Klimaanlage oder Ventilator von der Steuer absetzen - geht das? (FOTO)
Neustadt a. d. W. (ots) -
- Querverweis: Bildmaterial wird über obs versandt und ist
abrufbar unter http://www.presseportal.de/bilder -
Deutschland schweißgebadet: Die Republik litt in den vergangenen
Wochen unter einer Hitzewelle. Wer sich in dieser Zeit eine mobile
Klimaanlage oder einen Ventilator gekauft hat, kann die dabei
angefallenen Kosten eventuell von der Steuer absetzen. Der
Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) erklärt,
wie's funktioniert.
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abrufbar unter http://www.presseportal.de/bilder -
Deutschland schweißgebadet: Die Republik litt in den vergangenen
Wochen unter einer Hitzewelle. Wer sich in dieser Zeit eine mobile
Klimaanlage oder einen Ventilator gekauft hat, kann die dabei
angefallenen Kosten eventuell von der Steuer absetzen. Der
Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) erklärt,
wie's funktioniert.
Ob man den Kauf einer mobilen Klimaanlage oder eines Ventilators
zur Kühlung der eigenen vier Wände steuerlich geltend machen kann,
hängt von einer entscheidenden Frage ab: Erkennt das Finanzamt ein
heimisches Arbeitszimmer in der eigenen Wohnung an - oder nicht? Wenn
das Homeoffice anerkannt wird, lassen sich laut VLH-Experten in der
Regel auch die Ausgaben für das jeweilige Klimagerät als
Werbungskosten angeben, wenn mit diesem das häusliche Büro gekühlt
wird.
Der Fiskus akzeptiert ein heimisches Arbeitszimmer im Allgemeinen
unter folgenden Bedingungen:
- Der klar abgrenzbare Raum muss büromäßig eingerichtet sein.
- Er muss ausschließlich oder nahezu ausschließlich für berufliche
oder betriebliche Zwecke genutzt werden. Eine Arbeitsecke in
einem anderen Zimmer, das - wie beispielsweise das Wohn- oder
Esszimmer - auch privaten Wohnzwecken dient, zählt nach
VLH-Angaben nicht.
Sind die genannten Voraussetzungen erfüllt, steigt die
Wahrscheinlichkeit, dass der Fiskus das häusliche Büro und somit auch
die Kosten für das in diesem Zusammenhang angeschaffte Kühlungsgerät
akzeptiert. Wichtig ist nun noch die Frage, wie genau das heimische
Arbeitszimmer genutzt wird. Dabei gibt es mehrere Möglichkeiten:
1. Kein Arbeitsplatz beim Arbeitgeber: Bis zu 1.250 Euro pro Jahr
fürs Homeoffice absetzen
Lehrer, Außendienstmitarbeiter oder Handelsvertreter: Der
Mittelpunkt ihrer Tätigkeit liegt zwar außerhalb der Wohnung, aber
sie haben oft keinen eigenen Arbeitsplatz beim Arbeitgeber. Ist dies
der Fall, so lassen sich die tatsächlich getragenen Kosten für ein
heimisches Arbeitszimmer absetzen - allerdings laut VLH-Experten nur
bis zu einem Höchstbetrag von 1.250 Euro pro Jahr.
Der Höchstbetrag ist an die jeweilige Person gebunden. Das
bedeutet: Wer eventuell mehrere Arbeitszimmer an verschiedenen Orten
unterhält, kann trotzdem nur maximal 1.250 Euro pro Jahr geltend
machen. Wird hingegen ein heimisches Arbeitszimmer von mehreren
Personen genutzt, so können diese den VLH-Fachleuten zufolge jeweils
bis zu 1.250 Euro pro Jahr in der Steuererklärung eintragen, wenn sie
die jeweiligen Kosten auch wirklich getragen haben. Das kann zum
zur Kühlung der eigenen vier Wände steuerlich geltend machen kann,
hängt von einer entscheidenden Frage ab: Erkennt das Finanzamt ein
heimisches Arbeitszimmer in der eigenen Wohnung an - oder nicht? Wenn
das Homeoffice anerkannt wird, lassen sich laut VLH-Experten in der
Regel auch die Ausgaben für das jeweilige Klimagerät als
Werbungskosten angeben, wenn mit diesem das häusliche Büro gekühlt
wird.
Der Fiskus akzeptiert ein heimisches Arbeitszimmer im Allgemeinen
unter folgenden Bedingungen:
- Der klar abgrenzbare Raum muss büromäßig eingerichtet sein.
- Er muss ausschließlich oder nahezu ausschließlich für berufliche
oder betriebliche Zwecke genutzt werden. Eine Arbeitsecke in
einem anderen Zimmer, das - wie beispielsweise das Wohn- oder
Esszimmer - auch privaten Wohnzwecken dient, zählt nach
VLH-Angaben nicht.
Sind die genannten Voraussetzungen erfüllt, steigt die
Wahrscheinlichkeit, dass der Fiskus das häusliche Büro und somit auch
die Kosten für das in diesem Zusammenhang angeschaffte Kühlungsgerät
akzeptiert. Wichtig ist nun noch die Frage, wie genau das heimische
Arbeitszimmer genutzt wird. Dabei gibt es mehrere Möglichkeiten:
1. Kein Arbeitsplatz beim Arbeitgeber: Bis zu 1.250 Euro pro Jahr
fürs Homeoffice absetzen
Lehrer, Außendienstmitarbeiter oder Handelsvertreter: Der
Mittelpunkt ihrer Tätigkeit liegt zwar außerhalb der Wohnung, aber
sie haben oft keinen eigenen Arbeitsplatz beim Arbeitgeber. Ist dies
der Fall, so lassen sich die tatsächlich getragenen Kosten für ein
heimisches Arbeitszimmer absetzen - allerdings laut VLH-Experten nur
bis zu einem Höchstbetrag von 1.250 Euro pro Jahr.
Der Höchstbetrag ist an die jeweilige Person gebunden. Das
bedeutet: Wer eventuell mehrere Arbeitszimmer an verschiedenen Orten
unterhält, kann trotzdem nur maximal 1.250 Euro pro Jahr geltend
machen. Wird hingegen ein heimisches Arbeitszimmer von mehreren
Personen genutzt, so können diese den VLH-Fachleuten zufolge jeweils
bis zu 1.250 Euro pro Jahr in der Steuererklärung eintragen, wenn sie
die jeweiligen Kosten auch wirklich getragen haben. Das kann zum