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    Widerruf Baufinanzierung  1729  0 Kommentare
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    Verbraucher aufgepasst: Widerruf von Baufinanzierungen auf dem Tisch des EuGH

    Nun also doch. Der sogenannte „Kaskadenverweis“ in Widerrufsbelehrungen von Baufinanzierungen, den einige Experten für unwirksam – weil unverständlich – halten, liegt dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) auf Initiative des LG Saarbrücken zur Prüfung vor. Dem Verbraucher winkt ein ewiges Widerrufsrecht.

     

     

    Die Standard-Widerrufsbelehrung, die sich in Deutschland in den meisten Kreditverträgen findet, ist nach Ansicht vieler Experten nicht dazu geeignet, den Verbraucher ordnungsgemäß darüber zu informieren, unter welchen Voraussetzungen er einen abgeschlossenen Darlehensvertrag widerrufen kann. Genau dies wird durch das Gesetz aber von den Kreditinstituten verlangt.

     

    Im Text der Widerrufsbelehrung heißt es wie folgt: „Der Darlehensnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrages, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z.B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat.

     

    Klingt erst einmal nicht sonderlich kompliziert. Doch schwierig wird es für den Darlehensnehmer, wenn er herausfinden will, welche Pflichtangaben im Einzelnen gemeint sind. Da nur drei davon beispielhaft aufgezählt sind, muss der Kunde zunächst einen Blick in den angegebenen Paragraphen des BGB werfen. Dieser verweist ihn weiter zu Art. 247 §§ 6 – 13 des Einführungsgesetzes zum BGB, von wo aus wiederrum auf Regelungen des BGB verwiesen wird.

    Der Kunde muss also mehrere Gesetzesbücher lesen und verstehen, wenn er über sein Widerrufsrecht Bescheid wissen will. Experten bezeichnen dies als „Kaskadenverweis“.

     

    Laut Einschätzung des Bundesgerichtshofs (BGH) genügen die Widerrufs-Informationen dem Transparenzgebot, da die relevanten Gesetzestexte frei verfügbar wären. Das Landgericht Saarbrücken ist jedoch anderer Auffassung und hat beim EuGH nachgefragt, ob der Kaskadenverweis den Verbraucher klar und verständlich über sein Widerrufsrecht informiert (Az. 1 O 164/18).

     

     

    Folgenreiche Entscheidung durch EuGH?

     

     

    Nun muss sich der EuGH mit der Frage einer ordnungsgemäßen Widerrufsinformation auseinandersetzen. Gelangt er zu dem Ergebnis, dass der Passus unzulässig ist, dann dürfte dies einem Erdstoß ähneln. So steht Verbrauchern bei einer fehlerhaften Widerrufsinformation auch Jahre später das Recht zum Widerruf zu. Experten sprechen hier von einem ewigen Widerrufsrecht, auch „Widerrufsjoker“ genannt.

     

    Da die umstrittene Klausel in fast allen Darlehensverträgen ab dem 11. Juni 2010 verwendet wurde, könnte hunderttausende Immobilienbesitzer in dem Fall problemlos auf ein Darlehen mit aktuellem Niedrigzins umschulden oder ihre Kredite tilgen, ohne eine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen zu müssen. Sollte eine solche Vorfälligkeitsentschädigung bereits gezahlt worden sein, kann diese von der Bank zurückgefordert werden.

     

    Unserer Auffassung nach wird der EuGH nicht vor Ende des Jahres über die Frage entscheiden. Wir empfehlen Verbrauchern dennoch bereits jetzt prüfen zu lassen, ob ihr Darlehensvertrag für einen Widerruf in Frage kommt. Möglicherweise erklären sich gar einige Kreditinstitute vor dem Hintergrund der anstehenden Entscheidung zu einem Vergleich bereit.

     

     

    Bei weiteren Fragen zu diesem Thema, wenden Sie sich an die Kanzlei Mingers & Kreuzer! Wir beraten Sie gerne. Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081 oder dem Kontaktformular auf unserer Website. Weitere Rechtsnews finden Sie in unserem Blog oder YouTube-Channel.


    Markus Mingers
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    Markus Mingers ist Rechtsanwalt für Verbraucherrecht, sowie Arbeitsrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht. Seit mehr als 20 Jahren ist er als Anwalt tätig. Als Inhaber von Mingers. Rechtsanwaltsgesellschaft erzielt er mit seinem Team bisher unbekannte Gewinne für Verbraucher. Er ist Experte im Bereich Rückabwicklung Lebensversicherung, Widerruf Autokredit und Verbraucherdarlehen sowie im VW Abgasskandal. Bekannt ist Markus Mingers vor allem durch seine Auftritte bei n-tv oder RTL sowie als Experte von FOCUS Online, hier ist sein Rat im Verbraucherrecht zu aktuellen Themen gefragt.
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    Verfasst von Markus Mingers
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