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    Crowdinvesting  1181  0 Kommentare
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    Regulierung und Investorenschutz

    Im Jahr 2015 brachte die Bundesregierung zur Erhöhung der Transparenz des Grauen Kapitalmarktes das Kleinanlegerschutzgesetz auf den Weg. Der Graue Kapitalmarkt ist der Teil des Finanzmarktes zwischen reguliertem Handel (unter BaFin-Aufsicht) und unreguliertem Handel. Auch Crowdinvesting ist Teil des Grauen Kapitalmarktes.

    Beim Crowdinvesting investieren Anleger über Nachrangdarlehen in Startups oder Wachstumsunternehmen und erhalten dafür eine Rendite. Je nach Beteiligungsvertrag kann dies in Form einer Gewinn- und Exit-Beteiligung (bei Startups) oder über einen jährlichen Festzins (bei Wachstumsunternehmen) geschehen.

    Mit dem Kleinanlegerschutzgesetz ist der Bereich Crowdfunding, zudem auch Crowdlending und Crowdinvesting zählen, nun teilweise reguliert und unterliegt einer Prospektpflicht gegenüber der BaFin. Anleger erhalten dadurch flächendeckend eine bessere Aufklärung.

    Das Gesetz ist als Erweiterung des Vermögensanlagengesetzes (VermAnlG) für jedes Crowdinvestment in Startups gültig, die nach dem 9. September 2015 ihre Finanzierungsrunden gestartet haben. Der Crowdinvestor wird ab diesem Zeitpunkt auf allen seriösen Plattformen für Crowdinvesting durch den Plattformbetreiber bei der Kapitalanlage unterstützt. Im Folgenden wird erklärt, was dies für Anleger und Startups bedeutet.

     

    Kleinanlegerschutzgesetz reguliert Crowdinvesting

    Zunächst stellte die Bundesregierung im Mai 2014 ein Maßnahmenpaket vor, das in Crowdfunding-Kreisen deutlich kritisiert wurde. Durch die Einbeziehung der sachverständigen Akteure im Bereich Crowdinvesting konnte dann ein Gesetz entwickelt werden, welches die Investoren bestmöglich schützt und dennoch den bürokratischen und monetären Aufwand für die Plattformbetreiber gering hält.

    Die festgelegten Maßnahmen des am 10.Juli 2015 in Kraft getretenen Kleinanlegerschutzgesetzes sind folgende:

    • Ab einer Fundingsumme von 2,5 Millionen Euro pro Startup muss der BaFin ein Vermögensanlageprospekt vorgelegt werden. Für Finanzierungsrunden unter 2,5 Millionen Euro gibt es wie bisher keine Prospektpflicht.

    • Außerdem gibt es Obergrenzen für Vermögensanlagen per Crowdinvesting pro Person. Investiert ein Anleger mehr als 1.000 Euro, so muss sie eine Selbstauskunft an den Anbieter des Crowdinvesting senden. Damit beweist er, dass sie sich ein Investment in dieser Höhe leisten kann.

    • Dazu muss der Investor ein Vermögen (frei verfügbar oder in Finanzprodukten angelegt) von 100.000 Euro bestätigen oder aber erklären, dass er nicht mehr als das Doppelte seines monatlichen Netto-Einkommens investiert. Für Privatpersonen besteht außerdem eine Obergrenze von 10.000 Euro pro Investment. Über den Betrag hinaus können nur Kapitalgesellschaften (zum Beispiel der Geschäftsführer über die Firma) in Startups investieren. Investoren sollen so vor einer unbedacht hohen Kapitalanlage geschützt werden.

    • Weiterhin gibt es ein verpflichtendes Widerrufsrecht von 14 Tagen. Das heißt, dass jeder Anleger die Möglichkeit hat, das Investment innerhalt von zwei Wochen zu widerrufen. Bei Werbung für die Investments in den sozialen Medien muss außerdem ein Risikohinweis angezeigt werden, wie etwa bei der Bewerbung von Arzneimitteln auch.

       

    Erfahren Sie mehr zum Thema Crowdfunding, Crowdinvesting und zu unterschiedlichen Anlagestrategien in der Companisto Investoren-Akademie und dem Companisto Blog.

    Tamo Zwinge
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    Tamo Zwinge leitet seit Juni 2012 als Gründer und Geschäftsführer die Crowdinvesting-Plattform Companisto, auf der Startups eine Schwarmfinanzierung von Mikroinvestoren, den sogenannten Companisten, erhalten können. Er arbeitete zuvor mehrere Jahre als Jurist bei CMS Hasche Sigle, einer der führenden wirtschaftsberatenden Anwaltssozietäten in Deutschland. Dort betreute er große Unternehmen in den Bereichen Gesellschaftsrecht, Unternehmenstransaktionen und Private Clients. Aufgrund dieser Kompetenzen verantwortet Tamo Zwinge im Besonderen die rechtliche Ausgestaltung von Companisto und die stetige Optimierung des Companisto-Modells auf Anschlussfinanzierungen durch Venture Capital-Gesellschaften.
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    Verfasst von Tamo Zwinge
    Crowdinvesting Regulierung und Investorenschutz Im Jahr 2015 brachte die Bundesregierung zur Erhöhung der Transparenz des Grauen Kapitalmarktes das Kleinanlegerschutzgesetz auf den Weg. Auch Crowdinvesting wurden von dieser Regulierung betroffen.