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     635  0 Kommentare Ein Filter fürs Netz?

    Nun ist es (fast) amtlich. Vergangenen Mittwoch einigte sich der EU-Ministerrat auf einen vielfach kritisierten Entwurf zur Reform des EU-Urheberrechts. Stimmt nun auch noch in der kommenden Woche das EU-Parlament dem Entwurf zu, kann die Richtlinie in Kraft treten.

     

    Sollte es so kommen, könnte sich das europäische Internet dramatisch wandeln. Denn ab dann kommt auf die Verfasser von Texten und Artikeln, auf die Betreiber von Onlineforen, sozialen Netzwerken und selbstredend auch auf Suchmaschinen eine Flut von Neuregelungen zu, die den freien Austausch von Informationen zumindest erheblich erschweren, wenn nicht sogar komplett unterbinden.

     

    Worum genau geht es?

    Seit längerem schon diskutierte man in Brüssel das EU-Urheberrecht dem Online-Binnenmarkt weiter anzupassen und somit auch diesen Bereich insgesamt weiter zu harmonisieren. Intention der Novellierung ist laut dem EU-Berichterstatter Axel Voss zum einen, jenen Plattformen und Verlagen, die Erstveröffentlicher eines jeweiligen Inhalts im Internet sind, ganz gleich ob es sich dabei um Texte, Video- oder Audiobeiträge handelt, einen angemessenen Beitrag für ihre Arbeit und den damit verbundenen wirtschaftlichen und rechtlichen Risiken zu garantieren. Zudem soll verhindert werden, dass sich Geschäftsmodelle, die auf keinerlei Eigenleistung basieren, am Markt etablieren können. Zeitgleich scheint man sich in Brüssel von der überarbeiteten Urheberrechtsrichtlinie ebenfalls zu versprechen, dass dadurch die Dominanz der US-amerikanischen IT-Konzerne wie Google oder Facebook gebrochen werden könne.

     

     

    Mit der Neufassung ist man allerdings – gute Intentionen hin oder her – weit über das Ziel hinausgeschossen, so zumindest die Auffassung der Kritiker. Im Fokus der Kritik stehen dabei insbesondere die Artikel 11 und 13 der neuen Leitlinie. Mit Artikel 11 wird EU-weit ein Leistungsschutzrecht für Verlage eingeführt. Insbesondere große Suchmaschinen wie Google sollen künftig dafür zahlen, dass sie in ihren Angeboten wie etwa Google News Auszüge von Online-Presseerzeugnissen veröffentlichen.

     

    Artikel 13 hingegen nimmt die Online-Plattformen in Haftung. Von nun an haftet beispielsweise YouTube direkt und unmittelbar, wenn einer der Nutzer Material auf die Plattform lädt, das die Urheberrechte Dritter verletzt und die bisher von YouTube eingesetzte Software diese Urheberrechtsverletzungen nicht registriert und die Verbreitung des entsprechenden Materials verhindert.

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    Felix Puller
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    Felix Puller hat mehr als 3 Jahre Erfahrung bei KPMG Audit Corporate mit Schwerpunkt auf börsennotierten Unternehmen und Private Equity gesammelt und war für die Erweiterung der Start-up- und Blockchain-Praxis von KPMG verantwortlich. Vor seiner Tätigkeit bei KPMG sammelte Felix Erfahrungen im Start-up-Bereich.
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    Verfasst von 2Felix Puller
    Ein Filter fürs Netz? Nun ist es (fast) amtlich. Vergangenen Mittwoch einigte sich der EU-Ministerrat auf einen vielfach kritisierten Entwurf zur Reform des EU-Urheberrechts. Stimmt nun auch noch in der kommenden Woche das EU-Parlament dem Entwurf zu, kann die Richtlinie …