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    DGAP-Ad-hoc: Lloyd Fonds Aktiengesellschaft / Schlagwort(e): Kapitalmaßnahme


    Lloyd Fonds AG beschließt Konditionen der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen


    20.05.2019 / 13:27 CET/CEST


    Veröffentlichung einer Insiderinformationen nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG.


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    NICHT ZUR DIREKTEN ODER INDIREKTEN VERÖFFENTLICHUNG ODER VERTEILUNG IN EINER JURISDIKTION BESTIMMT, IN DER DIE VERÖFFENTLICHUNG ODER VERTEILUNG GESETZLICH UNTERSAGT IST.



    Lloyd Fonds AG beschließt Konditionen der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen

    Hamburg, 20. Mai 2019.
    Vorstand und Aufsichtsrat der Lloyd Fonds AG ("Gesellschaft") haben heute die Konditionen der Wandelschuldverschreibungen festgelegt, deren Ausgabe am 25. April 2019 dem Grunde nach beschlossen worden war.



    Die Gesellschaft beabsichtigt die Begebung von Wandelschuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 6.100.000 mit einer Laufzeit von drei Jahren gegen Barzahlung und unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre (die "Wandelschuldverschreibungen") an bestimmte ausgewählte Investoren. Die Wandelschuldverschreibungen werden mit einem auf halbjährlicher Basis zahlbaren Zinssatz in Höhe von 3,75% per annum verzinst. Die Wandelschuldverschreibungen können nach Maßgabe der Anleihebedingungen in Aktien der Emittentin gewandelt werden. Der anfängliche Wandlungspreis wurde auf EUR 6,10 festgelegt, wobei dieser Betrag nach Maßgabe der Emissionsbedingungen der Wandelschuldverschreibungen von Zeit zu Zeit angepasst werden kann.



    Disclaimer:



    Diese Ad hoc-Meldung kann zukunftsgerichtete Aussagen enthalten, denen aktuelle Einschätzungen und Vorhersagen der Geschäftsführung der Gesellschaft zugrunde liegen, die sich als falsch herausstellen oder sich ändern können. Die Gesellschaft übernimmt keine Haftung jeglicher Art für zukunftsgerichtete Aussagen und übernimmt keine Verantwortung, diese zu zukünftig zu überprüfen oder zu korrigieren. Empfänger dieser Mitteilung werden angewiesen, zukunftsgerichteten Aussagen, die nur zum Zeitpunkt ihrer Bekanntgabe Gültigkeit besitzen, keine unangemessene Bedeutung beizumessen.

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