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    Insolvenzverfahren natürlicher Personen bis 2017  172  0 Kommentare Restschuld in 84,7 % der Fälle erlassen

    Wiesbaden (ots) - Von den 142 086 im Jahr 2010 eröffneten
    Insolvenzverfahren natürlicher Personen in Deutschland haben die
    Gerichte bis zum Jahresende 2017 in 84,7 % der Fälle (120 403) die
    Schuldner von ihrer Restschuld befreit. Wie das Statistische
    Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, gab es die meisten
    Restschuldbefreiungen bei Verbraucherinsolvenzverfahren (91 258 oder
    85,9 % der insgesamt 106 291 Fälle). Darüber hinaus wurde bei 17 422
    Insolvenzverfahren von ehemals selbstständig Tätigen (83,4 % der
    insgesamt 20 889 Fälle) und bei 11 723 Insolvenzverfahren von übrigen
    Schuldnern (insbesondere Einzelunternehmen; 78,6 % der insgesamt 14
    906 Fälle) die Restschuldbefreiung erteilt.

    Nicht gezahlte Mindestvergütung des Treuhänders häufigster
    Versagungsgrund

    Bei 6 562 Insolvenzverfahren natürlicher Personen (4,6 % der
    Fälle) wurde die Restschuldbefreiung versagt. Der häufigste Grund war
    die nicht gezahlte Mindestvergütung des Treuhänders (5 140 Fälle).
    Weitere wichtige Versagungsgründe sind die Verletzung der
    Mitwirkungspflicht des Schuldners (738) und der Verstoß des
    Schuldners gegen Obliegenheiten (566).

    Deckungsquote von durchschnittlich 2,0 % bei bis Ende 2017
    beendeten Verfahren

    Bei den Insolvenzverfahren von natürlichen Personen in
    Deutschland, die im Jahr 2010 eröffnet und bis Ende 2017 beendet
    wurden, mussten die Gläubiger auf 98,0 % ihrer Forderungen
    verzichten. Sie erhielten durchschnittlich nur 2,0 % ihrer
    Forderungen zurück. Diese Deckungsquote ergibt sich als Anteil des
    zur Verteilung verfügbaren Betrages (206 Millionen Euro) an den
    quotenberechtigten Forderungen (10,6 Milliarden Euro). Die Verluste
    der Gläubiger betrugen damit 10,4 Milliarden Euro.

    Nicht berücksichtigt sind bei diesen Angaben Zahlungen des
    Schuldners, die nach Beendigung des Insolvenzverfahrens geleistet und
    zur Schuldentilgung bei den Gläubigern verwendet werden, solange das
    Restschuldbefreiungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist. Die
    Entscheidung über die Erteilung der Restschuldbefreiung wird häufig
    erst Jahre nach der Beendigung von Insolvenzverfahren natürlicher
    Personen getroffen.

    Die vollständige Pressemitteilung mit Tabellen sowie weitere
    Informationen und Funktionen sind im Internet-Angebot des
    Statistischen Bundesamtes unter http://www.destatis.de zu finden.


    Weitere Auskünfte:
    Insolvenzen,
    Telefon: +49 (0) 611 / 75 45 89
    www.destatis.de/kontakt

    OTS: Statistisches Bundesamt
    newsroom: http://www.presseportal.de/nr/32102
    newsroom via RSS: http://www.presseportal.de/rss/pm_32102.rss2

    Rückfragen an obigen Ansprechpartner oder an:
    Statistisches Bundesamt
    Pressestelle
    Telefon: +49 611-75 34 44
    E-Mail: presse@destatis.de



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