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    DGAP-WpÜG  409  0 Kommentare Befreiung ;





    Zielgesellschaft: Eisen- und Hüttenwerke Aktiengesellschaft; Bieter: thyssenkrupp AG

    WpÜG-Meldung übermittelt durch DGAP – ein Service der EQS Group AG.
    Für den Inhalt der Meldung ist der Bieter verantwortlich.
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    Veröffentlichung des Tenors und der wesentlichen Gründe des Bescheids der
    Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 21.02.2019 über die
    Befreiung gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 2 Nr. 3 WpÜG-
    Angebotsverordnung von den Pflichten nach § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2
    Satz 1 WpÜG in Bezug auf die Eisen- und Hüttenwerke Aktiengesellschaft,
    Andernach

    Mit Bescheid vom 21.02.2019 hat die Bundesanstalt für
    Finanzdienstleistungsaufsicht ('BaFin') auf entsprechende Anträge die
    thyssenkrupp Netherlands Project B.V. (künftig thyssenkrupp Tata Steel
    B.V.) ('Antragstellerin zu 1.)'), die Orchid Netherlands (No. 1) B.V.
    ('Antragstellerin zu 2.)'), die T S Global Holdings Pte. Ltd.
    ('Antragstellerin zu 3.)'), die T Steel Holdings Pte. Ltd.
    ('Antragstellerin zu 4.)') und die Tata Steel Limited ('Antragstellerin zu
    5.)', und zusammen mit den Antragstellerinnen zu 1.) bis 4.) die
    'Antragstellerinnen') gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 2
    Nr. 3 WpÜG-Angebotsverordnung von der Verpflichtung gemäß § 35 Abs. 1 Satz
    1 WpÜG, die Kontrollerlangung an der Eisen- und Hüttenwerke
    Aktiengesellschaft, Andernach, zu veröffentlichen, sowie von den
    Verpflichtungen gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG, der BaFin eine
    Angebotsunterlage zu übermitteln und gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG i.V.m. §
    14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG ein Pflichtangebot zu veröffentlichen, befreit.

    Der Tenor und die wesentlichen Gründe für die Befreiung werden nachfolgend
    wiedergegeben.

    Der Tenor des Bescheids der BaFin lautet wie folgt:

    1 Die Antragstellerinnen werden für den Fall, dass sie aufgrund der dann
    insgesamt vollzogenen Maßnahmen im Zuge des beabsichtigten
    Zusammenschlusses der europäischen Flachstahlaktivitäten der
    thyssenkrupp AG, Essen und Duisburg, mit den entsprechenden
    Geschäftsaktivitäten der Tata Steel Limited, Mumbai, Indien, erstmals
    die Stimmrechte aus 15.485.000 Stammaktien der Eisen- und Hüttenwerke
    Aktiengesellschaft, Andernach (entsprechend rund 87,98 % der
    Stimmrechte) zugerechnet erhalten und damit mittelbar die Kontrolle
    über die Eisen- und Hüttenwerke Aktiengesellschaft, Andernach,
    erlangen, jeweils gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 2
    Nr. 3 WpÜG-Angebotsverordnung von der Verpflichtung gemäß § 35 Abs. 1
    Satz 1 WpÜG, die Kontrollerlangung zu veröffentlichen, sowie von den
    Verpflichtungen gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG, der Bundesanstalt für
    Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) eine Angebotsunterlage zu
    übermitteln und nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG i.V.m. § 14 Abs. 2 Satz 1
    WpÜG ein Pflichtangebot zu veröffentlichen, befreit.

    2 Die Befreiung gemäß vorstehender Ziffer 1 des Tenors dieses Bescheids
    kann widerrufen werden (Widerrufsvorbehalt), wenn

    (a) der Zusammenschluss der europäischen
    Flachstahlaktivitäten der thyssenkrupp AG, Essen und
    Duisburg, mit den entsprechenden Geschäftsaktivitäten
    der Tata Steel Limited, Mumbai, Indien, nicht erfolgt,
    weil die folgenden Umstände für die Kontrollerlangung
    an der Zielgesellschaft

    - die Bedingungen für den vorgenannten Zusammenschluss, wie in Schedule 1
    zum am 30.06.2018 zwischen der thyssenkrupp AG, Essen und Duisburg, der
    thyssenkrupp Technologies Beteiligungen GmbH, Essen, sowie den
    Antragstellerinnen zu 1.), 2.) und 5.) vereinbarten Einbringungsvertrag
    definiert, treten nicht ein bzw. fallen aus;

    - die Einbringung ihrer Beteiligung an der thyssenkrupp Dritte
    Beteiligungsgesellschaft mbH, Duisburg, in die Antragstellerin zu 1.)
    von Seiten der thyssenkrupp Technologies Beteiligungen GmbH, Essen,
    erfolgt nicht;

    - die Übertragung einer Beteiligung i.H.v. 50 % an der Antragstellerin zu
    1.) an die Antragstellerin zu 2.) von Seiten der thyssenkrupp
    Technologies Beteiligungen GmbH, Essen, findet nicht statt;

    nicht verwirklicht werden/eintreten

    und/oder

    (b) die Auflagen gemäß nachstehender Ziffer 3. (a.) bis
    (b.) des Tenors dieses Bescheids nicht erfüllt werden.

    3 Die Befreiung gemäß Ziffer 1. des Tenors dieses Bescheids ergeht unter
    folgenden Auflagen:

    (a) Die Antragstellerinnen haben der BaFin unverzüglich
    mitzuteilen, wann die Umstände für die
    Kontrollerlangung an der Zielgesellschaft nach Maßgabe
    von Ziffer 2. (a.) des Tenors dieses Bescheids
    verwirklicht worden/eingetreten sind und der BaFin
    hierzu geeignete Nachweise vorzulegen.

    (b) Die Antragstellerinnen haben der BaFin jedes Ereignis,
    jeden Umstand und jedes Verhalten, das den Widerruf der
    Befreiung gemäß Ziffer 2 (a.) bis (b.) des Tenors
    dieses Bescheids rechtfertigen könnte, unverzüglich
    mitzuteilen.

