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     359  0 Kommentare Klimaanlage oder Ventilator von der Steuer absetzen - geht das? (FOTO)

    Neustadt a. d. W. (ots) -

    - Querverweis: Bildmaterial wird über obs versandt und ist
    abrufbar unter http://www.presseportal.de/bilder -

    Deutschland schweißgebadet: Die Republik litt in den vergangenen
    Wochen unter einer Hitzewelle. Wer sich in dieser Zeit eine mobile
    Klimaanlage oder einen Ventilator gekauft hat, kann die dabei
    angefallenen Kosten eventuell von der Steuer absetzen. Der
    Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) erklärt,
    wie's funktioniert.

    Ob man den Kauf einer mobilen Klimaanlage oder eines Ventilators
    zur Kühlung der eigenen vier Wände steuerlich geltend machen kann,
    hängt von einer entscheidenden Frage ab: Erkennt das Finanzamt ein
    heimisches Arbeitszimmer in der eigenen Wohnung an - oder nicht? Wenn
    das Homeoffice anerkannt wird, lassen sich laut VLH-Experten in der
    Regel auch die Ausgaben für das jeweilige Klimagerät als
    Werbungskosten angeben, wenn mit diesem das häusliche Büro gekühlt
    wird.

    Der Fiskus akzeptiert ein heimisches Arbeitszimmer im Allgemeinen
    unter folgenden Bedingungen:

    - Der klar abgrenzbare Raum muss büromäßig eingerichtet sein.
    - Er muss ausschließlich oder nahezu ausschließlich für berufliche
    oder betriebliche Zwecke genutzt werden. Eine Arbeitsecke in
    einem anderen Zimmer, das - wie beispielsweise das Wohn- oder
    Esszimmer - auch privaten Wohnzwecken dient, zählt nach
    VLH-Angaben nicht.

    Sind die genannten Voraussetzungen erfüllt, steigt die
    Wahrscheinlichkeit, dass der Fiskus das häusliche Büro und somit auch
    die Kosten für das in diesem Zusammenhang angeschaffte Kühlungsgerät
    akzeptiert. Wichtig ist nun noch die Frage, wie genau das heimische
    Arbeitszimmer genutzt wird. Dabei gibt es mehrere Möglichkeiten:

    1. Kein Arbeitsplatz beim Arbeitgeber: Bis zu 1.250 Euro pro Jahr
    fürs Homeoffice absetzen

    Lehrer, Außendienstmitarbeiter oder Handelsvertreter: Der
    Mittelpunkt ihrer Tätigkeit liegt zwar außerhalb der Wohnung, aber
    sie haben oft keinen eigenen Arbeitsplatz beim Arbeitgeber. Ist dies
    der Fall, so lassen sich die tatsächlich getragenen Kosten für ein
    heimisches Arbeitszimmer absetzen - allerdings laut VLH-Experten nur
    bis zu einem Höchstbetrag von 1.250 Euro pro Jahr.

    Der Höchstbetrag ist an die jeweilige Person gebunden. Das
    bedeutet: Wer eventuell mehrere Arbeitszimmer an verschiedenen Orten
    unterhält, kann trotzdem nur maximal 1.250 Euro pro Jahr geltend
    machen. Wird hingegen ein heimisches Arbeitszimmer von mehreren
    Personen genutzt, so können diese den VLH-Fachleuten zufolge jeweils
    bis zu 1.250 Euro pro Jahr in der Steuererklärung eintragen, wenn sie
    die jeweiligen Kosten auch wirklich getragen haben. Das kann zum
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