DGAP-WpÜG
Befreiung;
Zielgesellschaft: MBB SE; Bieter: Dr. Christof Nesemeier, MBB Capital Management GmbH
WpÜG-Meldung übermittelt durch DGAP – ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Meldung ist der Bieter verantwortlich.
---------------------------------------------------------------------------
Gemeinsame Veröffentlichung
Dr. Christof Nesemeier, Berlin,
MBB Capital Management GmbH, Berlin
Entscheidung der BaFin auf Befreiung von Dr. Christof Nesemeier und der MBB
Capital Management GmbH von den Verpflichtungen gemäß § 35 WpÜG
Mit Bescheid vom 13. März 2019 hat die die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht (nachfolgend 'BaFin' genannt) Herrn Dr.
Christof Nesemeier (nachfolgend 'Antragsteller zu 1' genannt) und die MBB
Capital Management GmbH, Berlin (nachfolgend 'Antragstellerin zu 2'
genannt; zusammen im Folgenden auch die 'Antragsteller' genannt) gemäß § 37
Abs. 1 WpÜG von den Pflichten befreit, gemäß § 35 Abs. 1 und 2 WpÜG die
Erlangung der Kontrolle über die MBB SE, Berlin, (nachfolgend 'MBB'
genannt) zu veröffentlichen, eine Angebotsunterlage zu übermitteln und ein
Angebot zu veröffentlichen.
Der Tenor des Bescheids lautet wie folgt:
1. Die Antragsteller werden jeweils für den Fall, dass sie im Zusammenhang
mit der Veräußerung von Aktien der MBB seitens der Antragstellerin zu 2
im Rahmen eines auf Grundlage der auf der Hauptversammlung der MBB vom
28.06.2018 erteilten Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 71
Abs. 1 Nr. 8 AktG durchgeführten Rückkaufangebots zunächst die
Kontrollschwelle des § 29 Abs. 2 WpÜG in Bezug auf die MBB unter- und
nach Einziehung der im Rahmen des Rückkaufangebots erworbenen Aktien (§
237 AktG) wieder überschreiten, gemäß § 37 Abs. 1 und 2 WpÜG i.V.m. § 9
S. 1 Nr. 5 WpÜG-Angebotsverordnung von der Verpflichtung gemäß § 35
Abs. 1 S. 1 WpÜG, die Kontrollerlangung an der MBB zu veröffentlichen
sowie von den Verpflichtungen nach § 35 Abs. 2 S. 1 WpÜG, der
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eine Angebotsunterlage
zu übermitteln und nach § 35 Abs. 2 S. 1 WpÜG in Verbindung mit § 14
Abs. 2 S. 1 WpÜG ein Pflichtangebot zu veröffentlichen, befreit.
2. Die Antragsteller haben bis zum 28.05.2019 nachzuweisen, dass sie durch
Einziehung der von der Zielgesellschaft im Rahmen des unter der
vorstehenden Ziffer 1 beschriebenen Rückkaufangebots erworbenen Aktien,
die Kontrolle über die Zielgesellschaft erlangt haben.
Nachfolgend werden die wesentlichen Gründe zusammengefasst:
Diskutieren Sie über die enthaltenen Werte
Aktuelle Themen
Weitere Artikel des Autors
1 im Artikel enthaltener WertIm Artikel enthaltene Werte