    Die Befreiung beruht im Wesentlichen auf den folgenden Gründen:



    A

    I.

    Zielgesellschaft ist die Eisen- und Hüttenwerke Aktiengesellschaft, eine
    Aktiengesellschaft deutschen Rechts mit Sitz in Andernach (nachfolgend die
    'Zielgesellschaft'), eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts
    Koblenz unter HRB 15400, deren satzungsmäßiger Unternehmensgegenstand gemäß
    § 2 Nr. 1 der Satzung der Zielgesellschaft in der Fassung November 2012 der
    Erwerb, die Verwaltung und Veräußerung von Unternehmen, die Eisen, Stahl
    sowie andere Metalle und Werkstoffe herstellen und verarbeiten, sowie die
    Vornahme aller hiermit verbundenen Handelsgeschäfte ist.

    Das Grundkapital der Zielgesellschaft i.H.v. 45.056.000,- EUR ist
    eingeteilt in 17.600.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien mit einem
    rechnerischen Anteil am Grundkapital von 2,56 EUR je Aktie. Die Aktien der
    Zielgesellschaft sind unter der ISIN DE0005658009 zum Handel im Regulierten
    Markt der Frankfurter Wertpapierbörse (General Standard) sowie der Börsen
    Berlin, Düsseldorf und Stuttgart zugelassen, ferner zum Freiverkehr an der
    Börse Hamburg und werden zudem via XETRA gehandelt.

    II.

    Die unmittelbaren Beteiligungsverhältnisse an der Zielgesellschaft sind
    derzeit wie folgt:

    Die thyssenkrupp Steel Europe AG, Duisburg, hält 15.485.000 Stammaktien der
    Zielgesellschaft (entsprechend rund 87,98 % der Stimmrechte).

    Die verbleibenden 2.115.000 Stammaktien der Zielgesellschaft (entsprechend
    rund 12,02 % der Stimmrechte) befinden sich im Streubesitz.

    III.

    1.

    Causa der Befreiungsanträge ist der beabsichtigte Zusammenschluss der
    europäischen Flachstahlaktivitäten der thyssenkrupp AG, Essen und Duisburg
    (nachfolgend 'thyssenkrupp' und zusammen mit den Tochterunternehmen von
    thyssenkrupp der 'thyssenkrupp-Konzern') mit den entsprechenden
    Geschäftsaktivitäten der Antragstellerin zu 5.) aus dem Kreis des
    entsprechenden indischen Konzerns (nachfolgend der 'Tata-Konzern').

    Der vorgenannte Zusammenschluss der beiderseitigen europäischen
    Flachstahlaktivitäten (nachfolgend der 'Zusammenschluss' oder aber die
    'Transaktion') soll dabei im Rahmen eines 50 %/50 %-Joint Ventures erfolgen
    (nachfolgend das 'Joint Venture'). Als Holding des Joint Ventures soll die
    Antragstellerin zu 1.) fungieren.

    Zum Zwecke des Zusammenschlusses haben thyssenkrupp, die thyssenkrupp
    Technologies Beteiligungen GmbH, Essen, sowie die Antragstellerinnen zu
    1.), 2.) und 5.) am 30.06.2018 u.a. einen Einbringungsvertrag im Hinblick
    auf den Zusammenschluss im Rahmen des Joint Ventures unterzeichnet
    (nachfolgend der 'Einbringungsvertrag').

    Auf Basis des Einbringungsvertrags wird thyssenkrupp seine im
    Geschäftsbereich Steel Europe gebündelten europäischen
    Flachstahlaktivitäten (nachfolgend die 'thyssenkrupp-
    Flachstahlaktivitäten') in das Joint Venture einbringen.

    Die thyssenkrupp-Flachstahlaktivitäten sind dabei im Wesentlichen in den
    drei Gesellschaften thyssenkrupp Steel Europe AG, Duisburg, Thyssen Stahl
    GmbH, Düsseldorf, und Krupp Hoesch Stahl GmbH, Dortmund, verankert.
    Maßgebliche operative Gesellschaft ist nach Angabe der Antragstellerinnen
    die thyssenkrupp Steel Europe AG, Duisburg. Daneben gibt es in das Joint
    Venture einzubringende Aktivitäten aus dem thyssenkrupp-Konzern, die nicht
    von den thyssenkrupp-Flachstahlaktivitäten erfasst, sondern derzeit anderen
    Geschäftsbereichen zugeordnet sind. Hinsichtlich der thyssenkrupp-
    Flachstahlaktivitäten bestehen im Hinblick auf die vorgenannten drei
    Gesellschaften thyssenkrupp Steel Europe AG, Duisburg, Thyssen Stahl GmbH,
    Düsseldorf, und Krupp Hoesch Stahl GmbH, Dortmund, im Zeitpunkt des letzten
    Antragsschreibens im Detail folgende Beteiligungsverhältnisse:

    Die thyssenkrupp Steel Europe AG, Duisburg, die Mehrheitsaktionärin der
    Zielgesellschaft, wird zu 100 % von der Thyssen Stahl GmbH, Düsseldorf,
    gehalten.

    Die Thyssen Stahl GmbH, Düsseldorf, wird - nach dem erfolgten Vollzug
    erster Reorganisationsmaßnahmen in 2018 - zu 82,64 % von der neu
    gegründeten Holdinggesellschaft thyssenkrupp Dritte
    Beteiligungsgesellschaft mbH, Duisburg (nachfolgend die 'NewCo'), gehalten.
    Die NewCo wird ihrerseits zu 100 % von der thyssenkrupp Technologies
    Beteiligungen GmbH, Essen, gehalten, diese wiederum zu 100 % von
    thyssenkrupp. Weitere 17,36 % der Thyssen Stahl GmbH, Düsseldorf, werden
    von der Krupp Hoesch Stahl GmbH, Dortmund, gehalten.

    Die Krupp Hoesch Stahl GmbH, Dortmund, wird - nach dem erfolgten Vollzug
    erster Reorganisationsmaßnahmen in 2018 - zu 100 % ebenfalls von der NewCo
    gehalten.

    2.

    Zum Zweck des erfolgreichen Zusammenschlusses werden dem Vortrag der
    Antragstellerinnen nach auf Seiten des thyssenkrupp-Konzerns im Vorfeld
    verschiedene Umsetzungsmaßnahmen auf Basis der Regelungen des
    Einbringungsvertrags vollzogen (nachfolgend die 'thyssenkrupp-
    Reorganisationsmaßnahmen').

    Die Antragstellerinnen fassen in diesem Kontext zusammen, dass das zentrale
    Element der thyssenkrupp-Reorganisationsmaßnahmen 'die Bündelung der
    inländischen Aktivitäten inklusive der unmittelbar und mittelbar von der
    thyssenkrupp Steel Europe AG, Duisburg, gehaltenen Beteiligungen an
    ausländischen Gesellschaften unter dem Dach der NewCo' ist. Die NewCo
    fungiere in diesem Zusammenhang als reine (Zwischen-)Holdinggesellschaft
    ohne eigenen Geschäftsbetrieb. Das Gleiche gelte hinsichtlich der
    thyssenkrupp Second Participations B.V., Vegel, Niederlande (nachfolgend
    die 'NLCO'), in der dann die weiteren ausländischen Aktivitäten
    zusammengefasst sind.

    Gemäß dem Vortrag der Antragstellerinnen soll die thyssenkrupp Technologies
    Beteiligungen GmbH, Essen, als Teil des Vollzugs des Zusammenschlusses ihre
    Beteiligungen an der NewCo und an der NLCO (damit also die thyssenkrupp-
    Flachstahlaktivitäten) in die Antragstellerin zu 1.) einbringen. Die
    Antragstellerin zu 1.) hätte dann die Funktion als Joint Venture-
    Gesellschaft. Es steht dem Vortrag der Antragstellerinnen nach fest, dass
    die Antragstellerin zu 1.) am Ende des Vollzugstages die vorgenannten
    Anteile halten wird, die ihrerseits über die thyssenkrupp Steel Europe AG,
    Duisburg, die Kontrollposition in Bezug auf die Zielgesellschaft
    vermitteln. Dabei wird die Antragstellerin zu 1.) dann jeweils zur Hälfte
    von der thyssenkrupp Technologies Beteiligungen GmbH, Essen, aus dem Kreis
    des thyssenkrupp-Konzerns und der Antragstellerin zu 2.) aus dem Kreis des
    Tata-Konzerns gehalten werden. Insgesamt erhielten am Vollzugstag
    jedenfalls sämtliche Antragstellerinnen mittelbar die Kontrolle über die
    Zielgesellschaft.

    Zu den wesentlichen Parametern des Einbringungsvertrags zählen neben den
    wechselseitigen Verpflichtungen der Parteien im Hinblick auf den
    Zusammenschluss auch Bedingungen für den Vollzug des Zusammenschlusses,
    verschiedene Freistellungen und Verpflichtungen zur Verteilung von
    Transaktionsrisiken sowie weitere Regelungen, die das Verhältnis der
    Vertragspartner des Einbringungsvertrags im Hinblick gerade auf die
    Gründung des Joint Ventures betreffen.

    3.

    Gemäß dem Einbringungsvertrag bringe die thyssenkrupp Technologies
    Beteiligungen GmbH, Essen, die sämtlichen Anteile an der NewCo gegen
    Ausgabe neuer Anteile erst dann in Antragstellerin zu 1.) ein, wenn die
    verschiedenen, im Schedule 1 zum Einbringungsvertrag aufgelisteten
    aufschiebenden Bedingungen erfüllt seien. Insbesondere, aber nicht nur,
    gehe es dabei um die erforderliche Freigabe durch die zuständigen
    Fusionskontrollbehörden. Sind alle Bedingungen für den Vollzug des
    Zusammenschlusses erfüllt, wird der Zusammenschluss an dem Tag der letzten
    Erfüllungshandlung vollzogen (nachfolgend der 'Vollzugstag').

    4.

    Schließlich haben die Vertragspartner des Einbringungsvertrags am
    30.06.2018 eine Aktionärsvereinbarung (nachfolgend die
    'Aktionärsvereinbarung') abgeschlossen, die mit Vollzug des
    Zusammenschlusses in Kraft tritt und in der verschiedene Punkte der
    zukünftigen Ausgestaltung und Führung des Joint Ventures vereinbart wurden.

    IV.

    Zu sich selbst machen die Antragstellerinnen folgende Angaben, wobei
    bezogen auf die beiden Partner des künftigen Joint Ventures (1.) nach dem
    Strang thyssenkrupp-Konzern, und (2.) nach dem Strang Tata-Konzern
    differenziert werden kann.

    1.

    Die Antragstellerin zu 1.) wird gegenwärtig unmittelbar zu 100 % von der
    thyssenkrupp Technologies Beteiligungen GmbH, Essen, gehalten, diese
    wiederum zu 100 % von thyssenkrupp.

    2.

    Die Antragstellerin zu 2.) wird zu 100 % von der Antragstellerin zu 3.)
    gehalten.

    Die Antragstellerin zu 3.) wird ferner zu 100 % von der Antragstellerin zu
    4.) gehalten.

    Die Antragstellerin zu 4.) wird schließlich zu 100 % von der
    Antragstellerin zu 5.) gehalten.

    Angabegemäß wird die Antragstellerin zu 5.) nicht beherrscht.

    V.

    Zum Buchwertsachverhalt tragen die Antragstellerinnen unter anderem
    Folgendes vor:

    1.

    thyssenkrupp habe im Zusammenhang mit dem geplanten Zusammenschluss im
    Rahmen eines Joint Ventures zusammengefasste kombinierte Finanzkennzahlen
    für die thyssenkrupp-Flachstahlaktivitäten bezogen auf die Geschäftsjahre
    2014/2015, 2015/2016 und 2016/2017 zusätzlich erstellt und prüfen lassen.
    Da es sich bei den thyssenkrupp-Flachstahlaktivitäten um keinen Konzern
    i.S. IFRS handele, habe es hierfür zuvor keinerlei konsolidierte
    Finanzberichte gegeben. Grundlage des im Ergebnis der vorgenannten Prüfung
    von einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bestätigten Prüfberichts
    (nachfolgend der 'thyssenkrupp-Flachstahlaktivitäten Prüfbericht 2018')
    seien diejenigen Finanzkennzahlen gewesen, die in den Konzernabschluss von
    thyssenkrupp eingegangen sind.

    Die Antragstellerinnen erklären im Zusammenhang mit dem thyssenkrupp-
    Flachstahlaktivitäten Prüfbericht 2018, dass sich unter Berücksichtigung
    verschiedener seit dem 30.09.2017 durchgeführter Übertragungs- und
    Veräußerungsvorgänge sowie unter Vorwegnahme der vereinbarten Reduzierung
    der Nettofinanzverbindlichkeiten der von thyssenkrupp in das Joint Venture
    einzubringenden Gesellschaften - retrospektiv aus Sicht vom 08.11.2018
    betrachtet zum Stichtag 30.09.2017 - ein indikativ kombiniertes buchmäßiges
    Aktivvermögen i.H.v. rund (geschwärzt) EUR ergebe.

    2.

    Laut dem entsprechenden Konzernabschluss von thyssenkrupp betrug das EBIT
    der thyssenkrupp-Flachstahlaktivitäten im Geschäftsjahr 2016/2017 rund 493
    Mio. EUR und das bereinigte EBIT rund 547 Mio. EUR. Die Antragstellerinnen
    befinden es dabei allerdings aus Gründen der bei einer
    Vergleichsbetrachtung ratsamen Methodengleichheit für vorzugswürdig, die
    entsprechenden EBIT-Parameter auf Basis der Gewinn- und Verlustrechnung aus
    dem relevanten Einzelabschlusses zum 30.09.2017 zu betrachten. Gemäß dem
    Jahresabschluss der thyssenkrupp Steel Europe AG, Duisburg, zum 30.09.2017
    ergibt sich ein deutlich geringeres abgeleitetes EBIT der thyssenkrupp
    Steel Europe AG, Duisburg, für das Geschäftsjahr 2016/2017, wobei die
    Antragstellerinnen im Detail weiter auf die spezifischen
    Berechnungspositionen verweisen.

    3.

    Den Buchwert der von der thyssenkrupp Steel Europe AG, Duisburg, gehaltenen
    Beteiligung an der Zielgesellschaft geben die Antragstellerinnen zum
    30.09.2017 und auch seither unverändert auf Basis einer Bestätigung der
    thyssenkrupp Steel Europe AG, Stahl GmbH, Duisburg, vom 13.06.2018 mit rund
    (geschwärzt) EUR an.

    Weiterhin verweisen die Antragstellerinnen auf Basis des Schlusskurses der
    Aktie der Zielgesellschaft vom 02.07.2018 auf eine Marktkapitalisierung der
    Zielgesellschaft von rund 363 Mio. EUR und einen Börsenwert der von der
    thyssenkrupp Steel Europe AG, Duisburg, gehaltenen Beteiligung an der
    Zielgesellschaft von rund 319 Mio. EUR.

    Ferner betrug das EBIT der Zielgesellschaft (abgeleitet aus der Gewinn- und
    Verlustrechnung zum Einzelabschluss der Zielgesellschaft für das
    Geschäftsjahr 2016/2017 zum 30.09.2017 rund (geschwärzt) EUR. Auch hierzu
    tragen die Antragstellerinnen die spezifischen Berechnungspositionen vor.

    4.

    Die Antragstellerinnen haben am 19.07.2018 beantragt, sie im Hinblick auf
    eine Erlangung der Kontrolle über die Zielgesellschaft durch Zurechnung von
    15.485.000 stimmberechtigten Stammaktien an der Zielgesellschaft von der
    Verpflichtung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG, die Kontrollerlangung an der
    EHW zu veröffentlichen, sowie von den Verpflichtungen nach § 35 Abs. 2 Satz
    1 WpÜG, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eine
    Angebotsunterlage zu übermitteln und nach § 35 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung
    mit § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG ein Pflichtangebot zu veröffentlichen, zu
    befreien.

    B.

    Die Antragstellerinnen sind gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9
    Satz 2 Nr. 3 WpÜG-Angebotsverordnung von den Pflichten aus § 35 Abs. 1 Satz
    1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG zu befreien, da ihre Antrage zulässig und
    begründet sind.

    I.

    Die Anträge der Antragstellerinnen sind zulässig. Insbesondere sind sie
    fristgerecht gestellt worden. Laut § 8 Satz 2 WpÜG-Angebotsverordnung
    können Anträge i.S.d. § 37 Abs. 1 WpÜG vor Kontrollerlangung über die
    Zielgesellschaft und innerhalb von sieben Kalendertagen nach dem Zeitpunkt
    gestellt werden, zu dem der Bieter Kenntnis davon hat oder nach den
    Umständen haben musste, dass er die Kontrolle über die Zielgesellschaft
    erlangt hat.

