Unternehmen gründen: Sind alle Unternehmenstätigkeiten erlaubt?
Welche Tätigkeiten sind bei der Gründung eines Unternehmens erlaubt?
Die Unternehmensgründungen gehen in Deutschland seit einigen Jahren zurück, obwohl dieser Schritt jede Menge Vorteile zu bieten hat. 2017 gab es in Deutschland nur noch 557.000 Gründer, drei Jahre zuvor waren es noch 915.000 gewesen. Abgesehen davon, dass eine Gründung jede Menge Mut erfordert, ist auch nicht jede Idee tatsächlich umsetzbar oder erlaubt. Was geht und was nicht, geht dabei aus der Gewerbeordnung hervor.
Erlaubnispflichtige Tätigkeiten gemäß der Gewerbeordnung
Bevor ein Unternehmen gegründet wird, sollten alle gesetzlichen Vorgaben zu dem Bereich zusammengetragen werden. Bildquelle: StartupStockPhotos / pixabay.com
Das eigene Unternehmen gründen ist die Traumvorstellung vieler junger Menschen. Gründe dafür gibt es viele: So gaben im Jahr 2017 mit 59,8 Prozent die meisten Gründer an, eine eigene Geschäftsidee ausnutzen zu wollen, gefolgt von 23,1 Prozent mit fehlenden Erwerbsalternativen. Während es bei der Gründung eines Unternehmens viele Hürden zu meistern gilt, manchen der notwendige Mut und anderen die ausreichende Kreativität fehlt, scheitert es nicht selten auch an gesetzlichen Vorgaben. Es gibt eng gesteckte rechtliche Grenzen, die bei jeder Gründung zu beachten sind. Hervorgehen tun sie hierzulande aus der Gewerbeordnung. So ist zwar zum Beispiel der Betrieb einer Spielhalle eine erlaubnispflichtige Tätigkeit, beispielsweise aber nicht der Verkauf von CBD-Produkten, welches gemäß diverser Informationsportale angstlösend und auch gegen Schmerz wirken kann. Der Grundsatz zur Unternehmensgründung geht zunächst aus §1 der Gewerbeordnung hervor:
- Die Ausübung eines Gewerbes ist grundsätzlich jedermann gestattet
- Zu diesem Grundsatz gibt es einige Ausnahmen und Beschränkungen
Die Tätigkeiten, die einer Erlaubnispflicht unterliegen, gehen aus den §§29 ff der Gewerbeordnung hervor. Einige Beispiele für erlaubnispflichtige Tätigkeiten sind:
- Abhaltung von Tanzlustbarkeiten
- Ausübung der Pfandleihe
- Durchführung von Versteigerungen
- Tätigkeit als Versicherungsvermittler
- Tätigkeit als Versicherungsberater
Genehmigungspflichtige Tätigkeiten stellen zweite Gruppe dar
Neben den erlaubnispflichtigen Tätigkeiten gibt es auch genehmigungspflichtige Tätigkeiten, die aus weiteren individuellen Gesetzen und nicht aus der GewO hervorgehen. Einige Beispiel hierfür mit dem zugrundeliegenden Gesetz gehen aus der nachstehenden Tabelle hervor: