707200
      Avatar
      schrieb am 28.08.18 19:47:42
      Beitrag Nr. 2.003 ()
      Bei Rütgers muss das Wahlrecht ja nur aus der Logik heraus angeboten werden, dass die Aktionäre, die beim Squeeze-out ausgeschieden sind, nicht schlechter gestellt werden dürfen, als jene, die beim Beherrschungsvertrag die Aktien abgaben. Aber das ist nicht freiwillig und die Aktien werden schon lange nicht mehr gehandelt. Bei Custodia gab es auch nie einen Beherrschungsvertrag.

      Ein paar Aktien mehr oder weniger machen für das Spruchverfahren kaum einen Unterschied. Da stehen eher die Kosten des Verfahrens im Vordergrund, die mit der Zahl der Antragsteller wachsen. Es ist kaum möglich, alle Antragsteller zum Vergleich zu bewegen und die Durchführung des Verfahrens zu umgehen. Theoretisch kann natürlich im Spruchverfahren ein Vergleichsangebot gemacht werden, aber gerade dann will man nicht noch selbst den Börsenkurs positiv beeinflussen, was ja nur Erwartungen weckt.
      Avatar
      schrieb am 30.08.18 16:16:34
      Beitrag Nr. 2.004 ()
      Der Börsenhandel wurde soeben eingestellt.

      Auf Wiedersehen im Spruchverfahren!
      2 Antworten
      Avatar
      schrieb am 04.09.18 19:15:47
      Beitrag Nr. 2.005 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 58.572.893 von Bauglir am 30.08.18 16:16:34aus dem Bundesanzeiger von heute:


      Blitz 10-439 SE
      München
      Bekanntmachung über die Abfindung der ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre der Custodia Holding Aktiengesellschaft, München

      Die Blitz 10-439 SE, München, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 191140 und die Custodia Holding Aktiengesellschaft, München, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 41045 haben am 24. April 2018 einen Verschmelzungsvertrag abgeschlossen, mit welchem die Custodia Holding Aktiengesellschaft als übertragende Gesellschaft ihr Vermögen als Ganzes mit allen Rechten und Pflichten unter Auflösung ohne Abwicklung nach §§ 2 Nr. 1, 60 ff. UmwG auf die Blitz 10-439 SE als übernehmende Gesellschaft überträgt (Verschmelzung durch Aufnahme). Der Verschmelzungsvertrag enthält gemäß § 62 Abs. 5 Satz 2 UmwG die Angabe, dass im Zusammenhang mit der Verschmelzung ein Ausschluss der übrigen Aktionäre („Minderheitsaktionäre“) der Custodia Holding Aktiengesellschaft als übertragender Gesellschaft erfolgen soll. Die ordentliche Hauptversammlung der Custodia Holding Aktiengesellschaft, München vom 21. Juni 2018 hat die Übertragung der auf den Inhaber lautende Stammaktien (Stückaktien) und der auf den Namen lautende Vorzugsaktien (Stückaktien) der Minderheitsaktionäre auf die Blitz 10-439 SE, München, als Hauptaktionärin gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß § 62 Abs. 1 und 5 UmwG i.V.m. §§ 327a ff. AktG beschlossen.

      Der Übertragungsbeschluss der Hauptversammlung der Custodia Holding Aktiengesellschaft wurde am 23. August 2018 in das Handelsregister der Custodia Holding Aktiengesellschaft beim Amtsgericht München unter HRB 41045 eingetragen mit einem Vermerk, dass er erst gleichzeitig mit der Eintragung der Verschmelzung im Register des Sitzes der Blitz 10-439 SE wirksam wird. Die Verschmelzung wurde am 28. August 2018 in das Handelsregister der Blitz 10-439 SE beim Amtsgericht München unter HRB 191140 eingetragen. Mit der Eintragung der Verschmelzung und des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister sind kraft Gesetzes alle auf den Inhaber lautende Stammaktien (Stückaktien) und alle auf den Namen lautende Vorzugsaktien (Stückaktien) der Minderheitsaktionäre der Custodia Holding Aktiengesellschaft in das Eigentum der Blitz 10-439 SE übergegangen.

