DGAP-Adhoc
Zalando SE: UMSETZUNG DER ERSTEN TRANCHE DES ANGEKÜNDIGTEN AKTIENRÜCKKAUFS VON BIS ZU EUR 90 MIO. FÜR AKTIENOPTIONSPROGRAMME
DGAP-Ad-hoc: Zalando SE / Schlagwort(e): Aktienrückkauf ZUGLEICH BEKANNTMACHUNG ENTSPRECHEND ART. 5 ABS. 1 LIT. A) DER VERORDNUNG (EU) NR. 596/2014 UND ART. 2 ABS. 1 DER DELEGIERTEN VERORDNUNG (EU) NR. 2016/1052 // AKTIENRÜCKKAUFPROGRAMM |
BERLIN, 10. DEZEMBER 2018 // Wie am 6. August 2018 mitgeteilt, haben Vorstand und Aufsichtsrat der Zalando SE entschieden, auf Grundlage der Ermächtigung der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 2. Juni 2015 ein weiteres Aktienrückkaufprogramm mit einem Gesamtvolumen von bis zu EUR 90 Mio. vorzubereiten. Auf dieser Basis hat der Vorstand der Zalando SE heute beschlossen, dass die Gesellschaft das aktuelle Bewertungsniveau nutzen und in einem ersten Schritt bis zu 1,9 Mio. eigene Aktien zu einem Gesamtkaufpreis (ohne Erwerbsnebenkosten) von bis zu EUR 50 Mio. erwerben soll, abhängig davon, welcher Wert zuerst erreicht wird. Der Vorstand wird zu gegebener Zeit über weitere Tranchen des Aktienrückkaufprogramms und deren Einzelheiten entscheiden und diese jeweils mit separaten Mitteilungen bekannt geben.
Die Aktien dienen der Absicherung bzw. Bedienung von Zahlungsverpflichtungen aus dem neuen Langfrist-Vergütungsprogramm für den Vorstand der Zalando SE (Long-Term Incentive 2018). Der Aktienrückkauf wird am 10. Dezember 2018 beginnen und ist bis zum 8. Februar 2019 befristet.
Der Rückkauf erfolgt über die Börse entsprechend der Safe-Harbour-Regelungen gemäß Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 und der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 der Kommission vom 8. März 2016 sowie nach Maßgabe des Beschlusses der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 2. Juni 2015. Die Aktienrückkäufe werden durch ein unabhängiges Kreditinstitut durchgeführt, das im genannten Zeitraum seine Entscheidungen über den genauen Zeitpunkt des Erwerbs von Aktien der Gesellschaft unabhängig und unbeeinflusst von dieser treffen wird. Das Kreditinstitut ist verpflichtet, die Handelsbedingungen des Art. 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 und die in diesem Aktienrückkaufprogramm enthaltenen Vorgaben einzuhalten.