    Die Antragstellerinnen haben Umstände vorgetragen, nach denen von einer
    Antragstellung vor Kontrollerlangung über die Zielgesellschaft auszugehen
    ist. In diesem Falle muss sich der zeitnahe Kontrollerwerb zum Zeitpunkt
    der Antragstellung als vorhersehbar (BT-Drs. 14/7034 v. 05.10.2001, S. 81)
    und aus Gründen der Sicherstellung der ernsthaften Bereitschaft zum
    Kontrollerwerb als sehr wahrscheinlich darstellen. Diesen Voraussetzungen
    ist vorliegend Genüge getan. Denn die Antragstellerinnen haben insoweit
    einen geplanten und teilweise auch - in Bezug auf die thyssenkrupp-
    Reorganisationsmaßnahmen - bereits vollzogenen Geschehensablauf im Zuge des
    avisierten Zusammenschlusses substantiiert vorgetragen, welcher - auch mit
    Blick auf die umfangreichen Vorbereitungshandlungen - nicht nur einen losen
    Plan vermuten lassen, sondern vielmehr in valider Weise nahelegen, dass die
    Antragstellerinnen alsbald (am Vollzugstag) jeweils mittelbar die Kontrolle
    über die Zielgesellschaft i.S.d. §§ 35, 29 Abs. 2 WpÜG erlangen werden.

    Diese Vorbereitungshandlungen lassen es insgesamt in vorhersehbarer und
    sehr wahrscheinlicher Weise erwarten, dass bei planmäßigem Geschehensablauf
    folgende zur mittelbaren Kontrollerlangung der Antragstellerinnen an der
    Zielgesellschaft insbesondere erforderlichen Restumstände (nachfolgend die
    'Restumstände für die Kontrollerlangung an der Zielgesellschaft')
    eintreten:

    - Erfüllung verschiedener Bedingungen für den Zusammenschluss wie v.a.
    die Fusionskontrollfreigabe;

    - Übertragung einer Beteiligung i.H.v. 50 % an der Antragstellerin zu 1.)
    an die Antragstellerin zu 2.) von Seiten der thyssenkrupp Technologies
    Beteiligungen GmbH, Essen;

    - Einbringung ihrer Beteiligung an der NewCo in die Antragstellerin zu
    1.) von Seiten der thyssenkrupp Technologies Beteiligungen GmbH, Essen.

    Mit Verwirklichung/Eintritt der Restumstände für die Kontrollerlangung an
    der Zielgesellschaft würden zunächst die Antragstellerin zu 1.), dann die
    übrigen Antragstellerinnen in eine Kontrollposition die Zielgesellschaft
    betreffend geraten. In Bezug auf die Antragstellerinnen zu 2.) bis 5.)
    waren die seit jeher bestehenden Beherrschungsverhältnisse im Tata-Konzern
    zu berücksichtigen. Letztere bedeuten, dass bei Erwerb der Kontrollposition
    die Zielgesellschaft betreffend von Seiten der Antragstellerin zu 2.)
    zugleich auch die Antragstellerinnen zu 3.) bis 5.) in eine solche
    Kontrollposition einrücken.

    III.

    Die Anträge der Antragstellerinnen sind ferner auch begründet, da die
    Vorausset-zungen für eine Befreiung i.S.d. § 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG
    i.V.m. § 9 Satz 2 Nr. 3 WpÜG-Angebotsverordnung vorliegen und das Interesse
    der Antragstellerinnen an einer Befreiung von den Pflichten aus § 35 Abs. 1
    Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG das Interesse der außenstehenden Aktionäre an
    einem öffentlichen Pflichtangebot überwiegt.

    1.

    Die Antragstellerinnen werden mit Verwirklichung/Eintritt der Restumstände
    für die Kontrollerlangung an der Zielgesellschaft jeweils mittelbar die
    Kontrolle i.S.d. §§ 35, 29 Abs. 2 WpÜG über die Zielgesellschaft erlangen.

    a.

    Zum einen wird die Antragstellerin zu 1.) aller Voraussicht nach mittelbar
    die Kontrolle über die Zielgesellschaft erlangen. Aufgrund der
    Vorbereitungshandlungen, insbesondere aufgrund der Festlegungen im
    Einbringungsvertrag, ist in sehr wahrscheinlicher Art und Weise davon
    auszugehen, dass die Antragstellerin zu 1.) im Zuge der Verwirklichung/des
    Eintritts der Restumstände für die Kontrollerlangung an der
    Zielgesellschaft die Kontrollschwelle i.S.d. §§ 35, 29 Abs. 2 WpÜG
    überschreitet.

    Denn ab dem Vollzugstag werden dann die rund 87,98 % der Stimmrechte aus
    von der thyssenkrupp Steel Europe AG, Duisburg, unmittelbar gehaltenen
    15.485.000 Stammaktien der Zielgesellschaft, auch auf die Antragstellerin
    zu 1.) zugerechnet. Dies ergibt sich im Detail aus folgenden
    Zurechnungsaspekten:

    Bereits bislang wurden die vorgenannten rund 87,98 % der Stimmrechte aus
    von der thyssenkrupp Steel Europe AG, Duisburg, unmittelbar gehaltenen
    15.485.000 Stammaktien der Zielgesellschaft, gemäß der §§ 30 Abs. 1 Satz 1
    Nr. 1, Satz 3, 2 Abs. 6 WpÜG i.V.m. 290 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 HGB
    auf die Thyssen Stahl GmbH, Düsseldorf, zugerechnet, da die thyssenkrupp
    Steel Europe AG, Duisburg, zu 100 % von der Thyssen Stahl GmbH, Düsseldorf,
    gehalten wird und somit auch die Stimmrechtsmehrheit an der thyssenkrupp
    Steel Europe AG, Duisburg, bei der Thyssen Stahl GmbH, Düsseldorf, liegt.

    Seit dem 31.08.2018 werden die vorgenannten rund 87,98 % der Stimmrechte
    aus von der thyssenkrupp Steel Europe AG, Duisburg, unmittelbar gehaltenen
    15.485.000 Stammaktien der Zielgesellschaft, ferner gemäß der §§ 30 Abs. 1
    Satz 1 Nr. 1, Satz 3, 2 Abs. 6 WpÜG i.V.m. 290 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr.
    1, Abs. 3 HGB weiter auf die NewCo zugerechnet, da die NewCo seit dem
    31.08.2018 eine Beteiligung i.H.v. rund 82,64 % an der Thyssen Stahl GmbH,
    Düsseldorf, hält, so dass der NewCo auch die Stimmrechtsmehrheit an der
    Thyssen Stahl GmbH, Düsseldorf, zusteht.

