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    DGAP-Adhoc  457  0 Kommentare curasan AG beschließt Ausgabe einer Wandelschuldverschreibung





    DGAP-Ad-hoc: curasan AG / Schlagwort(e): Anleihe


    curasan AG beschließt Ausgabe einer Wandelschuldverschreibung


    25.03.2019 / 16:29 CET/CEST


    Veröffentlichung einer Insiderinformationen nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG.


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    Veröffentlichung von Insiderinformationen gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (MMVO)



    Kleinostheim, 25. März 2019 - Der Vorstand der curasan AG (ISIN DE0005494538 / WKN 549453) (nachfolgend auch die "Gesellschaft") hat heute mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, unter teilweiser Ausnutzung der durch die Hauptversammlung der Gesellschaft am 29. Januar 2019 erteilten Ermächtigung zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen ("Ermächtigung 2019") eine Wandelanleihe im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 4.999.990, unterteilt in bis zu 499.999 Stück auf den Inhaber lautende Teilschuldverschreibungen zu je EUR 10,00 (jeweils eine "Teilschuldverschreibung" und zusammen die "Teilschuldverschreibungen" oder die "Wandelanleihe 2019/2024"), zu begeben.



    Die Wandelanleihe 2019/2024 soll voraussichtlich am oder um den 30. April 2019 begeben werden, eine Laufzeit von 5 Jahren haben, mit jährlich 5,00% p.a. zu verzinsen sein und die Anleihegläubiger zur Wandlung in anfänglich insgesamt bis zu 4.761.895 auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft zu einem anfänglichen Wandlungspreis in Höhe von EUR 1,05 berechtigen.



    Die Teilschuldverschreibungen sollen den bestehenden Aktionären im Wege eines prospektfreien öffentlichen Bezugsangebots im Verhältnis 37:1 (je 37 Aktien berechtigen zum Bezug einer Teilschuldverschreibung im Nennbetrag von EUR 10,00) zu einem Bezugspreis in Höhe von EUR 10,00 je Teilschuldverschreibung voraussichtlich in der Zeit vom 2. April 2019 bis zum 16. April 2019 (jeweils einschließlich) zum Bezug angeboten werden. Das Bezugsrecht für Spitzenbeträge, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses ergeben, wurde auf Grundlage der Ermächtigung 2019 ausgeschlossen. Den Aktionären der Gesellschaft wird aber das Recht eingeräumt, über eine Ausübung ihrer Bezugsrechte hinaus verbindliche Bezugsorder für weitere, von anderen Aktionären nicht bezogene Teilschuldverschreibungen zum Bezugspreis abzugeben ("Überbezug"). Soweit es wegen hoher Nachfrage im Rahmen des Überbezugs nicht möglich sein wird, allen Aktionären sämtliche von ihnen zusätzlich gewünschten Teilschuldverschreibungen zuzuteilen, sollen diese Angebote zum Erwerb weiterer Teilschuldverschreibungen proportional im Verhältnis der Beteiligung dieser Aktionäre an der Gesellschaft (voraussichtlich gemäß dem Stand am 28. März 2019, abends) berücksichtigt werden, bis das gesamte Volumen der angebotenen Teilschuldverschreibungen ausgeschöpft ist.

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