Zusammenschluss
Karstadt-Kaufhof-Fusion: Tausende Stellen fallen weg – so können sich Betroffene wehren!
Nachdem das Kartellamt die Fusion billigte, ging es nur noch um letzte Details. Der neu eingeschlagene Weg zeigt nun allerdings deutlich, dass zahlreiche Stellen gestrichen werden sollen. Wie Sie als betroffener Mitarbeiter vorgehen können, erfahren Sie nun bei uns!
Es ist einer der größeren Zusammenschlüsse der jüngeren deutschen Vergangenheit. Nachdem das Kartellamt im letzten Jahr die Fusion der Warenhausriesen Karstadt und Kaufhof genehmigt hat, müssen Angestellte nun mit drastischen Konsequenzen rechnen. Der Sparkurs der neuen Eigner sieht nämlich eine Streichung von insgesamt 2600 Stellen (sog. „Vollzeitäquivalent-Stellen“) vor. Alleine in den Führungsetagen und der Verwaltung sollen 1600 Arbeitsplätze wegfallen. Nach Konzernangaben stehen in den Filialen derzeit rund 1000 Arbeitnehmer vor dem Aus. Dabei dürfte es aber nicht bleiben. Allein 2017 hatte Kaufhof bereits 1300 Menschen entlassen.
5.000 Stellen allein bei Kaufhof bedroht – Mitarbeiter müssen das Schlimmste befürchten!
Die Anteilseigner wollen nun um jeden Preis Kosten sparen – dazu bedienen sich zunächst einer sog. Ausstiegsklausel im Tarifvertrag. Die Gewerkschaft Verdi hat bereits Widerstand gegen den Sanierungsplan angekündigt. Eine Sanierung auf dem Rücken der Beschäftigen lasse man bei Verdi nicht zu. Angesichts der finanziellen Schieflage darf man davon aber nicht zu viel erwarten. Nach unseren Informationen muss derzeit damit gerechnet werden, dass Arbeitnehmer ohne Abfindung entlassen werden und hier auch keine Zugeständnisse seitens der Konzernführung zu erwarten sind. Unsere Erfahrungen in der Vergangenheit haben gezeigt, dass gerade langjährige Arbeitnehmer die Leidtragenden einer solchen Sanierung sind.
Betroffene sollten sich wehren – und eine Abfindung erwirken!
Dass die großen Anteilseigner HBC und Signa ihrer sozialen Verantwortung in ausreichendem Maße nachkommen werden, ist mehr als unwahrscheinlich. Dass es sich hier um Menschen handelt, wird in der Konzernebene nur allzu gern vergessen. Das zeigt schon der Umgang mit den Mitarbeitern in den letzten Monaten. Diese sollten sich aber nicht abschrecken lassen und im schlimmsten Fall auch eine Kündigung nicht einfach stumm zur Kenntnis nehmen. Gerade dann sollte man sich wehren und zumindest eine Abfindung erwirken. Unsere Experten für Arbeitsrecht stehen Ihnen dabei gerne zur Seite und beraten Sie umfassend. Wer eine Kündigung erhält, sollte aber schnell handeln. Innerhalb von drei Wochen nach Erhalt einer Kündigung müssen etwaige Ansprüche spätestens beim Arbeitgeber geltend gemacht werden.
Bei weiteren Fragen zu diesem Thema, wenden Sie sich an die Kanzlei Mingers & Kreuzer! Wir beraten Sie gerne. Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081 oder dem Kontaktformular auf unserer Website. Weitere Rechtsnews finden Sie in unserem Blog oder YouTube-Channel.