Widerruf Immobiliendarlehen
Widerrufsjoker erfolgreich: Sparkasse Hamburg zur Rückabwicklung verurteilt!
Ein erneutes Urteil zu Gunsten der Verbraucher: Das Landgericht Hamburg entschied am 13.11.2017, dass die Hamburger Sparkasse AG das im Fall verhandelte Immobiliendarlehen rückabwickeln muss (Az.: 326 O 286/15). Die Widerrufsfrist des am 09.02.2007 abgeschlossenen Vertrages sei nach Auffassung des Gerichts am Tage des Zugangs der Widerrufserklärung noch nicht abgelaufen und zudem sei die Widerrufsbelehrung falsch, da das Wort "frühestens" keine eindeutige Aussage in Bezug auf den Beginn der Widerrufsfrist darstellt.
Zwar kann der Verbraucher durch besagte Formulierung erkennen, dass weitere Bedingungen angeknüpft sind, ihm wird aber nicht deutlich, welche dies in dem Zusammenhang sind. Bezug nimmt das LG Hamburg hierbei auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs aus dem Jahre 2016 (Az.: XI ZR 564/15).
Darlehensnehmer verklagen Hamburger Sparkasse AG
Ein Ehepaar aus Barsbüttel schloss mit der Sparkasse einen Darlehensvertrag über 110.000 Euro zu einem jährlichen Zinssatz vom 4,54 Prozent. Aufgrund des Urteil des LG Hamburg muss die Sparkasse dieses Darlehen nun rückabwickeln und dem Ehepaar die bereits geleisteten Zahlungen in Höhe von 57.570,04 Euro herausgeben, sowie zusätzlich dazu einen Nutzungswertersatz in Höhe von 31.720,22 Euro.
Widerrufsjoker als Erfolgsjoker!
Wie Sie also unschwer erkennen können, ist der Widerrufsjoker vor Gericht noch lange nicht ausgestorben. Immer mehr Urteile fallen zu Gunsten der Verbraucher aus, die somit ihren Vertrag rückabwickeln können und ihr Geld zurück erhalten. Nicht selten ist man sogar in der Lage eine angemessene außergerichtliche Einigung zu erzielen und eine Klage zu umgehen. Besonders trifft dies auf Darlehensverträge zu, die in den Jahren 2010/2011 geschlossen wurden und den fraglichen Klammerzusatz ohne Nennung der Aufsichtsbehörde beinhalten. Auch hier sind viele Kreditinstitute gewillt, sich außergerichtlich zu einigen.
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