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    Deutsche Balaton Biotech AG  323  0 Kommentare Aufruf der Deutsche Balaton Biotech AG an die freien Aktionäre der Biofrontera AG

    Unternehmensmitteilung für den Kapitalmarkt

    Heidelberg (pta034/18.06.2019/16:15) - Die Biofrontera AG https://www.biofrontera.com braucht u. E. keinen übergriffigen "Ankeraktionär" Maruho, der sich in der gleichen Branche wie Biofrontera bewegt, somit ein Konkurrent ist, der mit Biofrontera sogenannte "Forschungskooperationen" abschließt, der eine verlustträchtige US-Tochtergesellschaft an Biofrontera verkauft oder der sich Vertriebsrechte für große Teile der Welt auch für zukünftige Ameluz-Indikationen wie z. B. Akne sichern will.

    Was Maruho unter einer "Forschungskooperation" versteht, wurde von Maruho auf der a. o. Hauptversammlung der Biofrontera vom 15. Mai 2019 vorgetragen:

    "Die Partnerschaft folgt einer simplen Logik: Biofrontera bringt sein technisches Know-How ein, Maruho stellt die notwendigen finanziellen Mittel zur Verfügung. Die Früchte der Zusammenarbeit werden gleichberechtigt geteilt." Zuletzt wurde diese "Forschungskooperation" gegen eine Kostenübernahme durch Maruho in Höhe von sage und schreibe 1,1 Mio. Euro verlängert. Dies bedarf keines weiteren Kommentars.

    Warum aber werden solche Vereinbarungen mit Maruho, dem zweitgrößten Aktionär der Biofrontera AG, überhaupt abgeschlossen?
    U. E. ist dem Aufsichtsrat und dem Vorstand der Biofrontera AG sehr bewusst, dass die Ergebnisse von Aufsichtsratswahlen und damit indirekt auch die Vorstandsbesetzung sowie die Höhe der Vorstandsvergütungen entscheidend vom Stimmverhalten der Maruho in den Hauptversammlungen der Biofrontera AG abhängen.

    Wäscht hier die eine sprichwörtliche Hand etwa die andere?

    Wir wissen es nicht, aber die mit Maruho abgeschlossenen Vereinbarungen werden weder in einem Abhängigkeitsbericht objektiv bewertet, noch ist u. E. der Aufsichtsrat unabhängig und sachkundig genug, selbst eine objektive Bewertung vorzunehmen.
    Gegen alle Sonderprüfungsanträge, die Licht in das Dunkel bringen könnten, wehrt sich Biofrontera vehement.

    Warum?
    Wenn alles in Ordnung und vorteilhaft für Biofrontera wäre, gäbe es hierfür keinen Grund. Ein Entlastungsbeschluss einer Hauptversammlung ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichthofs wegen seines Inhalts nur dann anfechtbar, wenn Gegenstand der Entlastung ein Verhalten ist, das eindeutig einen schwerwiegenden Gesetzes- oder Satzungsverstoß darstellt. Das OLG Köln ist in seinem Urteil vom 15. November 2018 in Bezug auf die mit Maruho abgeschlossene Backstop-Vereinbarung jedenfalls zum Ergebnis gekommen, dass ein solcher eindeutiger und schwerwiegender Verstoß gegen das Gesetz im Sinne dieses rechtlichen Maßstabes in dem Entlastungszeitraum 2016 bei Biofrontera deshalb vorliegt, weil der Vorstand der Biofrontera AG nach dem unstreitigen Sachverhalt unter Verletzung des § 53a AktG nicht sämtlichen Alt-Aktionären dieselbe Chance gewährt hat, an der Durchführung einer Kapitalerhöhung im November 2016 auch durch Abschluss einer Backstop-Vereinbarung mitzuwirken. Das OLG Köln hat geurteilt, dass der Vorstand der Biofrontera AG aus diesem Grund für das Geschäftsjahr 2016 nicht entlastet ist und nicht über das genehmigte Kapital unter Ausschluss des Bezugsrechts verfügen darf. Die Wirkung des Urteils des OLG Kölns im Hinblick auf das genehmigte Kapital ist sofort eingetreten und dauert an, auch wenn Biofrontera eine Nichtzulassungsbeschwerde hinsichtlich der vom OLG Köln nicht zugelassenen Revision zum BGH betreibt.

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