      Gemäß Übertragungsbeschluss erhalten die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der Custodia Holding Aktiengesellschaft eine von der Blitz 10-439 SE zu zahlende Barabfindung in Höhe von EUR 410,00 je auf den Inhaber lautende Stammaktie (Stückaktie) der Custodia Holding Aktiengesellschaft und in Höhe von EUR 410,00 je auf den Namen lautende Vorzugsaktie (Stückaktie) der Custodia Holding Aktiengesellschaft.

      Die Barabfindung ist von der gerichtlichen Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister der Custodia Holding Aktiengesellschaft in dem von der Landejustizverwaltung bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem (www.handelsregisterbekanntmachungen.de) an – frühestens jedoch ab Wirksamkeit des Übertragungsbeschlusses und der Verschmelzung durch Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der Blitz 10-439 SE – mit jährlich fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatznach § 247 BGB zu verzinsen.

      Die wertpapiertechnische Abwicklung und die Auszahlung der Barabfindung erfolgen durch die
      UniCredit Bank AG, München,

      über die jeweilige Depotbank. Da der Anspruch der Minderheitsaktionäre der Custodia Holding Aktiengesellschaft auf Verbriefung ihrer Anteile satzungsgemäß ausgeschlossen ist und sämtliche auf den Inhaber lautenden Stammaktien (Stückaktien) und auf den Namen lautenden Vorzugsaktien (Stückaktien) der Custodia Holding Aktiengesellschaft in Form von Globalurkunden bei der Clearstream Banking AG, Frankfurt am Main, hinterlegt sind, brauchen die Minderheitsaktionäre der Custodia Holding Aktiengesellschaft hinsichtlich der Übertragung ihres Miteigentumsanteils an der Globalurkunde sowie der Entgegennahme der Barabfindung nichts zu veranlassen.

      Die Auszahlung der Barabfindung und die Ausbuchung der auf den Inhaber lautende Stammaktien (Stückaktien) und der auf den Namen lautenden Vorzugsaktien (Stückaktien) der Custodia Holding Aktiengesellschaft werden ohne besonderen Auftrag des Depotkunden durchgeführt. Die Entgegennahme der Abfindung ist für die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der Custodia Holding Aktiengesellschaft provisions- und spesenfrei.

      Für den Fall, dass in einem gerichtlichen Spruchverfahren gemäß § 327f AktG, §§ 1 ff. SpruchG rechtskräftig eine höhere als die festgelegte Barabfindung festgesetzt wird, wird diese höhere Barabfindung allen gemäß §§ 327a ff. AktG ausgeschlossenen Minderheitsaktionären der Custodia Holding Aktiengesellschaft gewährt werden.



      München, im August 2018

      Blitz 10-439 SE
      1 Antwort

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      Avatar
      schrieb am 05.09.18 10:19:24
      Beitrag Nr. 2.006 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 58.614.105 von Muckelius am 04.09.18 19:15:47Danke

      So wie sich das liest, steht uns die Barabfindung sofort zu. Leider gibt es keine konkreten Aussagen zum Auszahlungszeitpunkt oder wenigstens Zeitraum.
      Avatar
      schrieb am 05.09.18 10:47:59
      Beitrag Nr. 2.007 ()
      Das Geld kommt jetzt zeitnah auf's Konto, da musst Du Dir keine Sorgen machen.
      Wenn es 2-3 Tage Verzögerung geben sollte, dann vermutlich noch mit einem winzig kleinen Zinsbetrag.
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 05.09.18 11:30:13
      Beitrag Nr. 2.008 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 58.619.580 von honigbaer am 05.09.18 10:47:59Ich bin jung und brauch das Geld.:laugh:
      Avatar
      schrieb am 05.09.18 11:36:32
      Beitrag Nr. 2.009 ()
      ... von mir aus kann es dauern - die Verzinsung ist ja recht ordentlich.
      Avatar
      schrieb am 05.09.18 15:13:59
      Beitrag Nr. 2.010 ()
      Angeblich soll am 7.9. an die Depotbanken überwiesen werden, die Aktionäre werden ihr Geld vermutlich einige Tage später mit Wertstellung 7.9. gutgeschrieben bekommen.

