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    DGAP-WpÜG  332  0 Kommentare Befreiung;





    Zielgesellschaft: MBB SE; Bieter: Dr. Christof Nesemeier, MBB Capital Management GmbH

    WpÜG-Meldung übermittelt durch DGAP – ein Service der EQS Group AG.
    Für den Inhalt der Meldung ist der Bieter verantwortlich.
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    Gemeinsame Veröffentlichung

    Dr. Christof Nesemeier, Berlin,
    MBB Capital Management GmbH, Berlin

    Entscheidung der BaFin auf Befreiung von Dr. Christof Nesemeier und der MBB
    Capital Management GmbH von den Verpflichtungen gemäß § 35 WpÜG

    Mit Bescheid vom 13. März 2019 hat die die Bundesanstalt für
    Finanzdienstleistungsaufsicht (nachfolgend 'BaFin' genannt) Herrn Dr.
    Christof Nesemeier (nachfolgend 'Antragsteller zu 1' genannt) und die MBB
    Capital Management GmbH, Berlin (nachfolgend 'Antragstellerin zu 2'
    genannt; zusammen im Folgenden auch die 'Antragsteller' genannt) gemäß § 37
    Abs. 1 WpÜG von den Pflichten befreit, gemäß § 35 Abs. 1 und 2 WpÜG die
    Erlangung der Kontrolle über die MBB SE, Berlin, (nachfolgend 'MBB'
    genannt) zu veröffentlichen, eine Angebotsunterlage zu übermitteln und ein
    Angebot zu veröffentlichen.

    Der Tenor des Bescheids lautet wie folgt:

    1. Die Antragsteller werden jeweils für den Fall, dass sie im Zusammenhang
    mit der Veräußerung von Aktien der MBB seitens der Antragstellerin zu 2
    im Rahmen eines auf Grundlage der auf der Hauptversammlung der MBB vom
    28.06.2018 erteilten Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 71
    Abs. 1 Nr. 8 AktG durchgeführten Rückkaufangebots zunächst die
    Kontrollschwelle des § 29 Abs. 2 WpÜG in Bezug auf die MBB unter- und
    nach Einziehung der im Rahmen des Rückkaufangebots erworbenen Aktien (§
    237 AktG) wieder überschreiten, gemäß § 37 Abs. 1 und 2 WpÜG i.V.m. § 9
    S. 1 Nr. 5 WpÜG-Angebotsverordnung von der Verpflichtung gemäß § 35
    Abs. 1 S. 1 WpÜG, die Kontrollerlangung an der MBB zu veröffentlichen
    sowie von den Verpflichtungen nach § 35 Abs. 2 S. 1 WpÜG, der
    Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eine Angebotsunterlage
    zu übermitteln und nach § 35 Abs. 2 S. 1 WpÜG in Verbindung mit § 14
    Abs. 2 S. 1 WpÜG ein Pflichtangebot zu veröffentlichen, befreit.

    2. Die Antragsteller haben bis zum 28.05.2019 nachzuweisen, dass sie durch
    Einziehung der von der Zielgesellschaft im Rahmen des unter der
    vorstehenden Ziffer 1 beschriebenen Rückkaufangebots erworbenen Aktien,
    die Kontrolle über die Zielgesellschaft erlangt haben.

    Nachfolgend werden die wesentlichen Gründe zusammengefasst:
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