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     2849  0 Kommentare Widerruf statt Kündigung: So berechnen Sie die Rückabwicklung einer Lebensversicherung

    Mit der Rückabwicklung einer Renten- oder Lebensversicherung stellen sich Versicherte oft deutlich besser als mit einer Kündigung. Ein Widerruf bzw. Widerspruch der Versicherung ist selbst dann möglich, wenn die Police bereits vor einigen Jahren gekündigt wurde. Doch die Berechnung dieser Rückabwicklung ist recht komplex. Nicht jeder ist dazu in der Lage.

    Wer eine Lebensversicherung rückabwickeln möchte, muss dafür im Wesentlichen zwei Hürden nehmen: Zum einen muss die Widerspruchsinformation seiner Police fehlerhaft sein. Der Versicherte muss also (in der Regel mit Hilfe eines Anwalts) nachweisen können, dass ihn die Versicherung bei Abschluss nicht ordnungsgemäß über sein Recht zum Widerruf belehrt hat. Das kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn missverständlich formuliert wurde, wann die Frist zum Widerruf zu laufen beginnt. Oder aber, wenn die Informationen für einen Widerspruch oder Widerruf nicht ausreichend genug optisch hervorgehoben wurden. Der Gesetzgeber stellt hier recht hohe Anforderungen an die Versicherer, denen bei weitem nicht alle nachgekommen sind. Die Interessengemeinschaft Widerruf schätzt, dass mehr als zwei Drittel aller Lebensversicherungen, die in den Jahren 1991 bis 2007 abgeschlossen wurden, mangelhaft sind und nachträglich widerrufen werden können.

    Ist dies der Fall, dann lauert die zweite Hürde. Denn eine Rückabwicklung bedeutet, dass beide Parteien, also der Versicherte und die Versicherung, so gestellt werden muss, als sei die Versicherung niemals abgeschlossen worden. Das bedeutet, dass der Versicherte zunächst sämtliche eingezahlten Beiträge zurückbekommt – abzüglich jener Komponenten, die auf den Risikoschutz für den Todesfall und – falls abgeschlossen – die Berufsunfähigkeit entfallen.

    Zusätzlich hat der Versicherte Anspruch auf den Ertrag, den die Versicherung zwischenzeitlich mit den eingezahlten Beiträgen erzielt hat. Immerhin konnte das Unternehmen über etliche Jahre mit dem Geld arbeiten. Juristen sprechen von Nutzungsentschädigung oder Nutzungsersatz. Und hier wird es interessant: Bis Mitte 2015 galt nämlich, dass dieser Nutzungsersatz pauschal berechnet werden konnte – in der Regel waren dies fünf Prozent über dem Basiszins.

    Doch im Juli 2015 hat der BGH entschieden, dass dies geändert wird. Seitdem muss bei der Rückabwicklung einer Lebensversicherung ein individueller Nutzungsersatz je nach Versicherungsgesellschaft herangezogen werden. Der Versicherte (bzw. sein Anwalt) muss also nachweisen, welche konkrete Rendite die jeweilige Versicherung mit seinen Beiträgen erzielt hat. Das ist in der Praxis deutlich schwieriger als es zunächst klingt.

    Denn letztlich benötigt man für jede Versicherung und für jedes Geschäftsjahr die Renditen, die in der Kapitalanlage erzielt wurde. Zudem muss man nachweisen können, welche Kosten die Versicherung für Vertrieb und Verwaltung einbehalten hat. Diese Kosten müssen nämlich laut höchstrichterlichem Urteil bei der Rückabwicklung dem Kunden erstattet werden.

    Eine solche Berechnung der Ansprüche muss der Kläger bzw. sein Anwalt vorlegen, um den Widerruf einer Versicherung durchzusetzen. Viele Anwälte scheitern aber an dieser Aufgabe. Deswegen ist es sinnvoll, hier rechtzeitig einen spezialisierten Gutachter, wie beispielsweise die Firma SAM Sachsen Asset Management ins Boot zu holen. Diese Spezialisten können aufgrund einer umfangreichen Datenbank die von den Versicherungen einbehaltenen Kosten und den Anspruch auf Nutzungsentschädigung berechnen. Gerade mit diesem zweiten Punkt steht und fällt die Rückabwicklung einer Lebensversicherung. Denn die Höhe der Nutzungsentschädigung ist aufgrund des Zinseszinseffekts der entscheidende Faktor dafür, wie viel Sie beim Widerruf einer Police herausbekommen.

    Ein Beispiel zeigt das: Angenommen, Sie haben eine Lebensversicherung im Jahr 2000 abgeschlossen und 100 Euro monatlich reinen Sparbeitrag (also nach Abzug des Todesfallschutzes und der Kosten) gezahlt. Die eingezahlten Beiträge summieren sich dann auf 18.000 Euro. Wird im Rahmen einer Rückabwicklung eine Nutzungsentschädigung von 4 Prozent unterstellt, dann lautet ihre Forderung auf 24.548 Euro. Kann man jedoch aufgrund präziser Daten zur Unternehmensentwicklung der Versicherung eine Nutzungsentschädigung von 8 Prozent nachweisen, dann verdoppelt sich der Anspruch nahezu auf fast 34.000 Euro.

    Wollen Sie prüfen lassen, ob eine Rückabwicklung für Sie in Frage kommt? Dann lassen Sie Ihre Lebens- oder Rentenversicherung mit Hilfe der IG Widerruf prüfen. Unter www.widerruf.info/lebensversicherung erfahren Sie alles, was dazu nötig ist. Die Prüfung ist kostenlos und unverbindlich. Danach wissen Sie, welche Möglichkeiten sich ergeben und vor allem, ob ein Widerspruch in Ihrem Fall sinnvoll ist.


    Roland Klaus
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    Roland Klaus arbeitet als freier Journalist und ist Gründer der Interessengemeinschaft Widerruf (www.widerruf.info). Sie dient als Anlaufstelle für alle, die sich zum Thema Widerrufsjoker informieren und austauschen wollen und bietet eine kostenlose Prüfung von Widerrufsklauseln in Immobiliendarlehen, Kfz-Krediten und Lebensversicherungen an. Bekannt wurde Klaus als Frankfurter Börsenreporter für n-tv, N24 und den amerikanischen Finanzsender CNBC sowie als Autor des Buches Wirtschaftliche Selbstverteidigung.

    Sie erreichen Ihn unter www.widerruf.info
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    Verfasst von Roland Klaus
    Widerruf statt Kündigung: So berechnen Sie die Rückabwicklung einer Lebensversicherung Mit der Rückabwicklung einer Renten- oder Lebensversicherung stellen sich Versicherte oft deutlich besser als mit einer Kündigung. Ein Widerruf bzw. Widerspruch der Versicherung ist selbst dann möglich, wenn die Police bereits vor einigen Jahren gekündigt wurde. Doch die Berechnung dieser Rückabwicklung ist recht komplex. Nicht jeder ist dazu in der Lage.