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    LG Hamburg  309  0 Kommentare Darlehensverträge der Hamburger Sparkasse AG fehlerhaft

    Hamburg (ots) - Das Landgericht Hamburg hat mit Urteil vom 08.
    Januar 2019 - 307 O 336/16 - erneut entschieden, dass die
    Vertragsunterlagen der Hamburger Sparkasse AG zu Immobiliendarlehen
    die gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllen. Ähnlich hatte das
    Landgericht bereits in einem Urteil vom 23.04.2018 - 318 O 341/17 -
    gegen die Hamburger Sparkasse AG entschieden. Beide Urteile wurden
    von der Kanzlei HAHN Rechtsanwälte erstritten, die über Standorte in
    Hamburg, Bremen und Stuttgart verfügt.

    Die Richterin des Landgerichts legte sich auch in dem neuen Urteil
    gegen die Hamburger Sparkasse AG klar fest, dass die von der
    Sparkasse überlassenen Vertragsunterlagen nicht geeignet waren, die
    Widerrufsfrist in Lauf zu setzen. Gegenstand des aktuellen Verfahrens
    war ein Immobilienvertrag der Haspa, der im September 2010
    abgeschlossen wurde. Die von HAHN Rechtsanwälte vertretene Klägerin
    hatte ihr Widerrufsrecht für das Immobiliendarlehen unter Berufung
    auf die fehlerhaften Vertragsunterlagen im Februar 2016 ausgeübt.
    Nachdem die Sparkasse die Rückabwicklung des Vertrags zunächst
    abgelehnt hatte, erhob die Klägerin Klage auf Rückabwicklung und
    bekam nun Recht.

    Das von der Klägerin ausgeübte Widerrufsrecht führt rechtlich zu
    einer vollständigen Rückabwicklung des Darlehensvertrags.
    Wirtschaftlich führt der Widerruf unter Berufung auf die fehlerhaften
    Vertragsunterlagen dazu, dass der Kunde aus einem Immobiliendarlehen
    früherer Jahre mit dementsprechend höherem Zinssatz aussteigen kann
    und seine Immobilie zu einem Sollzinssatz in Höhe des derzeitigen
    Marktzinsniveaus umschulden kann. Zum anderen führt ein erfolgreicher
    Widerruf wirtschaftlich zu dem Ergebnis, dass eine in der
    Vergangenheit für ein Immobiliendarlehen gezahlte
    Vorfälligkeitsentschädigung von dem jeweiligen Kreditinstitut
    zurückgefordert werden kann.

    "Wir haben auch in Vertragsunterlagen anderer Sparkassen aus dem
    Zeitraum vom 11.06.2010 bis zum 20.03.2016 schwerwiegende Fehler
    gefunden, die Verbrauchern eine Widerrufsmöglichkeit eröffnen",
    erklärt der Hamburger Fachanwalt Peter Hahn von HAHN Rechtsanwälte,
    dessen Kanzlei das Urteil erstritten hat. "Nach einer
    Gesetzesänderung können weiterhin selbst Immobiliendarlehen
    widerrufen werden, die zwischen dem 08.12.2004 und dem 10.06.2010
    geschlossen wurden, wenn der Kunde das Immobiliendarlehen über einen
    Darlehensvermittler abgeschlossen hat", teilt Anwalt Hahn weiter mit.

    "Verbraucher sollten ihre Chancen auf eine Rückwicklung ihrer
    Immobiliendarlehen aktuell noch nutzen", meint Hahn. "Da die
    Vertragsunterlagen der deutschen Sparkassen vom Sparkassenverlag
    erstellt wurden, sind alle deutschen Sparkassen betroffen", verrät
    Anwalt Hahn abschließend. HAHN Rechtsanwälte bietet derzeit allen
    betroffenen Verbrauchern, die überlegen, ob sie ihren
    Immobiliendarlehensvertrag noch widerrufen und rückabwickeln können,
    eine kostenfreie Erstprüfung der Vertragsunterlagen auf
    Fehlerhaftigkeit an. "In den Jahren 2017/18 haben wir in
    vergleichbaren Widerrufsfällen bundesweit allein 44 positive Urteile
    für unsere Mandanten erstritten", teilt Hahn mit. "Gegen die
    Hamburger Sparkasse AG ist es bereits das elfte positive Urteil aus
    diesem Bereich." Weitere Informationen finden Sie unter
    https://hahn-rechtsanwaelte.de/widerruf-von-darlehen.

    OTS: Hahn Rechtsanwälte PartG mbB
    newsroom: http://www.presseportal.de/nr/61631
    newsroom via RSS: http://www.presseportal.de/rss/pm_61631.rss2

    Pressekontakt:
    Hahn Rechtsanwälte PartG mbB
    RA Peter Hahn
    Alter Steinweg 1
    20459 Hamburg
    Fon: +49-40-3615720
    Fax: +49-40-361572361
    E-Mail:
    hahn@hahn-rechtsanwaelte.de
    http://www.hahn-rechtsanwaelte.de



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