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    Erste Group Bank AG  413  0 Kommentare Einberufung der Hauptversammlung

    Hauptversammlung gemäß § 107 Abs. 3 AktG

    Wien (pta006/24.04.2018/08:30) - Erste Group Bank AG
    FN 33209 m
    Einberufung der Hauptversammlung

    Der Vorstand der Erste Group Bank AG lädt die Aktionäre (ISIN AT0000652011) zu der am Donnerstag, dem 24. Mai 2018, um 09:00 Uhr in der Wiener Stadthalle, Halle F, A-1150 Wien, Roland Rainer Platz 1 stattfindenden

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    25. ordentlichen Hauptversammlung
    ein.

    Tagesordnung:

    1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des Lageberichts, des (konsolidierten) Corporate-Governance-Berichts des Vorstands, des (konsolidierten) nichtfinanziellen Berichtes, des Vorschlags für die Gewinnverwendung sowie des Berichts des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2017 sowie Vorlage des Konzernabschlusses und des Konzernlagebe¬richts über das Geschäftsjahr 2017.
    2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns 2017.
    3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2017.
    4. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017.
    5. Beschlussfassung über die Festsetzung der Vergütung an die Mitglieder des Aufsichtsrats.
    6. Wahl eines zusätzlichen Abschlussprüfers für die Prüfung von Jahresabschluss und Lagebericht sowie von Konzernabschluss und Konzernlagebericht für das Ge¬schäftsjahr 2019.
    7. Beschlussfassung über die Verringerung der Anzahl der Mitglieder des Aufsichtsrats.
    8. Beschlussfassung über die Ermächtigung des Vorstandes, bis 24.5.2023 mit Zustimmung des Aufsichtsrats Wandelschuld¬verschreibungen, welche das Bezugs- oder das Umtauschrecht auf den Erwerb von Aktien der Gesellschaft einräumen, jeweils unter Wahrung oder unter Ausschluss der Bezugsrechte der Aktionäre, zu begeben. Die Ausgabebedingungen können zusätzlich oder anstelle eines Bezugs- oder Umtauschrechts auch eine Wandlungspflicht zum Ende der Laufzeit oder zu einem anderen Zeitpunkt begründen. Die Begebung von Wandelschuld¬verschreibungen darf höch¬stens in jenem Umfang erfolgen, der eine Befriedigung geltend gemachter Umtausch- oder Bezugsrechte und, im Falle einer in den Ausgabebedingungen festgelegten Wandlungspflicht, die Erfüllung der entsprechenden Wandlungspflichten aus der bedingten Kapitalerhöhung gewährleistet. Ausgabe¬betrag, Ausgabebedingungen und der Ausschluss der Bezugsrechte der Aktionäre sind vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats festzusetzen. Dementsprechend wird die Satzung angepasst.

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