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    Bafin  4235  2 Kommentare 'Schwarzer Kapitalmarkt' auf Rekordhoch angekommen

    Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) berichtet im BaFinJournal 12/2018 über den Schwarzen Kapitalmarkt. Hierbei handelt es sich um Finanzdienstleistungen ohne Erlaubnis der Bafin: "Die Akteure, die auf dem Schwarzen Kapitalmarkt auftreten, wollen sich dem gesetzlich vorgesehenen Zulassungsverfahren und der laufenden Aufsicht durch die Bafin entziehen und legen dabei oft kriminelle Energie an den Tag". 

    Laut der aktuellen Erhebung ist die Bafin im Jahr 2018 bei 86 Fällen gegen Betreiber unerlaubter Geschäfte eingeschritten. Dies sind mehr Fälle als in den Vorjahren. Eines der extremsten Beispiele sei der "sogenannte König von Deutschland aus dem Spektrum der Reichsbürger-Bewegung". Laut Angaben der Bafin hat dieser eine "Königliche Reichsbank" ins Leben gerufen und auch versucht eine Kranken- und Rentenversicherung zu gründen. Nachdem die Bafin gegen den Gründer vorgegangen war, sitzt dieser jetzt seine Strafe ab.

    Ein weiteres großes und arbeitsintensives Feld sind Finanzdienstleistungen im Internet. Hierbei beschäftigt sich die Bafin mit ICOs als Assetklasse. Laut Bafin liegt die Herausforderung darin, dass "eine einheitliche Beurteilung der unterschiedlichen ICOs nicht möglich ist, da die Bedingungen, unter denen die Token ausgegeben werden, stark variieren". 

    Daneben warnt die Bafin vor Online-Handelsplattformen: "Nicht lizensierte Internet-Handelsplattformen, die den Handel mit Finanzinstrumenten zum Gegenstand haben, bergen ein erhebliches Schadenspotenzial für den Verbraucher". In erster Linie geht es um Online-Plattformen, die offenbar ein ähnliches Muster haben:

    "Im Internet wird für den Online-Handel zum Beispiel mit virtuellen Währungen, binären Optionen und finanziellen Differenzkontrakten geworben. Dem Kunden wird dabei nahegelegt, sich mit Namen, E-Mailadresse und Telefonnummer anzumelden. Anschließend kontaktiert die Handelsplattform den Kunden (...) und fordert ihn auf, Geld auf sein Handelskonto einzuzahlen. Inhaber des zur Überweisung angegebenen Kontos ist nur sehr selten die Plattform oder ihr Betreiber, sondern meist ein (nicht lizensierter) Zahlungsdienstleister, der das Geld des Kunden entgegennimmt und an seine Auftraggeber im Ausland weiterleitet".

    Anfänglich erzielt der Anleger "zunächst buchmäßig positive Ergebnisse" und wird dann von seinem Berater darin bestärkt, mehr Geld zu investieren. Jedoch kommt immer dann das böse Erwachen, wenn der Anleger sein Geld zurückbuchen möchte, denn dann bricht der Kontakt zur Plattform ab. Die Bafin berichtet: "In einigen Fällen verschwinden Guthaben auf Kundenkonten auch, weil die Plattform eigenmächtig mit dem Geld des Kunden gehandelt hat".

    Quelle:

    Bafin





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