Mifid II und Warnhinweise vor Gräten:
Für den Gesetzgeber sind alle Vollidioten - Seite 2
Hinter all dem stehen folgende Überzeugungen der Politik:
1. Verbraucher sind unmündig und müssen vor Fehlentscheidungen geschützt werden.
2. Je mehr staatliche Regulierung desto besser.
Ich meine: Wer von einem „Bankberater“ eine sachkundige und objektive „Beratung“ erwartet, ist selbst schuld. Ich selbst habe schon vor vielen Jahren allen meinen Banken erklärt, dass ich auf keinen Fall irgendeine Art von Beratung haben möchte. Ich fürchte, künftig bekomme ich genau das aufgezwungen und muss meine wertvolle Zeit damit verplempern, mir das Halbwissen von Bankberatern über Geldanlage anzuhören, die nur einen Bruchteil von dem Geld haben und verdienen, das ich durch meine Investitionsentscheidungen verdient habe.
Wer sich mit Finanzen beschäftigt, sollte wissen, was er haben möchte – und den Bankberater nach dem entsprechenden Produkt fragen. Wer keine Zeit und Lust hat, sich mit Gelddingen zu befassen, keine Bücher dazu liest und sich auch sonst nicht informiert, sondern sich auf die „Beratung“ der Bank verlässt, sollte sich nicht hinterher beschweren, wenn er falsche Anlageentscheidungen trifft. Es ist wie in jedem Lebensbereich: Wer mehr Ahnung hat ist dem Ahnungslosen überlegen. Aufgabe des Staates sollte es lediglich sein, gegen Betrüger vorzugehen. Und dafür gibt es ausreichend gesetzliche Grundlagen.
Warnhinweise vor Gräten im Fisch
Die Mifid II steht nur für einen allgemeinen Trend, immer mehr staatlich zum Wohle des unmündigen Bürgers zu regulieren. SPIEGEL-Redakteur Alexander Neubacher bringt in seinem sehr lesenswerten Buch „Total beschränkt“ folgende Beispiele, die in eine ähnliche Richtung zielen:
• Ein Fischhändler in Hamburg wurde vom Amtsgericht Altona zu einem schriftlichen Hinweis verdonnert: „Wir müssen Sie darauf hinweisen, dass im Fisch Gräten vorkommen können.“ Ein
Kunde hatte sich beim Verzehr an einer Gräte verschluckt und auf Körperverletzung geklagt.
• Auf Bügeleisen findet man den Warnhinweis: „Kleidung nicht am Körper bügeln“. Hersteller von Erdnussverpackungen müssen, wenn sie keine entsprechenden Prozesse riskieren wollen,
auf der Verpackung darauf hinweisen: „Kann Spuren von Nüssen enthalten“.
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