Neues Verpackungsgesetz
Was ändert sich für Online-Händler?
Köln (ots) - Am 1.1.2019 tritt das neue Verpackungsgesetz
(VerpackG) in Kraft und löst somit gleichzeitig die
Verpackungsverordnung (VerpackV) als geltendes Recht ab. Händler
müssen sich rechtzeitig registrieren und vorbereiten. Hier die
wichtigsten Änderungen.
Der Gesetzesentwurf zum neuen Verpackungsgesetz hat am 12.5.2017
den Bundesrat passiert und somit die letzte Hürde auf dem Weg zu
seiner Geltung genommen. Ziel des Gesetzes ist es, die
Recycling-Quoten bei verschiedenen Arten von Verpackungsmaterialien
zu erhöhen sowie das gesamte Abfallaufkommen zu verringern.
(VerpackG) in Kraft und löst somit gleichzeitig die
Verpackungsverordnung (VerpackV) als geltendes Recht ab. Händler
müssen sich rechtzeitig registrieren und vorbereiten. Hier die
wichtigsten Änderungen.
Der Gesetzesentwurf zum neuen Verpackungsgesetz hat am 12.5.2017
den Bundesrat passiert und somit die letzte Hürde auf dem Weg zu
seiner Geltung genommen. Ziel des Gesetzes ist es, die
Recycling-Quoten bei verschiedenen Arten von Verpackungsmaterialien
zu erhöhen sowie das gesamte Abfallaufkommen zu verringern.
Im Unterschied zur VerpackungsV gilt nach dem VerpackungsG für
Versandhändler eine Pflicht zur Registrierung bei der "Stiftung
Zentrale Stelle Verpackungsregister". Ohne diese Registrierung ist
eine Beteiligung an einem dualen System nicht mehr möglich.
Was sind Verpackungen?
Verpackungen im Sinne des Gesetzes sind "aus beliebigen
Materialien hergestellte Erzeugnisse zur Aufnahme, zum Schutz, zur
Handhabung, zur Lieferung oder zur Darbietung von Waren, die vom
Rohstoff bis zum Verarbeitungserzeugnis reichen können, vom
Hersteller an den Vertreiber oder Endverbraucher weitergegeben
werden".
Auch Versandmaterial wie Klebeband, Luftpolster(-umschläge),
Füllmaterial etc. ist lizensierungspflichtig. Auch Umverpackungen,
die die Bestückung der Verkaufsregale ermöglichen, fallen künftig
unter den Begriff "Verpackung". Dies war unter der VerpackV noch
nicht der Fall.
Wichtig: Sowohl die Produkt- als auch die Versandverpackung
unterfallen dem Gesetz. Hat der Hersteller des Produktes die
Produktverpackung lizensiert, muss der Händler nur die
Versandverpackung lizensieren. Gerade wenn Waren aus Drittstaaten
eingeführt werden, ist dies im Zweifel genau zu überprüfen.
Wer ist durch das Gesetz betroffen?
Die größte Bedeutung hat das Verpackungsgesetz für die sogenannten
"Hersteller".
Diese sind diejenigen Vertreiber, die Verpackungen erstmals
gewerbsmäßig in Verkehr bringen, bzw. die Verpackungen gewerbsmäßig
in den Geltungsbereich des Gesetzes einführen.
Hersteller ist somit auch der Händler, der Waren versandfertig
verpackt, also eine Versandverpackung erstmalig in Verkehr bringt.
Registrierungspflicht
Jeder Händler, der mit Ware befüllte Verkaufs- oder Umpackungen,
die beim privaten Endverbraucher anfallen, erstmals gewerbsmäßig in
Verkehr bringt, ist verpflichtet, sich vor dem Inverkehrbringen bei
der neu eingerichteten "Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister"
zu registrieren.
Ohne die Registrierung ist es verboten,
systembeteiligungspflichtige Verpackungen in den Verkehr zu bringen.
Falls sich ein Inverkehrbringer nach dem Inkrafttreten des Gesetzes
Versandhändler eine Pflicht zur Registrierung bei der "Stiftung
Zentrale Stelle Verpackungsregister". Ohne diese Registrierung ist
eine Beteiligung an einem dualen System nicht mehr möglich.
Was sind Verpackungen?
Verpackungen im Sinne des Gesetzes sind "aus beliebigen
Materialien hergestellte Erzeugnisse zur Aufnahme, zum Schutz, zur
Handhabung, zur Lieferung oder zur Darbietung von Waren, die vom
Rohstoff bis zum Verarbeitungserzeugnis reichen können, vom
Hersteller an den Vertreiber oder Endverbraucher weitergegeben
werden".
Auch Versandmaterial wie Klebeband, Luftpolster(-umschläge),
Füllmaterial etc. ist lizensierungspflichtig. Auch Umverpackungen,
die die Bestückung der Verkaufsregale ermöglichen, fallen künftig
unter den Begriff "Verpackung". Dies war unter der VerpackV noch
nicht der Fall.
Wichtig: Sowohl die Produkt- als auch die Versandverpackung
unterfallen dem Gesetz. Hat der Hersteller des Produktes die
Produktverpackung lizensiert, muss der Händler nur die
Versandverpackung lizensieren. Gerade wenn Waren aus Drittstaaten
eingeführt werden, ist dies im Zweifel genau zu überprüfen.
Wer ist durch das Gesetz betroffen?
Die größte Bedeutung hat das Verpackungsgesetz für die sogenannten
"Hersteller".
Diese sind diejenigen Vertreiber, die Verpackungen erstmals
gewerbsmäßig in Verkehr bringen, bzw. die Verpackungen gewerbsmäßig
in den Geltungsbereich des Gesetzes einführen.
Hersteller ist somit auch der Händler, der Waren versandfertig
verpackt, also eine Versandverpackung erstmalig in Verkehr bringt.
Registrierungspflicht
Jeder Händler, der mit Ware befüllte Verkaufs- oder Umpackungen,
die beim privaten Endverbraucher anfallen, erstmals gewerbsmäßig in
Verkehr bringt, ist verpflichtet, sich vor dem Inverkehrbringen bei
der neu eingerichteten "Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister"
zu registrieren.
Ohne die Registrierung ist es verboten,
systembeteiligungspflichtige Verpackungen in den Verkehr zu bringen.
Falls sich ein Inverkehrbringer nach dem Inkrafttreten des Gesetzes
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