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    Europawahl 2019  153  0 Kommentare Unionsbürgerinnen und -bürger auch in Deutschland wahlberechtigt

    Wiesbaden (ots) - Wie der Bundeswahlleiter mitteilt, können an der
    Europawahl am 26. Mai 2019 in der Bundesrepublik Deutschland auch die
    hier wohnenden Bürgerinnen und Bürger der anderen 27(1)
    Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger) teilnehmen.

    Seit der Europawahl 1994 können wahlberechtigte Unionsbürgerinnen
    und -bürger das aktive Wahlrecht entweder im Wohnsitzmitgliedstaat
    oder im Herkunftsmitgliedstaat ausüben. Das Wahlrecht darf jedoch nur
    einmal und nur persönlich ausgeübt werden.

    Unionsbürgerinnen und -bürger, die an der Wahl der Abgeordneten
    der Bundesrepublik Deutschland für das Europäische Parlament
    teilnehmen möchten, müssen in das Wählerverzeichnis der
    Gemeindebehörde ihres deutschen Wohnorts eingetragen sein. Für
    Unionsbürgerinnen und -bürger, die bereits bei der Europawahl 2014 in
    ein Wählerverzeichnis in Deutschland eingetragen waren, erfolgt diese
    Eintragung für die Europawahl 2019 automatisch. Sie erhalten bis zum
    5. Mai 2019 ihre Wahlbenachrichtigung.

    Alle anderen Unionsbürgerinnen und -bürger, die in Deutschland an
    der Europawahl 2019 teilnehmen wollen, müssen bis zum 5. Mai 2019
    einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen. Dies
    betrifft auch Unionsbürgerinnen und -bürger, die in der Zwischenzeit
    ins Ausland verzogen waren, jetzt aber wieder in Deutschland wohnen
    oder die auf Antrag aus dem Wählerverzeichnis gestrichen worden sind.
    In Zweifelsfällen erteilt die Gemeindebehörde des Wohnortes weitere
    Auskünfte.

    Die erforderlichen Antragsformulare sowie nähere Informationen zu
    den genauen Voraussetzungen für das Wahlrecht in Deutschland und dem
    Verfahren der Eintragung in das Wählerverzeichnis finden
    Unionsbürgerinnen und -bürger auf der Internetseite des
    Bundeswahlleiters im Bereich Europawahl 2019 -> Informationen für
    Wähler -> Unionsbürger. Ab Mitte Februar 2019 sind die
    Antragsformulare auch bei den Wahlämtern der Gemeinden erhältlich.

    Unionsbürgerinnen und -bürger, die Kandidatinnen beziehungsweise
    Kandidaten ihres Herkunftslandes für das Europäische Parlament wählen
    möchten, wenden sich bitte an die zuständigen Stellen ihres
    Herkunftslandes. Die Auslandsvertretungen der Herkunftsländer
    erteilen weitere Rechts- und Verfahrensauskünfte. Wer bei der letzten
    Europawahl 2014 in ein Wählerverzeichnis in Deutschland eingetragen
    war, muss in diesem Fall jedoch bis zum 5. Mai 2019 einen Antrag bei
    der Gemeindebehörde des Wohnorts in Deutschland stellen, aus dem
    Wählerverzeichnis gestrichen zu werden.

    Unionsbürgerinnen und -bürger können sich auch als
    Wahlbewerberinnen oder Wahlbewerber für die Europawahl 2019 in der
    Bundesrepublik Deutschland von Parteien und sonstigen politischen
    Vereinigungen aufstellen lassen.

    Die vollständige Pressemitteilung ist im Internetangebot des
    Bundeswahlleiters unter http://www.bundeswahlleiter.de zu finden.


    Weitere Auskünfte gibt:
    Büro des Bundeswahlleiters
    Telefon: 0611 75-4863
    www.bundeswahlleiter.de/kontakt



    OTS: Statistisches Bundesamt
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    Statistisches Bundesamt
    Pressestelle
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    E-Mail: presse@destatis.de


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    Europawahl 2019 Unionsbürgerinnen und -bürger auch in Deutschland wahlberechtigt Wie der Bundeswahlleiter mitteilt, können an der Europawahl am 26. Mai 2019 in der Bundesrepublik Deutschland auch die hier wohnenden Bürgerinnen und Bürger der anderen 27(1) Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger) teilnehmen. Seit …

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