      An Zinsen müssten dann nach meiner Berechnung ca. 0,42 EUR je Aktie fällig werden (4,12% für 9 Tage vom 29.8. bis 7.9.).
      4 Antworten
      Avatar
      schrieb am 05.09.18 16:52:26
      Beitrag Nr. 2.011 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 58.622.193 von Bauglir am 05.09.18 15:13:59Ich sehe gerade die Kohle ist vorgemerkt auf dem Konto, nur noch nicht eingebucht.
      3 Antworten
      Avatar
      schrieb am 06.09.18 12:31:35
      Beitrag Nr. 2.012 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 58.623.348 von Andrija am 05.09.18 16:52:26... bei mir gestern ebenso eingegangen - die Abrechnung kommt allerdings erst per Post in den nächsten Tagen, so daß ich man erst sagen kann, ob korrekt abgerechnet wurde.
      2 Antworten
      Avatar
      schrieb am 10.09.18 09:05:10
      Beitrag Nr. 2.013 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 58.630.731 von vooila am 06.09.18 12:31:35Hallo zusammen !

      Bei mir sind Geld und Abrechnung da. Allerdings hat meine Depotbank (zugleich mein Arbeitgeber; eine hessische Sparkasse) 0,5% Provision abgezogen. Dasselbe war schon bei Creaton (09/2017) der Fall; das hatte ich damals nach Rückfrage als einmalige Ausnahme geschluckt. Alle anderen SQ, zuletzt STRABAG (01/2018), wurden bisher korrekt ohne Provision abgerechnet.
      Gebt mir bitte mal Feedback, wie Eure Depotbanken abgerechnet haben, gerne auch bezüglich Creaton. Danke !
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 10.09.18 09:20:55
      Beitrag Nr. 2.014 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 58.658.169 von hefwk30 am 10.09.18 09:05:10Alle Squeeze out Gutschriften erfolgen ohne Provisionsberechnung, unabhängig von der Depotbank.
      Hier noch ein Zitat aus der Bekanntmachung aus dem e-bundesanzeiger Custodia betreffend:

      Die Auszahlung der Barabfindung und die Ausbuchung der auf den Inhaber lautende Stammaktien (Stückaktien) und der auf den Namen lautenden Vorzugsaktien (Stückaktien) der Custodia Holding Aktiengesellschaft werden ohne besonderen Auftrag des Depotkunden durchgeführt. Die Entgegennahme der Abfindung ist für die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der Custodia Holding Aktiengesellschaft provisions- und spesenfrei.
      Avatar
      schrieb am 10.09.18 10:14:54
      Beitrag Nr. 2.015 ()
      Barabfindung und Zinsen sind bei mir eingegangen auf meinem Konto bei der Deutschen Bank - eine Provision wurde nicht abgezogen.
      Avatar
      schrieb am 10.09.18 23:11:31
      Beitrag Nr. 2.016 ()
      Barabfindung muss nicht provisionsfrei erfolgen. Es ist eine Transaktion. Da langen manche Geldinstitute gerne zu.
      3 Antworten
      Avatar
      schrieb am 07.11.18 18:38:54
      Beitrag Nr. 2.017 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 58.665.651 von Mmmaulheld am 10.09.18 23:11:31
      Zitat von Mmmaulheld: Barabfindung muss nicht provisionsfrei erfolgen. Es ist eine Transaktion. Da langen manche Geldinstitute gerne zu.