    Sofern die NewCo im Zuge der Verwirklichung/des Eintritts der Restumstände
    für die Kontrollerlangung an der Zielgesellschaft erwartungsgemäß in die
    Antragstellerin zu 1.) eingebracht wird, werden die vorgenannten rund 87,98
    % der Stimmrechte aus von der thyssenkrupp Steel Europe AG, Duisburg,
    unmittelbar gehaltenen 15.485.000 Stammaktien der Zielgesellschaft, zudem
    gemäß der §§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3, 2 Abs. 6 WpÜG i.V.m. 290 Abs.
    1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 HGB weiter auf die Antragstellerin zu 1.)
    zugerechnet, da die Antragstellerin zu 1.) zu 100 % an der NewCo beteiligt
    sein wird, so dass ihr daher auch die Stimmrechtsmehrheit an der NewCo
    zukommt.

    b.

    Zum anderen wird auch die Antragstellerin zu 2.) aller Voraussicht nach
    mittelbar die Kontrolle über die Zielgesellschaft erlangen. Da es im
    Vorfeld des Vollzugstags im Zuge der Verwirklichung der Restumstände für
    die Kontrollerlangung an der Zielgesellschaft zur Übertragung einer
    Beteiligung i.H.v. 50 % an der Antragstellerin zu 1.) an die
    Antragstellerin zu 2.) von Seiten der thyssenkrupp Technologies
    Beteiligungen GmbH, Essen, gekommen sein wird, wird schließlich i.e.S. das
    avisierte Joint Venture begründet.

    Die Begründung des Joint Ventures wird unter Berücksichtigung/Ergänzung der
    vorgenannten Zurechnungskette dann auch zur Zurechnung der rund 87,98 % der
    Stimmrechte aus von der thyssenkrupp Steel Europe AG, Duisburg, unmittelbar
    gehaltenen 15.485.000 Stammaktien der Zielgesellschaft auf die
    Antragstellerin zu 2.) führen. Denn die Begründung des Joint Ventures führt
    nicht nur konzernrechtlich betrachtet dazu, dass die Antragstellerin zu 1.)
    zu einem Gemeinschaftsunternehmen der Antragstellerin zu 2.) und der
    thyssenkrupp Technologies Beteiligungen GmbH, Essen, wird. Vielmehr wird
    dann auch kapitalmarktrechtlich eine Zurechnung der rund 87,98 % der
    Stimmrechte aus von der thyssenkrupp Steel Europe AG, Duisburg, unmittelbar
    gehaltenen 15.485.000 Stammaktien der Zielgesellschaft auf die
    Antragstellerin zu 2.) und die thyssenkrupp Technologies Beteiligungen
    GmbH, Essen, gemäß der §§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3, 2 Abs. 6 WpÜG, 17
    Abs. 1 und 2, 16 Abs. 4 AktG und den Grundsätzen der sog.
    Mehrmütterherrschaft begründet. Hinsichtlich der Antragstellerin zu 2.)
    wird dann erstmals eine Zurechnung bezogen auf jene rund 87,98 %
    Stimmrechte begründet.

    Eine mehrfache Abhängigkeit im Wege der sog. Mehrmütterherrschaft kommt
    dabei grundsätzlich nur in Betracht, wenn mehrere Subjekte auf rechtlich
    gesicherter Grundlage derart koordiniert vorgehen, dass erst die Summe
    ihrer Einflusspotentiale beherrschenden Einfluss ermöglicht (vgl. BGHZ 62,
    193, 196 ff.; BGHZ 99, 1, 3; ferner Koppensteiner, in: Hirte/v. Bülow
    (Hrsg.), Kölner Kommentar zum Aktiengesetz, Band 1, 3. Aufl. (2010), § 17
    Rn. 83, 91). Die erforderliche rechtlich gesicherte Grundlage kann dabei in
    Form vertraglicher Vereinbarungen wie etwa Pool- oder Konsortialverträgen
    oder in Form von sonstigen rechtlichen oder rein tatsachlichen Umständen
    vorliegen (Bülow, in: Hirte/Mollers (Hrsg.), Kölner Kommentar zum WpHG, 2.
    Aufl. (2014), § 22 Rn. 326; Hippeli/Boucsein, JuS 2016, 546 (550)).
    Vorliegend ist dabei zu erblicken, dass die Vertragsparteien der
    Aktionärsvereinbarung bereits Regelungen zum modus vivendi in Bezug v.a.
    auf das Abstimmungsverhalten in der Antragstellerin zu 1.) getroffen haben.
    Diese Aktionärsvereinbarung tritt im Falle des Vollzugs des
    Zusammenschlusses in Kraft und weist sodann die Eignung zu einer
    Koordinierung auf rechtlich gesicherter Grundlage auf.

    c.

    Ferner wird auch die Antragstellerin zu 3.) aller Voraussicht nach
    mittelbar die Kontrolle über die Zielgesellschaft erlangen. Dies wird
    automatisch dann der Fall sein, sobald auch die Antragstellerin zu 2.) die
    Kontrolle über die Zielgesellschaft erlangt.

    Ab diesem Zeitpunkt werden die maßgeblichen rund 87,98 % der Stimmrechte
    aus von der thyssenkrupp Steel Europe AG, Duisburg, unmittelbar gehaltenen
    15.485.000 Stammaktien der Zielgesellschaft gemäß der §§ 30 Abs. 1 Satz 1
    Nr. 1, Satz 3, 2 Abs. 6 WpÜG i.V.m. 290 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1,
    Abs. 3 HGB auch auf die Antragstellerin zu 3.) zugerechnet, da die
    Antragstellerin zu 3.) zu 100 % an der Antragstellerin zu 2.) beteiligt
    ist, so dass ihr daher auch die Stimmrechtsmehrheit an der Antragstellerin
    zu 2.) zukommt.

    d.

