Fehlerhafte Beratung bei Darlehensverträgen
Beratungspflicht von Banken: Fehlerhafte Beratung beim Abschluss von Darlehensverträgen!
Es ist ein immer häufiger diskutiertes Thema und landete nun zur Entscheidung vor dem Bundesgerichtshof: Die Beratungspflicht einer Bank. In seinem Urteil vom 19.12.2017 befasste sich der BGH nun mit den Konsequenzen fehlerhafter Beratungen beim Abschluss von Darlehensverträgen (BGH, 19.12.2017, XI ZR 152/17).
Ausschlaggebend war ein Fremdwährungsdarlehen zwischen einer Sparkasse und einer Kommune, welches nach einer Beratung durch das Kreditinstitut abgeschlossen wurde.
Anders als die Vorinstanzen, die das Verfahren durchlaufen hat, sieht der Bundesgerichtshofs eine Verletzung der Aufklärungspflicht für gegeben. Kommt das Kreditinstitut der Bitte nach Beratung nach, so geht sie einen Finanzierungsberatungsvertrag ein. Im Zuge dessen, ist das Institut dazu verpflichtet den Darlehensnehmer über sämtliche Nachteile und Risiken zu informieren, die allgemein gelten, sowie über solche, die in direktem Zusammenhang mit der empfohlenen Form der Finanzierung stehen.
Diese Pflicht wurde von der beklagten Sparkasse nach Ansicht des Bundesgerichtshofs verletzt. Zwar sei der Zusammenhang zwischen Wechselkurs und Zinshöhe aus dem Vertrag ersichtlich gewesen, jedoch wurden die Risiken innerhalb der Präsentationsunterlagen für die Darlehensnehmer nicht ausreichend deutlich gemacht. Es wurde weder auf das Fehlen einer Zinsobergrenze hingewiesen, noch auf eventuelle Risiken bezüglich der Aufwertung des Schweizer Franken gegenüber dem Euro. Im Hinblick auf die lange Laufzeit des Darlehens wäre diese Information jedoch von hoher Wichtigkeit gewesen. Der Bundesgerichtshof sah hier sogar genau das Gegenteil vorliegen, da die beklagte Bank das Wechselkursrisiko durch hervorgehobene Informationen bezüglich des Wechselkurses innerhalb der letzten Jahre und der Politik der Schweizer Nationalbank eher verharmlost hat, als realistisch zu beraten.
Verstößt also eine Bank gegen den Beratungsvertrag und verletzt somit ihre Aufklärungspflicht, so ist sie dem Kreditnehmer zu Schadenersatz verpflichtet, wenn der entstandene Schaden nachweislich mit der fehlerhaften Beratung zusammenhängt und aus dieser resultiert.
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