      Nein, das ist eigentlich immer kostenlos, jedenfalls bei den Banken im Inland.
      Im Abfindungsangebot im Bundesanzeiger vom 04.09.2018 stand:
      Die Auszahlung der Barabfindung und die Ausbuchung der auf den Inhaber lautende Stammaktien (Stückaktien) und der auf den Namen lautenden Vorzugsaktien (Stückaktien) der Custodia Holding Aktiengesellschaft werden ohne besonderen Auftrag des Depotkunden durchgeführt. Die Entgegennahme der Abfindung ist für die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der Custodia Holding Aktiengesellschaft provisions- und spesenfrei.
      2 Antworten
      Avatar
      schrieb am 23.11.18 22:54:16
      Beitrag Nr. 2.018 ()
      Das Geld wäre bei uns besser aufgehoben gewesen:

      http://www.spiegel.de/politik/deutschland/afd-unterstuetzung…
      Avatar
      schrieb am 30.08.19 13:36:08
      Beitrag Nr. 2.019 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 59.161.128 von honigbaer am 07.11.18 18:38:54Habe ich gerade gefunden:

      "23.07.2019
      Custodia Holding AG: Spruchverfahren zum Squeeze-out läuft
      Landgericht München I

      Bekanntmachung

      Az. 5 HK O 12922/18

      Bei dem Landgericht München I ist ein Spruchverfahren zur Überprüfung der Angemessenheit der Barabfindung für die ehemaligen Aktionäre der Custodia Holding AG anhängig. Antragsgegnerin ist die Custodia Holding SE.

      Zum gemeinsamen Vertreter der nicht selbst als Antragsteller am Verfahren beteiligten ehemaligen Aktionäre (§ 6 Abs. 1 SpruchG) wurde daher nunmehr bestellt:

      Rechtsanwalt Tino Sekera-Terplan
      c/o Rechtsanwälte Kempter, Gierlinger und Partner
      Barer Straße 48
      80799 München
      Tel.: 089/287 23 90

      Dr. Krenek
      Vorsitzender Richter am Landgericht "

      Hat jemand Erfahrungen wie lange so ein Spruchverfahren dauert?
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 30.08.19 13:52:31
      Beitrag Nr. 2.020 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 61.378.562 von foreverrich am 30.08.19 13:36:08Geht eigentlich, gut 10 Jahre vielleicht.
      Avatar
      schrieb am 30.08.19 15:07:15
      Beitrag Nr. 2.021 ()
      10 JAhre in der ersten Instanz, dann noch OLG!

      Nee, Spaß beiseite, es hat sich etwas gebessert und günstigstenfalls erste Instanz 5-6 Jahre und dann noch 2 Jahre OLG, würde ich mal so sagen.
      Avatar
      schrieb am 11.01.20 21:16:00
      Beitrag Nr. 2.022 ()
      Eine Entscheidung in erster Instanz wird schon für den 29. April 2020 erwartet:
      https://spruchverfahren.blogspot.com/2019/12/spruchverfahren…
      2 Antworten
      Avatar
      schrieb am 12.01.20 14:41:07
      Beitrag Nr. 2.023 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 62.348.024 von honigbaer am 11.01.20 21:16:00Danke für den Hinweis, da bin ich ja mal neugierig. Komisch, dass das hier im Gegensatz z.B. zum AXA Konzern so schnell geht. Die Firma ist wohl insgesamt deutlich übersichtlicher und einfacher zu bewerten.

      Ich rechne daher, wenn überhaupt, allerdings mit einem sehr geringen Nachschlag.
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 04.05.20 09:34:19
      Beitrag Nr. 2.024 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 62.350.820 von Andrija am 12.01.20 14:41:07Hat der Termin stattgefunden?
      Avatar
      schrieb am 08.05.20 17:22:45
      Beitrag Nr. 2.025 ()
      Keine Nachbesserung in erster Instanz, das Gericht betrachtet die Bewertung nach NAV Methode als angemessen:
      https://spruchverfahren.blogspot.com/2020/05/spruchverfahren…
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 08.05.20 17:52:04
      Beitrag Nr. 2.026 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 63.610.104 von honigbaer am 08.05.20 17:22:45Ist eine Beschwerde zu erwarten? Die Bewertung der Custodia ist ja tatsächlich vergleichsweise einfach vorzunehmen. Die Beschwerdeführer müssen ja vermutlich abwägen, ob sie die Kosten für die nächste Instanz wirklich in Kauf nehmen wollen? Einer von 82 Klagenden vermutlich schon. Wie ist da überhaupt üblicherweise die Kostentragung, nach Aktienanteilen?
      Avatar
      schrieb am 08.05.20 21:34:40
      Beitrag Nr. 2.027 ()
      Das kann ich nicht beantworten.

