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    DGAP-Adhoc  486  0 Kommentare Deutsche Steuerberater-Versicherung, Pensionskasse des steuerberatenden Berufs VVaG: Vorläufige Nichtzahlung der zum Zinstermin 17.09.2019 fälligen Zinsen





    DGAP-Ad-hoc: Deutsche Steuerberater-Versicherung, Pensionskasse des steuerberatenden Berufs VVaG / Schlagwort(e): Anleihe/Sonstiges


    Deutsche Steuerberater-Versicherung, Pensionskasse des steuerberatenden Berufs VVaG: Vorläufige Nichtzahlung der zum Zinstermin 17.09.2019 fälligen Zinsen


    13.09.2019 / 15:00 CET/CEST


    Veröffentlichung einer Insiderinformationen nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG.


    Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.




    Ad hoc Mitteilung





    Identität der Emittentin Deutsche Steuerberater-Versicherung

    Pensionskasse des steuerberatenden Berufs VVaG

    Poppelsdorfer Allee 24

    53115 Bonn



    ISIN DE000A13R483



    WKN A13R48



    Börsen: Freiverkehr in Frankfurt



    Identität der mitteilenden Person 1. Petra Albrecht, Vorstand

    p.albrecht@ds-versicherung.de

    0228/98213-52



    2. Martin Bollmann, Vorstand

    m.bollmann@ds-versicherung.de

    0228/98213-60



    Insiderinformation



    Veröffentlichung von Insiderinformationen nach Artikel 17 der Verordnung (EU)
    Nr. 596/2014



    Vorläufige Nichtzahlung der zum Zinstermin 17.09.2019 fälligen Zinsen


    Mit Ad-hoc-Mitteilung vom 19.06.2019 hat die Emittentin die Nichtbedeckung der Mindestkapitalanforderung sowie den Verbrauch sämtlicher Eigenmittel und die Erwartung eines Fehlbetrags zum Bilanzstichtag 31. Dezember 2018 veröffentlicht, der jedenfalls so hoch sein wird, dass er zu einem vollständigen Verzehr der Eigenmittel führt mit der Konsequenz, dass die Emittentin die Mindestkapitalanforderung nicht mehr erfüllt.



    Bei den begebenen Inhaberschuldverschreibungen handelt es sich um nachrangige Verbindlichkeiten der Emittentin. Gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 und S. 2 der Anleihebedingungen begründen die Schuldverschreibungen nicht besicherte, nachrangige Verbindlichkeiten der Emittentin, die untereinander und mit allen anderen gegenwärtigen und zukünftigen nicht besicherten und nachrangigen Verbindlichkeiten der Emittentin zumindest gleichrangig sind, soweit nicht zwingende gesetzliche Regelungen etwas Anderes vorschreiben. Im Falle der Auflösung, der Liquidation, der Insolvenz oder eines der Abwendung der Insolvenz der Emittentin dienenden Verfahren stehen die Inhaberschuldverschreibungen nicht nachrangigen Ansprüchen aller anderen Gläubiger im Rang nach, so dass Zahlungen auf die Schuldverschreibungen erst erfolgen, wenn alle Ansprüche gegen die Emittentin aus nicht nachrangigen Verbindlichkeiten vollständig befriedigt sind. Nach Auffassung der Emittentin sind die Inhaberschuldverschreibungen zur Deckung des erwarteten Fehlbetrages zum 31.12.2018 heranzuziehen.

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