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    Neue Vorabpauschale  6927  1 Kommentar Fonds-Besitzer: Depot noch bis Jahresende steuerdicht machen

    Besitzer von Fondsanteilen sollten jetzt handeln, um die Abbuchung 'Fondsbesteuerung' am 2. Januar 2019 zu verhindern.

    Fondssparer müssen noch so schnell wie möglich ihren Freistellungsauftrag für 2019 überprüfen, raten Experten des BVI Bundesverband Investment und Asset Management. Hintergrund: bei einer Depotführung im Inland zieht die Bank erstmals am Jahresanfang 2019 die sogenannte 'Vorabpauschale auf die Wertentwicklung thesaurierender oder teilweise ausschüttender Fonds für 2018' direkt ein – falls kein ausreichender Freistellungsauftrag bzw. keine Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung) vorliegt.

    Die Freistellungsaufträge müssen noch in diesem Jahr eingereicht werden. Der Sparer-Pauschbetrag kann auf mehrere Institute verteilt werden. Bei rechtzeitiger Vorlage des Freistellungsauftrags werden die steuerpflichtigen Kapitalerträge bis zur Höhe von maximal 801 Euro (Einzelveranlagung) und 1.602 Euro (Zusammenveranlagung), ohne Steuern zu bezahlen, ausgezahlt. Das depotführende Institut wird dann eine Benachrichtigung schicken, aus der hervorgeht, dass die Vorabpauschale mit dem Freistellungsauftrag verrechnet wurde.

    Also können Anleger die Abbuchung mit dem Betreff 'Fondsbesteuerung' direkt von ihrem Konto verhindern, wenn sie ihrer Bank bzw. dem kontoführenden Institut einen Freistellungsauftrag erteilen. Eine Abbuchung erfolgt nur, wenn die Kapitalerträge den Freistellungsauftrag übersteigen. Mit dem Freistellungsauftrag müssen Fondssparer nicht darauf warten, ihren Sparer-Pauschbetrag erst im Rahmen ihrer jährlichen Einkommenssteuererklärung ausschöpfen zu können.

    Der Gesetzgeber will laut BVI mit der neuen Vorabpauschale sicherstellen, dass Anleger einen Mindestbetrag versteuern. Depotführende Institute ziehen auf Basis einer Pauschale für viele Fonds, die in diesem Jahr 2018 keine oder nur in geringem Umfang Ausschüttungen vorgenommen haben, Steuern ein. Die Vorabpauschale berücksichtigt nicht die tatsächlich erwirtschafteten laufenden Erträge, sondern errechnet sich anhand einer gesetzlich festgelegten Formel. Die Vorabpauschale ist Teil der Investmentsteuerreform, die Anfang 2018 in Kraft getreten ist.

    Die depotführende Stelle darf die erforderlichen Beiträge zur steuerlichen Abführung direkt vom Girokonto oder einem anderen Einlagenkonto des Anlegers einziehen. Eine Einwilligung des Anlegers ist dafür nicht erforderlich. Sollte das Konto keine Deckung aufweisen, darf die Bank für die Steuer auch den Dispokredit nutzen, sofern der Anleger im Vorfeld nicht schon widersprochen hat. Die Dispo-Variante könnte dann bei höheren Berträgen teuer werden.

    Quelle:

    BVI





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