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     1273  0 Kommentare VW Skandal Paukenschlag - Oberlandesgericht Karlsruhe verurteilt VW zu Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung

    Lahr (ots) - Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat mit Urteil vom
    18.07.2019, 17 U 160/18 die Volkswagen AG in einem von der Kanzlei
    Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH geführten Verfahren
    zu Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung
    verurteilt. Das Oberlandesgericht Karlsruhe geht davon aus, dass die
    Verantwortlichen der Volkswagen Kenntnis von den schadensbegründenden
    Tatsachen hatte. Die Volkswagen AG hat den Geschädigten einen Schaden
    zugefügt, für den sie haften muss. Damit steht allen Geschädigten ein
    Schadensersatzanspruch zu.

    Der Kläger kaufte im Jahre 2011 einen Skoda Octavia Combi 2,0 TDI.
    Als er feststellte, dass sein Fahrzeug vom Abgasskandal betroffen
    ist, machte er über seine Rechtsanwälte der Dr. Stoll § Sauer
    Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Schadensersatzansprüche gegen die
    Volkswagen AG geltend. Diese ließ sich verklagen. Das Landgericht
    Baden-Baden, 2 O 416/16 verurteilte am 29.06.2018 die Volkswagen AG
    zu Schadensersatz. Gegen dieses Urteil legte die Volkswagen AG vor
    dem Oberlandesgericht Karlsruhe Berufung ein. Diese Berufung hatte
    keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht verurteilte die Volkswagen AG
    wegen der Manipulation zu Schadensersatz.

    Der Kläger klagte nicht auf Leistung, sondern auf Feststellung,
    dass die Volkswagen AG Schadensersatz für alle Schäden bezahlen muss,
    die durch die Manipulation entstanden sind. Davon umfasst ist nicht
    nur ein Minderwert oder mögliche sonstige Kosten, sondern auch der
    Kaufvertrag selbst. Dies bedeutet, dass der Kläger neben den
    sonstigen Schäden die Rückabwicklung des Kaufvertrages verlangen
    kann. Er kann von der Volkswagen AG die Rücknahme des Fahrzeugs
    verlangen gegen Rückzahlung des Kaufpreises. Daneben kann er eine
    Verzinsung seines Kaufpreises einfordern. Das Oberlandesgericht
    Karlsruhe hält einen solchen Feststellungsantrag für zulässig, da im
    Zeitpunkt der Klage noch nicht absehbar war, welche weiteren Schäden
    entstehen werden. Insbesondere müsse der Kläger weitere Aufwendungen
    wie Inspektionen etc. zur Erhaltung des Fahrzeugs tätigen, die er von
    der Volkswagen AG als Schaden ersetzt verlangen kann.

    Das Verhalten von VW ist nach Ansicht des Oberlandesgerichts
    Karlsruhe als sittenwidrig einzustufen. Das Oberlandesgericht hält
    fest, dass als einziger Beweggrund für das Erschleichen der
    Typengenehmigung die angestrebte Kostensenkung und Gewinnmaximierung
    durch hohe Absatzzahlen in Betracht kommen. Ein solches Handeln mit
    diesen Zielen widerspricht dem Anstandsgefühl aller billig und
    gerecht Denkenden und ist daher als sittenwidrig einzustufen. Dem
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