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     991  0 Kommentare Rechtsanwalt Christian Waigel: Das sind die wichtigsten Punkte des FinVermV-Entwurfs

    Am Dienstag wurde der lang erwartete Entwurf für die neue Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) an deutsche Verbände versandt. Rechtsanwalt Christian Waigel hat ihn analysiert. Hier stellen wir die Kernthemen vor.Der Entwurf für die neue Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) ist da. Am Dienstag verschickte ihn das Bundeswirtschaftsministerium zur Beurteilung an die deutschen Interessenverbände.
    Die geänderte Verordnung legt neue Regeln für Finanzanlagenvermittler fest, die mit einer Ausnahmeerlaubnis nach Paragraf 34f Gewerbeordnung tätig sind. Mit Spannung wurde erwartet, inwieweit der deutsche Gesetzgeber die Vorschriften der europäischen Richtlinie Mifid II, die bereits seit Jahresbeginn 2018 in der Branche gilt, auch auf Vermittler mit Ausnahmeerlaubnis übertragen würde.
    Die wichtigsten Themen des aktuellen FinVermV-Entwurfs hat Rechtsanwalt Christian Waigel zusammengefasst. Wir stellen sie hier vor:
    Aufsicht
    Der aktuelle Entwurf der FinVermV enthält keine Angaben darüber, dass 34f-Vermittler möglicherweise bald von der Bafin beaufsichtigt werden sollten. Eine solche Regelung hatte der Koalitionsvertrag von CDU/CSU und SPD vorgesehen. Dass die FinVermV das Thema nicht aufgreife, heiße allerdings nicht, dass es damit endgültig vom Tisch sei, warnt Waigel vor voreiligen Schlüssen.
    Interessenkonflikte und Vergütung
    Die Vorschriften bezüglich Interessenkonflikten werden deutlich stärker an die Regeln angeglichen, die seit Jahresbeginn bereits für Berater mit einer Lizenz nach Kreditwesengesetz gelten, liest Waigel aus dem aktuellen FinVermV-Entwurf heraus. Statt Kunden nur auf etwaige Interessenkonflikte hinzuweisen, sollen Finanzanlagenvermittler demnach auch alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um solche Konflikte zu vermeiden – und sie im Zweifel ihren Kunden offenlegen.
    Die Vergütung darf dem Handeln des Vermittlers im bestmöglichen Kundeninteresse nicht in die Quere kommen. Laut dem Entwurf müssen Paragraf-34f-Vermittler - ebenso wie KWG-regulierte Institute - in Zukunft stärker darauf achten, dass ihre Mitarbeiter nicht signifikant von einer variablen Vergütung abhängig sind, erläutert Waigel.

    Informationen zu Risiken und Kosten
    In diesem Punkt gleicht der FinVermV-Entwurf die Regeln für 34f-Vermittler an jene für KWG-regulierte Marktteilnehmer an. Bei der Aufklärung über Risiken, schätzt Waigel, werden Finanzanlagenvermittler demnach keinen großen Einschnitt erleben – denn die meisten nutzten bereits Dokumente, die auch für Banken hergestellt werden und damit den strengeren Vorschriften genügten.
    Mit Blick auf die neuen Regeln zu Kosten, die der Entwurf anpeilt, sieht Waigel allerdings "deutlich erhöhte Pflichten" auf Finanzanlagenvermittler zukommen.  Denn bereits vor Vertragsabschluss ("ex-ante") sollen sie ihren Kunden alle voraussichtlich anfallenden Kosten detailliert aufschlüsseln. Mindestens jährlich müssen diese dann noch einmal in einer "Ex-post"-Kostenaufstellung präzisiert werden, fordert der Entwurf.
    Product Governance
    Auch Finanzanlagenvermittler sollen sich Zielmarktinformationen besorgen und Anlageprodukte nur an solche Anleger verkaufen, die auch als Zielmarktpublikum in Frage kommen, erläutert Waigel aus dem Verordnungsentwurf. Er urteilt: Der Entwurf mache in diesem Punkt sogar  strengere Vorgaben als Mifid II. Denn die Richtlinie gestehe es Vermittlern zu, Produkte auch außerhalb der Zielmärkte zu verkaufen, wenn sie dafür gute Gründe anführten.
    Waigel weist auch darauf hin, dass der Entwurf Finanzanlagenvermittlern nicht auferlegt, die von Produktherstellern definierten Zielmärkte noch einmal zu überprüfen. Dass die FinVermV diese Mifid-II-Regel aussparen werde, hatte sich bereits durch eine Änderung der Gesetzesgrundlage geklärt.
    Provisionen
    "Hinsichtlich Provisionen ist der Entwurf großzügig", stellt Waigel fest. Der Entwurf fordert von Finanzanlagenvermittlern keine Qualitätsverbesserung - so wie sie Bafin-regulierte Vermittler vorweisen müssen, wenn sie Provisionen vereinnahmen möchten. Provisionen dürfen demnach auch weiterhin als Gewinn vereinnahmt werden. Das bedeute, so Waigel, dass 34f-Vermittler nicht darauf angewiesen sein würden, ihr Geschäft auf ein Servicegebührmodell umzustellen.
    Der FinVermV-Entwurf kehre außerdem das Mifid-II-Prinzip quasi um, interpretiert Waigel: Zuwendungen müssen die Qualität der Beratung nicht verbessern. Sie dürfen sie nur nicht beeinträchtigen.

    Beratungsprotokoll bzw. Geeignetheitserklärung
    Der im Entwurf geforderte Wechsel vom Beratungsprotokoll zur Geeignetheitserklärung komme nicht überraschend, findet Waigel. In diesem Punkt könnten sich Finanzanlagenvermittler am Maßstab der Bafin orientieren, empfiehlt der Rechtsanwalt.
    Geeignetheitsprüfung
    34f-Vermittler sollen laut dem Verordnungsentwurf ebenso sorgfältig prüfen, ob Anlageprodukte für Kunden geeignet sind, wie es für Bafin-regulierte Marktteilnehmer bereits Pflicht ist. Im Zweifel sollen sie das kostengünstigste und am einfachsten strukturierte Produkt empfehlen. Bei Umschichtungen im Depot sollen Vermittler stets überprüfen, ob auch wirklich die Vorteile die Kosten rechtfertigen, fasst Waigel zusammen.
    Telefonaufzeichnung
    Der Entwurf enthält die Pflicht für 34f-Vermittler, Telefonate und überhaupt jegliche elektronische Kommunikation aufzuzeichnen und sie mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren. Die Aufzeichnung soll vor allem dann aktiviert sein, wenn im Gespräch Anlageberatung und Anlagevermittlung erbracht wird.
    Das für Finanzanlagenvermittler neue Thema Telefonaufzeichnungen werde erheblich mehr Dokumentation und Prüfungsaufwand nach sich ziehen, schätzt Waigel. Allerdings räumt der Rechtsanwalt ein: "Wir gehen davon aus, dass im Laufe der Anhörungen noch die ein oder andere Anpassung vorgenommen wird."
    Prüfungspflicht
    Bei diesem Thema peilt der Entwurf keine nennenswerten Änderungen an, erläutert Waigel.

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