    Auch wird die Antragstellerin zu 4.) aller Voraussicht nach mittelbar die
    Kontrolle über die Zielgesellschaft erlangen. Dies wird aufgrund der
    bestehenden Beherrschungsverhältnisse ebenfalls wie im Hinblick auf die
    Antragstellerin zu 3.) automatisch dann der Fall sein, sobald auch die
    Antragstellerin zu 2.) die Kontrolle über die Zielgesellschaft erlangt.

    Ab diesem Zeitpunkt werden die maßgeblichen rund 87,98 % der Stimmrechte
    aus von der thyssenkrupp Steel Europe AG, Duisburg, unmittelbar gehaltenen
    15.485.000 Stammaktien der Zielgesellschaft gemäß der §§ 30 Abs. 1 Satz 1
    Nr. 1, Satz 3, 2 Abs. 6 WpÜG i.V.m. 290 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1,
    Abs. 3 HGB weiter auch auf die Antragstellerin zu 4.) zugerechnet, da die
    Antragstellerin zu 4.) zu 100 % an der Antragstellerin zu 3.) beteiligt
    ist, so dass ihr daher auch die Stimmrechtsmehrheit an der Antragstellerin
    zu 3.) zukommt.

    e.

    Schließlich wird auch die Antragstellerin zu 5.) aller Voraussicht nach
    mittelbar die Kontrolle über die Zielgesellschaft erlangen. Dies wird
    aufgrund der bestehenden Beherrschungsverhältnisse ebenfalls wie im
    Hinblick auf die Antragstellerinnen zu 3.) und 4.) automatisch dann der
    Fall sein, sobald auch die Antragstellerin zu 2.) die Kontrolle über die
    Zielgesellschaft erlangt.

    Ab diesem Zeitpunkt werden die maßgeblichen rund 87,98 % der Stimmrechte
    aus von der thyssenkrupp Steel Europe AG, Duisburg, unmittelbar gehaltenen
    15.485.000 Stammaktien der Zielgesellschaft gemäß der §§ 30 Abs. 1 Satz 1
    Nr. 1, Satz 3, 2 Abs. 6 WpÜG i.V.m. 290 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1,
    Abs. 3 HGB weiter auch auf die Antragstellerin zu 5.) zugerechnet, da die
    Antragstellerin zu 5.) zu 100 % an der Antragstellerin zu 4.) beteiligt
    ist, so dass ihr daher auch die Stimmrechtsmehrheit an der Antragstellerin
    zu 4.) zukommt.

    2.

    Tragender Befreiungsgrund ist vorliegend § 9 Satz 2 Nr. 3 WpÜG-
    Angebotsverordnung als Konkretisierung von § 37 Abs. 1 Var. 2 WpÜG.

    a.

    Bei der vorliegenden mittelbaren Kontrollerlangung an der Zielgesellschaft
    durch die Antragstellerinnen handelt es sich um eine in § 9 Satz 2 Nr. 3
    WpÜG-Angebotsverordnung umschriebene Konstellation, in der Antragsteller
    nach der gesetzgeberischen Wertung befreiungswürdig sind, wenn der Buchwert
    der Beteiligung an der Zielgesellschaft weniger als 20 % des buchmäßigen
    Aktivvermögens der Zwischen-gesellschaft beträgt. In einer typisierten
    Betrachtung wird davon ausgegangen, dass die Zielgesellschaft, anders als
    die Zwischengesellschaft, regelmäßig nicht das eigentliche Ziel des
    Erwerbs, sondern lediglich dessen mittelbare Folge ist, weil der Wert der
    Zielgesellschaft gegenüber dem Gesamtwert der Zwischengesellschaft
    wirtschaftlich in den Hintergrund tritt. Im Einklang mit Sinn und Zweck des
    § 9 Satz 2 Nr. 3 WpÜG-Angebotsverordnung erfasst die Vorschrift dabei auch
    den Erwerb über mehrere Beteiligungsebenen hinweg, also unter Einschaltung
    weiterer 'Zwischengesellschaften' (vgl. für die insoweit ganz h.M. etwa
    Versteegen, in: Hirte/v. Bülow (Hrsg.), Kölner Kommentar zum WpÜG, 2. Aufl.
    (2010), § 37 Anh./§ 9 Angebotsverordnung Rn. 52; Hecker, in: Baums/Thoma/
    Verse (Hrsg.), WpÜG, 5. ErgL. (2011), § 37 Rn. 123).

    Umstritten ist in solch mehrstufigen Konstellationen allerdings, in Bezug
    auf welche Beteiligungsebenen die 20 %-Buchwert-Schwelle eingehalten werden
    muss. Dabei lautet die Verwaltungspraxis der BaFin dahingehend, dass
    anstelle einer formaljuristischen Betrachtung eine materiellen und
    wirtschaftlichen Kriterien folgende Aus-wahl der zu vergleichenden
    Buchwerte vorzunehmen ist (vgl. Strunk/Salomon/Holst, in: Veil (Hrsg.),
    Übernahmerecht in Praxis und Wissenschaft, 2009, S. 39 ff.). Als
    Bezugsgröße ist daher das buchmäßige Aktivvermögen der wirtschaftlich
    maßgeblichen Gesellschaft heranzuziehen. Durch dieses wertende Kriterium
    können allgemein zum Vorteil eines Antragstellers Verwerfungen, die sich
    auf Grund von Beteiligungsstruktur und Bilanzfragen ergeben, ausgeglichen
    werden, ohne den Sinn und Zweck der Befreiung durch den wohl zu weit
    reichenden Ansatz des Schrifttums zu konterkarieren. Denn das
    wirtschaftliche Gewicht der Übernahme muss nicht zwangsläufig auf dem
    Erwerb der unmittelbar erworbenen Gesellschaft(sbeteiligung) liegen,
    vielmehr kann auch eine von dieser kontrollierten Gesellschaft das
    maßgebliche Bezugsobjekt darstellen.

