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     1002  0 Kommentare Private Unfallversicherung: Anspruch auf Invaliditätsleistung verfällt nach bestimmten Fristen

    Eine Versicherungskundin erleidet einen Unfall. Zwei Jahre später bescheinigt ihr ein Arzt einen unfallbedingten Dauerschaden – zu spät, sagt der Versicherer. Rechtsanwalt Björn Thorben Jöhnke warnt: Private Unfallversicherungen schreiben jeweils Fristen vor. Diese sollten auch Versicherungsvermittler im Blick behalten und ihre Kunden daran erinnern. Verträge über eine private Unfallversicherung verfügen regelmäßig über Allgemeine Unfallversicherungsbedingungen (AUB), nach denen ein Anspruch auf Invaliditätsleistung nur dann besteht, wenn die Invalidität innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten ist. Außerdem muss innerhalb einer Frist von 15 Monaten oder - je nach Vertrag - auch 18 Monaten nach dem Unfall die Invalidität von einem Arzt schriftlich festgestellt und beim Versicherer geltend gemacht worden sein.
    Die Nichteinhaltung dieser Fristen hindert die Geltendmachung von Leistungen. Es bestehen dann keine Leistungsansprüche gegenüber der Unfallversicherung.
    Sachverhalt vor dem OLG Dresden
    In dem zu entscheidenden Fall war die Versicherte zu entsprechenden Bedingungen unfallversichert.
    Die Versicherte erlitt einen Unfall. Den darauf erstellten Krankenbericht sandte sie der Versicherung zu. In diesem Bericht stellte der behandelnde Arzt zunächst keinen unfallbedingten Dauerschaden fest. Er wies darauf hin, dass frühestens drei Monate nach dem Unfall eine Einschätzung hinsichtlich eines unfallbedingten Dauerschadens möglich ist.
    Rund zwei Jahre nach dem Unfallereignis wurde eine dauerhafte Invalidität ärztlich festgestellt. Der Versicherung gegenüber wurde diese mittels Vorlage des Krankenberichts geltend gemacht. Diese lehnte Leistungen aus der Unfallversicherung aufgrund der Fristversäumnis ab. 
    Keine Einhaltung der Fristen
    Die Versicherte hatte im vorliegenden Fall keine der drei in den AUB genannten Fristen eingehalten. Den kurz nach dem Unfall erstellten Krankenbericht sieht das OLG nicht als die erforderliche ärztliche Feststellung eines unfallbedingten Dauerschadens an. Demzufolge war die Invalidität nicht innerhalb der 15-Monats-Frist durch einen Arzt festgestellt worden. Dies wurde erst rund zwei Jahre nach dem Unfallereignis festgestellt. Zudem erfolgte auch keine fristgemäße Geltendmachung des Dauerschadens bei der Versicherung.
    Sowohl der Eintritt der Invalidität als auch die ärztliche Feststellung und die Geltendmachung gegenüber der Versicherung innerhalb der Frist sind nach den zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen jedoch Tatbestandsvoraussetzungen eines Leistungsanspruchs.
    Feststellungsfristen wirksam
    Im zweiten Schritt prüfte das Gericht, ob die Vereinbarung der strengen Fristen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) überhaupt wirksam ist.

    AGBs müssen grundsätzlich einer gesetzlichen Kontrolle gemäß den Paragrafen 305 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) standhalten. Im Rahmen einer solchen AGB-Kontrolle wird geprüft, ob die Regelungen im Rahmen des Vertragszwecks unangemessen sind, den Vertragspartner überraschen oder undurchschaubar sind.
    Im vorliegenden Fall bejaht das Oberlandesgericht (OLG) Dresden die Wirksamkeit der Fristenregelung in den AUB der Unfallversicherung. Diese hält insbesondere der Inhaltskontrolle gemäß Paragraf 307 BGB stand. Bei dieser wird geprüft, ob der Inhalt der Bestimmung den Vertragspartner unangemessen benachteiligt. Das OLG sieht keine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers oder gar die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet. Eine unangemessene Benachteiligung ergibt sich auch nicht daraus, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Eine solche Intransparenz sieht das Gericht nicht.
    Das OLG verneint infolgedessen einen Anspruch der Versicherten auf Zahlung einer Invaliditätsleistung aus dem Unfallereignis (Beschluss vom 30.05.2018, Az. 4 U 443/18).
    Fazit und Hinweis für Vermittler
    Das OLG Dresden stellt mit dieser Entscheidung klar, dass die Fristen für den Anspruch auf Invaliditätsleistung wirksam sind und somit weiterhin in den Versicherungsbedingungen verwendet werden können.
    Wer also die Invaliditätsleistung aus einer privaten Unfallversicherung geltend machen will, muss zwingend an die Fristen aus den vereinbarten Unfallversicherungsbedingungen denken. Vor allem muss der Versicherungsnehmer sich um die Einhaltung der Fristen für die ärztliche Feststellung der Invalidität und die Geltendmachung von Ansprüchen kümmern.
    Die Entscheidung des Gerichts überzeugt im Ergebnis und überrascht auch nicht. Für die Praxis ist natürlich festzustellen, dass es durchaus sinnvoll ist, sich an die festen Fristen zu halten. Ansonsten läuft der Versicherte Gefahr, keine Leistungen aus dem Versicherungsvertrag zu erhalten. Gerade betreuende Vermittler sollten sorgsam auf die entsprechenden Fristen achten und stets eine Fristenkontrolle durchführen. Wenn der Vermittler in den Unfallvorgang "involviert" ist, droht eine Haftung, wenn Fristen ablaufen und der Versicherte keine gesonderten Hinweise vom Vermittler erhalten hat. So ließ der BGH jüngst einen Vermittler für dieses Fristversäumis haften (BGH vom 30.11.2017 – Az. I ZR 143/16).
    Der AutorBjörn Thorben M. Jöhnke ist Rechtsanwalt und Partner der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte. Die Kanzlei wird zu dem Bereich Versicherungsrecht auf dem Jöhnke & Reichow Vermittler-Kongress am 21.02.2019 in Hamburg referieren. Informationen zur Agenda finden Sie hier >>

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