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    Neues Verpackungsgesetz  327  0 Kommentare Was ändert sich für Online-Händler?

    Köln (ots) - Am 1.1.2019 tritt das neue Verpackungsgesetz
    (VerpackG) in Kraft und löst somit gleichzeitig die
    Verpackungsverordnung (VerpackV) als geltendes Recht ab. Händler
    müssen sich rechtzeitig registrieren und vorbereiten. Hier die
    wichtigsten Änderungen.

    Der Gesetzesentwurf zum neuen Verpackungsgesetz hat am 12.5.2017
    den Bundesrat passiert und somit die letzte Hürde auf dem Weg zu
    seiner Geltung genommen. Ziel des Gesetzes ist es, die
    Recycling-Quoten bei verschiedenen Arten von Verpackungsmaterialien
    zu erhöhen sowie das gesamte Abfallaufkommen zu verringern.

    Im Unterschied zur VerpackungsV gilt nach dem VerpackungsG für
    Versandhändler eine Pflicht zur Registrierung bei der "Stiftung
    Zentrale Stelle Verpackungsregister". Ohne diese Registrierung ist
    eine Beteiligung an einem dualen System nicht mehr möglich.

    Was sind Verpackungen?

    Verpackungen im Sinne des Gesetzes sind "aus beliebigen
    Materialien hergestellte Erzeugnisse zur Aufnahme, zum Schutz, zur
    Handhabung, zur Lieferung oder zur Darbietung von Waren, die vom
    Rohstoff bis zum Verarbeitungserzeugnis reichen können, vom
    Hersteller an den Vertreiber oder Endverbraucher weitergegeben
    werden".

    Auch Versandmaterial wie Klebeband, Luftpolster(-umschläge),
    Füllmaterial etc. ist lizensierungspflichtig. Auch Umverpackungen,
    die die Bestückung der Verkaufsregale ermöglichen, fallen künftig
    unter den Begriff "Verpackung". Dies war unter der VerpackV noch
    nicht der Fall.

    Wichtig: Sowohl die Produkt- als auch die Versandverpackung
    unterfallen dem Gesetz. Hat der Hersteller des Produktes die
    Produktverpackung lizensiert, muss der Händler nur die
    Versandverpackung lizensieren. Gerade wenn Waren aus Drittstaaten
    eingeführt werden, ist dies im Zweifel genau zu überprüfen.

    Wer ist durch das Gesetz betroffen?

    Die größte Bedeutung hat das Verpackungsgesetz für die sogenannten
    "Hersteller".

    Diese sind diejenigen Vertreiber, die Verpackungen erstmals
    gewerbsmäßig in Verkehr bringen, bzw. die Verpackungen gewerbsmäßig
    in den Geltungsbereich des Gesetzes einführen.

    Hersteller ist somit auch der Händler, der Waren versandfertig
    verpackt, also eine Versandverpackung erstmalig in Verkehr bringt.

    Registrierungspflicht

    Jeder Händler, der mit Ware befüllte Verkaufs- oder Umpackungen,
    die beim privaten Endverbraucher anfallen, erstmals gewerbsmäßig in
    Verkehr bringt, ist verpflichtet, sich vor dem Inverkehrbringen bei
    der neu eingerichteten "Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister"
    zu registrieren.

    Ohne die Registrierung ist es verboten,
    systembeteiligungspflichtige Verpackungen in den Verkehr zu bringen.
    Falls sich ein Inverkehrbringer nach dem Inkrafttreten des Gesetzes
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