    Wirtschaftlich maßgeblich sind vorliegend ganz offensichtlich die
    thyssenkrupp-Flachstahlaktivitäten insgesamt, welche vorliegend allerdings
    nicht in einer Gesellschaft alleine konzentriert sind, sondern sich auf
    mehrere Gesellschaften im In- und Ausland verteilen, wobei allerdings die
    thyssenkrupp Steel Europe AG, Duisburg, ganz offensichtlich von zentraler
    Bedeutung ist. Vorliegend besteht allerdings die besondere Schwierigkeit
    einer mangelnden Trennschärfe und nicht existenten bilanziellen
    Konsolidierung der thyssenkrupp-Flachstahlaktivitäten i.e.S. Das für die
    maßgebliche Vergleichsgröße heranzuziehende und sich (nur) aus Anlage- und
    Umlaufvermögen zusammensetzende relevante buchmäßige Aktivvermögen (vgl.
    Strunk/Salomon/Holst, in: Veil (Hrsg.), Übernahmerecht in Praxis und
    Wissenschaft, 2009, S. 41) kann somit ausnahmsweise nicht exakt bestimmt
    werden. Vielmehr kann es in solchen Fällen, in denen sich das buchmäßige
    Aktivvermögen der Zwischengesellschaft über ein ganzes Geschäftsfeld mit
    zahlreichen Gesellschaften erstreckt, nur um eine Betrachtung von
    Näherungswerten gehen, welche dann zumindest plausibel sein müssen. Die
    Antragstellerinnen haben insoweit als geringsten Näherungswert rund
    (geschwärzt) EUR benannt. Zur Untermauerung erfolgte ein konkretisierter
    Vortrag zum buchmäßigen Aktivvermögen. Angesichts der im Fortgang der
    Transaktion bereits umgesetzten Maßnahmen erscheinen die hierin dargelegten
    Angaben und Einschätzungen plausibel.

    Der Buchwert der von der thyssenkrupp Steel Europe AG, Stahl GmbH,
    Duisburg, gehaltenen Beteiligung an der Zielgesellschaft liegt demgegenüber
    angabegemäß bei rund (geschwärzt) EUR.

    Miteinander ins Verhältnis gesetzt entfiele auf die Zielgesellschaft damit
    ein Anteil von rund 1,4 %. Daher bleiben die Antragstellerinnen deutlich
    unter der maßgeblichen 20 %-Grenze des § 9 Satz 2 Nr. 3 WpÜG-
    Angebotsverordnung. Einer exakten Festlegung des buchmäßigen Aktivvermögens
    der wirtschaftlich maßgeblichen Gesellschaft bedarf es dabei jedenfalls
    dann nicht, sofern es wie vorliegend in keinerlei Hinsicht möglich
    erscheint, dass die 20 %-Grenze des § 9 Satz 2 Nr. 3 WpÜG-
    Angebotsverordnung erreicht oder überschritten wird. Die einschlägige Quote
    alleine liefert bereits ein hinreichend starkes Indiz dafür, dass das
    Vorhaben des Zusammenschlusses nicht auf den Kontrollerwerb betreffend die
    Zielgesellschaft gerichtet war.

    b.

    Es sind vorliegend auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, nach denen die
    Antragstellerinnen trotz des Unterschreitens der Schwelle von 20 % ein
    besonderes Interesse am Erwerb einer Kontrollbeteiligung an der
    Zielgesellschaft verfolgt hatten. Schon die Wertung des Verordnungsgebers,
    dass bei einem Buchwert der Beteiligung an der Zielgesellschaft von unter
    20 % des Aktivvermögens der erworbenen Gesellschaft grundsätzlich von einer
    geringen wirtschaftlichen Bedeutung auszugehen ist, ist im vorliegenden
    Fall nicht zu widerlegen. Vielmehr ist vor diesem Hintergrund bei einem
    errechneten Buchwertverhältnis von rund 1,4 % von einem geringen
    wirtschaftlichen Interesse auszugehen.

    Auch die übrigen Hinweise der Antragstellerinnen auf weitere
    Vergleichsparameter wie dem Börsenwert der von der thyssenkrupp Steel
    Europe AG, Duisburg, gehaltenen Beteiligung an der Zielgesellschaft zum
    02.07.2018 und dem EBIT der Zielgesellschaft sowie dem EBIT der
    thyssenkrupp Steel Europe AG, Duisburg ergeben zumindest keine
    gegenläufigen Indizien.

    c.

    Die Interessen der Antragstellerinnen an der Vermeidung des zeit- und
    kostenintensiven Pflichtangebotsverfahrens überwiegen vorliegend auch die
    Interessen der außenstehenden Aktionäre an der Abgabe eines
    Pflichtangebots. Bereits aus dem Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen
    des § 9 Satz 2 Nr. 3 WpÜG-Angebotsverordnung ist ein besonderes Gewicht der
    Interessen des Antragstellers zu folgern, denn der Gesetz- beziehungsweise
    Verordnungsgeber hat insoweit die Interessen-abwägung in Teilen
    antizipiert. Im Rahmen der Ermessensabwägung lassen sich zu-dem keine
    Anhaltspunkte feststellten, die es rechtfertigen würden, den
    Antragstellerinnen die beantragte Befreiung zu versagen.

    Denn der formelle, mittelbare Kontrollerwerb der Antragstellerinnen über
    die Zielgesellschaft bietet den außenstehenden Aktionären keinen
    (schützenswerten) Anlass, eine außerordentliche Desinvestitionsentscheidung
    zu treffen. Insbesondere steht in der Gesamtschau der Umstände des
    vorliegenden Falls keine transaktionsbedingte Änderung in der
    Unternehmensführung der Zielgesellschaft zu erwarten. Insofern haben die
    Antragstellerinnen zur Begründung ihrer Anträge zumindest konkludent
    dargelegt, trotz ihres mittelbaren Kontrollerwerbs über die
    Zielgesellschaft keine (eigenen) unternehmerischen Ziele in Bezug auf diese
    zu verfolgen.

    Ende der WpÜG-Meldung

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