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    SpruchZ  1285  0 Kommentare Squeeze-out bei der Deutschen Immobilien Holding AG: OLG Bremen hebt Barabfindung auf EUR 6,09 an (+ 121,45 %)

    Auf die Beschwerden mehrerer Antragsteller hin hat das Hanseatische Oberlandesgericht Bremen nunmehr mit Beschluss vom 29. März 2019 die Barabfindung auf EUR 6,09 festgesetzt, was gegenüber dem gezahlten Abfidnungsbetrag einer Erhöhung um mehr als 121 % entspricht.

    von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

     

    In dem Spruchverfahren zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der Deutschen Immobilien Holding AG zugunsten der Zech Group GmbH hatte das Landgericht Bremen mit Beschluss vom 7. März 2018 den Barabfindungsbetrag erstinstanzlich auf EUR 4,30 je Aktie angehoben. Bereits dieser Betrag lag deutlich über dem in dem Anfechtungsverfahren vergleichsweise angehobenen, von der Antragsgegnerin gezahlten Barabfindungsbetrag in Höhe von EUR 2,75 (+ 56,36 %), siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2018/03/squeeze-out-bei-der-deuts ....

     

    Auf die Beschwerden mehrerer Antragsteller hin hat das Hanseatische Oberlandesgericht Bremen nunmehr mit Beschluss vom 29. März 2019 die Barabfindung auf EUR 6,09 festgesetzt, was gegenüber dem gezahlten Abfidnungsbetrag einer Erhöhung um mehr als 121 % entspricht. Gegenüber dem von der Antragsgegnerin ursprünglich angebotenen Betrag in Höhe von lediglich EUR 1,72 ergibt sich eine Anhebung um sogar 248 %.

     

    Den Betrag von EUR 6,09 hatte der sachverständige Prüfer Prof. Schüppen in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 12. April 2016 gegenüber dem LG Bremen als "realistische Wertobergrenze" bezeichnet. Zur Begründung, weshalb er in seiner ursprünglichen Planung nicht die zu einer höheren Bewertung führenden Parameter zugrunde gelegt habe, habe er erläutert, dass dies "auf die psychologische Dynamik der Parallelprüfung" zurückzuführen sei. Die Grundlagen der höheren Bewertung seien nicht im Gegensatz zur Einschätzung des Bewertungsgutachters. Die neue Parameterkombination mit der Ermittlung einer neuen Wertgrenze habe der sachverständige Prüfer mit Abstand von der früheren Parallelprüfung und damit in jeder Hinsicht unabhängig vorgenommen (S. 16).

     

    Wenn dem sachverständigen Prüfer eine Marktrisikoprämie von 4,5 % "geboten" erscheine und überhaupt "gewichtige Argumente" für die neuen Annahmen sprächen, erschließe es sich nicht, von diesen Erkenntnissen wieder abzurücken und einen - "sozusagen als Kompromiss zwischen einer älteren, eigentlich überholten und der neueren, in Teilen der Begründung sogar als geboten erachteten Größe" - Mittelwert zu bilden (S. 17). Ein solches Vorgehen würde dem Gebot der vollen Entschädigung nicht hinreichend gerecht.


    OLG Bremen, Beschluss vom 29. März 2019, Az. 2 W 68/18

    LG Bremen, Beschluss vom 7. März 2018, Az. 13 O 147/13
    Zürn u.a. ./. Zech Group GmbH
    111 Antragsteller
    gemeinsamer Vertreter: RA Jens-Uwe Nölle, 28195 Bremen
    Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Zech Group GmbH:
    Rechtsanwälte Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, 50678 Köln

    Auftragsgutachten: Ernst & Young GmbH, Hamburg
    sachverständiger Prüfer: WP/StB/RA Prof. Dr. Matthias Schüppen, Graf Kanitz, Schüppen und Partner




    Martin Arendts
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    Der studierte Jurist (Jahrgang 1966) engagiert sich mit seiner Rechtsanwaltskanzlei für Kapitalanlagerecht seit 1995 für die Anlegerinteressen bei Investments in Wertpapieren, geschlossenen Fonds und Immobilien. Er vertritt Kapitalanleger in Haftungsfällen und in Spruchverfahren. Martin Arendts war zudem viele Jahre als Aktionärssprecher der Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. sowie als Dozent für Kapitalanlagerecht und Bankrecht im Rahmen der Münchener Anwaltsseminare tätig. An der Frankfurt School of Finance & Management absolvierte er ein Exzellenzprogramm für Aufsichtsräte.
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    Verfasst von Martin Arendts
    SpruchZ Squeeze-out bei der Deutschen Immobilien Holding AG: OLG Bremen hebt Barabfindung auf EUR 6,09 an (+ 121,45 %) Auf die Beschwerden mehrerer Antragsteller hin hat das Hanseatische Oberlandesgericht Bremen nunmehr mit Beschluss vom 29. März 2019 die Barabfindung auf EUR 6,09 festgesetzt, was gegenüber dem gezahlten Abfidnungsbetrag einer Erhöhung um mehr als 121 % entspricht.