Umsatzsteuerliche Behandlung
Bundesfinanzministerium zu virtuellen Währungen
Laut einem Rundschreiben des BMF ist das Bezahlen mit Kryptowährungen, Bitcoin-Mining sowie der Umtausch konventioneller Währungen in virtuelle Währungen und umgekehrt umsatzsteuerfrei. Krypto-Börsen sowie Anbieter elektronischer Geldbörsen sind nicht von der Umsatzsteuer befreit. Gewinne aus der Spekulation mit Kryptowährungen sind ebenfalls steuerpflichtig.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat in einem Rundschreiben, das der WINHELLER Rechtsanwaltsgesellschaft mbH vorliegt, Stellung zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Bitcoin und anderen Kryptowährungen bezogen, so BTC-Echo. Die oberste Finanzbehörde bezieht sich in ihrem Schreiben insbesondere auf ein EuGH-Urteil vom 22. Oktober 2015. Demnach sind Umsätze mit Kryptowährungen, die als „als vertragliches unmittelbares Zahlungsmittel zwischen Wirtschaftsteilnehmern akzeptiert werden und die keinem anderen Zweck als der Verwendung als Zahlungsmittel dienen“ von der Umsatzsteuer befreit.
Neben dem Umtausch von konventionellen Währungen in virtuelle Währungen und umgekehrt ist auch das Schürfen von Kryptowährungen umsatzsteuerfrei. Das BMF schreibt: „Bei den Leistungen der Miner handelt es sich um nicht steuerbare Vorgänge. Die sog. Transaktionsgebühr, welche die Miner von anderen Nutzern des Systems erhalten können, wird freiwillig gezahlt und steht in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit den Leistungen der Miner.“ Anbieter von kostenpflichtigen elektronischen Geldbörsen (Wallets) sowie Krypto-Börsen sind nicht von der Umsatzsteuer befreit.
Wichtig für Krypto-Spekulanten: Bitcoin-Gewinne sind grundsätzlich steuerpflichtig, wenn zwischen dem Kauf und Verkauf weniger als zwölf Monate liegen. Sie gelten als private Veräußerungsgeschäfte und müssen in der Steuererklärung unter Sonstige Einkünfte (SO) angegeben werden. Damit sind Kryptowährungen anderen Vermögensgegenständen z. B. Immobilien, Kunstwerken und Antiquariaten gleichgestellt. Bitcoin-Gewinne unterliegen jedoch, anders als Aktien-Geschäfte, bisher nicht der Abgeltungsteuer (Stand: 23.01.2018) (siehe HIER).
Fazit: Der Umtausch von konventionellen Währung in Kryptowährungen und umgekehrt ist umsatzsteuerfrei. Wer mit Kryptowährungen bezahlt, oder Krypto-Mining betreibt muss laut dem MBF ebenfalls keine Umsatzsteuer zahlen. Anbieter von kostenpflichtigen elektronischen Geldbörsen (Wallets) sowie Krypto-Börsen sind hingegen nicht von der Umsatzsteuer befreit. Gewinne durch die Spekulation mit Kryptowährungen sind ebenfalls steuerpflichtig.
WICHTIGER HINWEIS: Der obere Text stellt keine betriebswirtschaftliche, rechtliche oder steuerliche Beratung dar. Anleger sollten für Ihre Steuererklärung grundsätzlich einen Steuerberater
und/oder einen auf Steuerrecht spezialisierten Anwalt konsultieren.
Quellen:
BMF: „Umsatzsteuerliche Behandlung von Bitcoin und anderen sog. virtuellen Währungen;
EuGH“
BTC-Echo: „Bundesfinanzministerium: Umsatzsteuerfreiheit bei Kryptowährungen“
WINHELLER
Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
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