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     624  0 Kommentare Schockbilder auf Zigarettenpackungen - LG Berlin hält die Verwendung von Produktkarten im Handel für zulässig

    Berlin/Köln (ots) - Die im Tabakhandel verwendeten Produktkarten,
    die im Warenregal vor die Packungen mit den Schockfotos gesteckt
    werden, sind rechtskonform. Dies hat heute das Landgericht Berlin in
    einem vom Bundesverband der Verbraucherzentralen betriebenen
    Klageverfahren gegen eine Filialkette von Tabakwarenfachgeschäften
    entschieden (Az. 16 O 104/17, Urteil vom 20. März 2018).

    Zu dem Urteil des LG Berlin erklärte der Geschäftsführer des
    Handelsverband Tabak (BTWE), Willy Fischel: "Die
    EU-Tabakproduktrichtlinie ist keine Warenpräsentations-, sondern eine
    Produktrichtlinie. Auch das deutsche Recht, das die Richtlinie eins
    zu eins umgesetzt hat, macht keine abweichenden Vorgaben zur
    Präsentation der Tabakprodukte im Handel. Der Kunde erhält im
    Geschäft eine rechtskonforme Packung der von ihm gewünschten Marke
    mit vollständig sicht- und lesbaren Warnhinweisen. Die
    Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften werden somit vollständig
    eingehalten."

    Nach Ansicht des LG Berlin ist die betreffende Reglung in der
    Tabakerzeugnisverordnung, mit der die Verwendung von Produktkarten
    untersagt wird, nicht von der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage im
    Tabakerzeugnisgesetz gedeckt. Das Tabakerzeugnisgesetz ermächtigt den
    Verordnungsgeber lediglich, zur Umsetzung von EU-Recht
    produktbezogene Regelungen zur Kennzeichnung mit Warnhinweisen zu
    erlassen. Verkaufsmodalitäten, d.h. wie Tabakwaren im Warenregal
    präsentiert werden, sind durch die betreffende
    EU-Tabakproduktrichtlinie nicht geregelt worden. Der deutsche
    Gesetzgeber hat die Regelungen der Tabakproduktrichtlinie eins zu
    eins umgesetzt. Ein Verdecken der Warnhinweise durch Produktkarten
    wird somit - auch nach Änderung der Tabakerzeugnisverordnung durch
    die 2. Änderungsverordnung - nicht von der Ermächtigungsgrundlage des
    Tabakerzeugnisgesetzes erfasst.

    Hierzu erklärte Jan Mücke, Geschäftsführer des Deutschen
    Zigarettenverbands (DZV): "Mit der Verwendung von Produktkarten
    befindet sich der Handel im Einklang mit europäischem und deutschem
    Recht. Weder die EU-Tabakproduktrichtlinie noch das deutsche
    Tabakerzeugnisgesetz machen hierzu irgendwelche Vorgaben. Dies ist
    jetzt erstmals gerichtlich geklärt worden. Wir erwarten, dass die
    Produktkarten zukünftig nicht mehr beanstandet werden." Im
    Tabakwarenhandel sind seit einiger Zeit die neuen Zigarettenpackungen
    mit den großen Bildwarnhinweisen (sog. Schockbilder) erhältlich. Um
    angesichts der großen Schockbilder den Überblick über das Sortiment
    im Warenregal zu behalten, setzen viele Händler auf Produktkarten,
    die die relevanten Informationen - Markenlogo und -name,
    Produktvariante und Preis - enthalten und vor den Warenschacht
    gesteckt werden. Diese Lösung der Tabakwarenhändler ist eindeutig
    rechtskonform.

    OTS: Deutscher Zigarettenverband e.V.
    newsroom: http://www.presseportal.de/nr/70454
    newsroom via RSS: http://www.presseportal.de/rss/pm_70454.rss2

    Pressekontakt:
    Ansprechpartner für Rückfragen:

    Deutscher Zigarettenverband (DZV)
    Jan Mücke
    Unter den Linden 42
    10117 Berlin
    Tel. +49 (30) 88 66 36 - 100
    Fax +49 (30) 88 66 36 - 111
    info@zigarettenverband.de
    www.zigarettenverband.de

    BTWE
    Bundesverband des Tabakwaren-Einzelhandels e.V.
    Willy Fischel
    An Lyskirchen 14
    50676 Köln
    Tel. +49 (0) 221 27166-0
    Fax +49 (0) 221 27166-20
    btwe@einzelhandel-ev.de
    www.tabakwelt.de



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