EANS-Hauptversammlung
Schoeller-Bleckmann Oilfield Equipment AG / Einberufung zur Hauptversammlung gemäß § 107 Abs. 3 AktG
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Information zur Hauptversammlung übermittelt durch euro adhoc mit dem Ziel
einer europaweiten Verbreitung. Für den Inhalt ist der Emittent
verantwortlich.
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22.03.2018
SCHOELLER-BLECKMANN OILFIELD EQUIPMENT Aktiengesellschaft
Ternitz
FN 102999 w, ISIN AT0000946652
Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung
Wir laden hiermit unsere Aktionärinnen und Aktionäre ein zur ordentlichen
Hauptversammlung der SCHOELLER-BLECKMANN OILFIELD EQUIPMENT Aktiengesellschaft
am
Dienstag, dem 24. April 2018, um 10:00 Uhr,
in 2630 Ternitz, Theodor-Körner-Platz 2 ("Stadthalle").
I. TAGESORDNUNG
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses gemäß UGB samt Anhang und
Lagebericht, des Corporate Governance-Berichts, des Konzernabschlusses
gemäß IFRS samt Konzernanhang und -lagebericht, des
Gewinnverwendungsvorschlags des Vorstandes, jeweils zum 31. Dezember 2017
sowie des vom Aufsichtsrat erstatteten Berichts für das Geschäftsjahr 2017
2. Beschlussfassung über die Verwendung des im Jahresabschluss zum 31.
Dezember 2017 ausgewiesenen Bilanzgewinnes
3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das
Geschäftsjahr 2017
4. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für
das Geschäftsjahr 2017
5. Beschlussfassung über die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats
6. Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr
2018
7. Wahl einer Person in den Aufsichtsrat
8. Beschlussfassung über
a) den Widerruf der in der Hauptversammlung am 27. April 2016 beschlossenen
Ermächtigung des Vorstands zum Rückerwerb eigener Aktien gemäß § 65 Absatz
1 Ziffer 8 sowie Absatz 1a und 1b AktG,
b) die für die Dauer von höchstens 30 Monaten vom Tag der Beschlussfassung
an gültige Ermächtigung an den Vorstand gemäß § 65 Absatz 1 Ziffer 8 sowie
Absatz 1a und 1b AktG zum Erwerb eigener Aktien der Gesellschaft bis zu
maximal 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft, der Festsetzung des
niedrigsten und höchsten Gegenwertes gemäß § 65 Absatz 1 Ziffer 8 AktG,
sowie zur Festsetzung der Rückkaufbedingungen,
c) die Ermächtigung des Vorstandes, erworbene eigene Aktien ohne weiteren
Hauptversammlungsbeschluss gemäß § 65 Absatz 1 Ziffer 8 AktG einzuziehen,
und die Änderungen der Satzung, die sich durch die Einziehung von Aktien
ergeben, zu beschließen, oder wieder zu veräußern sowie die
Veräußerungsbedingungen hiefür festzusetzen. Der Handel mit eigenen Aktien
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