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    PTA-WpÜG  2153  0 Kommentare Deutsche Balaton AG: Untersagung des am 16. März 2018 angekündigten Erwerbsangebots an die Aktionäre der Biofrontera AG - Seite 2

    Bereits in der telefonischen Besprechung am 18.04.2018 wurde die Bieterin darauf hingewiesen, dass es sich bei den Optionsscheinen um Wertpapiere handelt, für die zwingend prospektrechtliche Angaben in der Angebotsunterlage enthalten sein müssen (§ 11 Abs. 4 WpÜG, § 2 Nr. 2, 1. Halbsatz WpÜG-AngebotsVO i.V.m. § 7 WpPG und der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 der Kommission vom 29. April 2004 zur Umsetzung der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) oder für die ein gebilligter Wertpapierprospekt vor Veröffentlichung der Angebotsunterlage veröffentlicht sein muss (§ 11 Abs. 4 WpÜG, § 2 Nr. 2, 2. Halbsatz WpÜG-AngebotsVO). Der Bieterin wurde aufgezeigt, dass das Angebot gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 WpÜG untersagt werden muss, wenn die vorgenannten Pflichtangaben nicht in der Angebotsunterlage enthalten sind.

    Im Folgenden wurde die Bieterin am 20.04.2018 nochmals im Hinblick auf die vorliegende Untersagung angehört (§ 28 VwVfG). Die Vertreter der Bieterin erklärten, weiterhin Optionsscheine als Gegenleistung anbieten zu wollen, auch wenn bis zum Ablauf der Frist für die Gestattung der Veröffentlichung der Angebotsunterlage oder die Untersagung des Angebots (§ 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG) am 25.04.2018 weder ein gebilligter Prospekt für die Optionsscheine vorliegt noch die entsprechenden Pflichtenangaben in der Angebotsunterlage enthalten sind. Eine Behebung dieses Mangels kommt nach übereinstimmender Auffassung der Bieterin und der BaFin auch im Fall der Verlängerung der Frist um weitere fünf Werktage (§ 14 Abs. 2 Satz 2 WpÜG) nicht in Betracht.

    2.
    Das Angebot ist nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 WpÜG zu untersagen. Dabei steht der BaFin kein Ermessen zu.

    Die Angebotsunterlage enthält weder die Pflichtangaben nach § 11 Abs. 4 WpÜG, § 2 Nr. 2, 1. Halbsatz WpÜG­AngebotsVO i.V.m. § 7 WpPG und der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 der Kommission vom 29. April 2004 zur Umsetzung der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, noch liegt für die als Gegenleistung anzubietenden Optionsscheine ein veröffentlichter Wertpapierprospekt nach § 11 Abs. 4 WpÜG, § 2 Nr. 2, 2. Halbsatz WpÜG-AngebotsVO vor.

    Eine Verlängerung der Prüfungsfrist gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 und 3 WpÜG war nicht angezeigt. Die Billigung eines Wertpapierprospekts für die anzubietenden Optionsscheine oder die Aufnahme aller fehlenden Pflichtangaben in die Angebotsunterlage kommt nach übereinstimmender Auffassung der Bieterin und der BaFin auch im Fall der Verlängerung der Frist um weitere fünf Werktage (§ 14 Abs. 2 Satz 2 WpÜG) nicht in Betracht.

    Das Angebotsverfahren ist somit nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 WpÜG durch den Erlass einer Untersagungsverfügung zu beenden; die mit der Veröffentlichung gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 WpÜG für die Bieterin ausgelöste Pflicht zur Veröffentlichung der Angebotsunterlage gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG besteht infolge dieser Untersagung nicht mehr.

    Art der Bekanntmachung:
    Entscheidung zur Abgabe eines Erwerbsangebotes (§ 10 Abs. 1 WpÜG)

    Bieter-Gesellschaft:
    Deutsche Balaton Aktiengesellschaft

    Zielgesellschaft:
    Biofrontera AG
    DE0006046113

    Angaben zur Veröffentlichung:
    Tag der Entscheidung: 16.03.2018
    Anbegotsunterlage im Internet:
    http://deutsche-balaton.de/beteiligungen/erwerbsangebot-biofrontera

    Höhe des Stimmrechtsanteils:
    nicht anwendbar

    (Ende)

    Aussender: Deutsche Balaton AG
    Adresse: Ziegelhäuser Landstraße 1, 69120 Heidelberg
    Land: Deutschland
    Ansprechpartner: Dr. Martin Flick
    Tel.: +49 6221 64924-0
    E-Mail: ir@deutsche-balaton.de
    Website: www.deutsche-balaton.de

    ISIN(s): DE0005508204 (Aktie), DE0006046113 (Zielgesellschaft)
    Börsen: Regulierter Markt in Frankfurt, Düsseldorf; Freiverkehr in Stuttgart, Freiverkehr in München; Freiverkehr in Hamburg, Berlin, Tradegate
    Weitere Handelsplätze: Nasdaq

    [ Quelle: http://www.pressetext.com/news/20180425035 ]

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    Verfasst von Pressetext (Adhoc)
    PTA-WpÜG Deutsche Balaton AG: Untersagung des am 16. März 2018 angekündigten Erwerbsangebots an die Aktionäre der Biofrontera AG - Seite 2 Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen hat mit Bescheid vom 25. April 2018 der Deutsche Balaton Aktiengesellschaft die Veröffentlichung des am 16. März 2018 von der Deutsche Balaton Aktiengesellschaft angekündigten Erwerbsangebots an die …