      Aber so eine Frage, Bewertung nach NAV oder DCF, das könnte bestimmt einen der Spruchverfahrensexperten reizen, das durch höhere Instanzen klären zu lassen. ES wäre schon ein Wertverlust, wenn alle Firmen damnächst nach NAV bewertet würden.

      Das heißt ja wohl, anhand der Aktienkurse des Wertpapierportfolios und des Gegenstandswerts der Immobilien auf Basis aktueller Marktpreise. Aktuelle Marktpreise können ja bei Aktien und Immobilien erheblichen Schwankungen unterliegen. Man denke nur an den zusammengebrochenen Immobilienmarkt in den USA 2008 oder die Börsenkurse der Aktien Ende März.

      Die Frage kommt kma auch gerade bei Westgrund auf, wo der Hauptaktionär auch nur den NAV bezahlen will und keinen Wert nach IDW S1 Standard. Ich hatte dazu noch im Wertgutachten bei WCM gelesen, als die ihren Beherrschungsvertrag mit TLG gemacht haben und da war erläutert, dass das erhebliche Unterschiede sein können zwischen NAV und DCF Bewertung.
      Avatar
      schrieb am 09.05.20 10:55:58
      Beitrag Nr. 2.028 ()
      Da wird nichts mit einer Nachbesserung kommen. Custodia ist nunmal eine vermögensverwaltende Firma, daher NAV. Kannte die Custodia ganz gut, habe daher auch keinen Schriftsatz gemacht. War jedoch in der mündlichen Verhandlung anwesend.
      Es wurde zum NAV ja auch ein Aufschlag bezahlt. Man würde hier zwar über den NAV kommen (ein paar "Parameter" zu Gunsten der Antragsteller), aber nicht über den Abfindungspreis. Wer sich in der Materie etwas auskennt, bei einer DCF-Bewertung würde man nicht einmal in die Nähe des Abfindungspreisen kommen. OLG wird es m. E. nicht geben, da hier das Kostenrisiko bei den Antragstellern liegt und es in meinen Augen auch vor dem OLG keinen Vergleichsgrund gibt.
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 09.05.20 22:46:42
      Beitrag Nr. 2.029 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 63.616.896 von smallcapsinvestments am 09.05.20 10:55:58
      Zitat von smallcapsinvestments: .... Wer sich in der Materie etwas auskennt, bei einer DCF-Bewertung würde man nicht einmal in die Nähe des Abfindungspreisen kommen. OLG wird es m. E. nicht geben, da hier das Kostenrisiko bei den Antragstellern liegt und es in meinen Augen auch vor dem OLG keinen Vergleichsgrund gibt.


      DCF meinte ich natürlich nicht auf Basis der Dividendenerträge, sondern wenn man die Beteiligungen als Unternehmen bewertet. Deutsche Balaton zum Beispiel ist auch ein Beteiligungsunternehmen, hat aber an einzelnen Unternehmen mehr als 20%, mehr als 30% oder mehr als 50%. Ab wann soll man dann das Unternhmen als Konzern und operativ tätiges Unternehmen bewerten und wann sind es einfach Wertpapiere?

      Custodia hatte glaub wenige Beteiligungen Milliardenkonzernen im einstelligen % Bereich.
      Wären das jeweils 30% an kleinen Firmen gewesen käme ein ganz anderes Ergebnis heraus.
      Und einen Immobilienbesitz gab es doch auch.
      OK, vielleicht wurde der kurz vor dem Squeeze-out veräußert, müsste man nachlesen.
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