Kaution bleibt Kaution
Liebe Leser,
eine Vereinbarung, die es dem Vermieter gestattet, während des laufenden Mietverhältnisses die Kaution zur Befriedigung streitiger Forderungen zu verwerten, ist unwirksam. Eine solche Absprache steht laut ARAG im Widerspruch zu dem in § 551 Abs. 3 BGB zum Ausdruck kommenden Treuhandcharakter der Mietkaution.
In einem konkreten Fall klagte die Mieterin einer Wohnung. Vereinbarungsgemäß hatte sie 1 400 Euro auf ein Kautionskonto ... Mehr lesen…
Ein Beitrag von Global Press.