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    DGAP-Adhoc  655  0 Kommentare mybet Holding SE beschließt Begebung einer Wandelanleihe in Höhe von bis zu 4,99 Mio. Euro. Einzelne Investoren der Gesellschaft unterstützen die Transaktion.





    DGAP-Ad-hoc: mybet Holding SE / Schlagwort(e): Anleiheemission/Finanzierung


    mybet Holding SE beschließt Begebung einer Wandelanleihe in Höhe von bis zu 4,99 Mio. Euro. Einzelne Investoren der Gesellschaft unterstützen die Transaktion.


    17.11.2017 / 15:59 CET/CEST


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    mybet Holding SE beschließt Begebung einer Wandelanleihe in Höhe von bis zu 4,99 Mio. Euro. Einzelne Investoren der Gesellschaft unterstützen die Transaktion.



    Berlin, 17. November 2017. Der Vorstand der mybet Holding SE ("Gesellschaft") hat heute beschlossen, eine nicht-nachrangige Wandelschuldverschreibung 2017/2020 ("Wandelanleihe") zu begeben. Eine Zustimmung des Aufsichtsrats wird im Laufe des Tages erwartet.



    Konditionen der Wandelanleihe

    Die Wandelanleihe ist in bis zu 49.995 Teilschuldverschreibungen mit einem Nennbetrag von je 100,00 Euro eingeteilt, so dass sich ein rechnerischer Gesamtnennbetrag von bis zu 4.999.500 Euro ergibt. Der Ausgabepreis je Teilschuldverschreibung beträgt 100,00 Euro. Die Teilschuldverschreibungen werden mit einem Zinssatz von 6,25 Prozent pro Jahr auf ihren Nennbetrag verzinst. Die Zinsen werden halbjährlich nachträglich gezahlt.



    Jede Teilschuldverschreibung berechtigt anfänglich zum Bezug von bis zu 100 auf den Namen lautende nennwertlose Stückaktien der Gesellschaft zum anfänglichen Wandlungspreis von je 1,00 Euro. Der anfängliche Wandlungspreis entspricht dem geringsten Ausgabebetrag der Aktien der Gesellschaft. Insgesamt können die Inhaber von Teilschuldverschreibungen der Wandelanleihe ("Anleihegläubiger") also bis zu 4.999.500 neue auf den Namen lautende nennwertlose Stückaktien der Gesellschaft beziehen. Dies entspricht ca. 19,5% des gegenwärtigen Grundkapitals der Gesellschaft. In den Anleihebedingungen ist in bestimmten Fällen eine Anpassung des Wandlungspreises und damit des Wandlungsverhältnisses vorgesehen. Im Falle der Ausübung von Umtauschrechten durch Anleihegläubiger ist die Gesellschaft berechtigt, statt neuer, bereits bestehende Aktien der Gesellschaft zu liefern, oder den Kurswert der Aktien den jeweiligen Anleihegläubigern ganz oder teilweise in bar zu bezahlen.

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