DGAP-Adhoc
Deutsche Steuerberater-Versicherung, Pensionskasse des steuerberatenden Berufs VVaG: Vorläufige Nichtzahlung der zum Zinstermin 17.09.2019 fälligen Zinsen
DGAP-Ad-hoc: Deutsche Steuerberater-Versicherung, Pensionskasse des steuerberatenden Berufs VVaG / Schlagwort(e): Anleihe/Sonstiges Ad hoc Mitteilung |
Identität der Emittentin Deutsche Steuerberater-Versicherung
Pensionskasse des steuerberatenden Berufs VVaG
Poppelsdorfer Allee 24
53115 Bonn
ISIN DE000A13R483
WKN A13R48
Börsen: Freiverkehr in Frankfurt
Identität der mitteilenden Person 1. Petra Albrecht, Vorstand
p.albrecht@ds-versicherung.de
0228/98213-52
2. Martin Bollmann, Vorstand
m.bollmann@ds-versicherung.de
0228/98213-60
Insiderinformation
Veröffentlichung von Insiderinformationen nach Artikel 17 der Verordnung (EU)
Nr. 596/2014
Vorläufige Nichtzahlung der zum Zinstermin 17.09.2019 fälligen Zinsen
Mit Ad-hoc-Mitteilung vom 19.06.2019 hat die Emittentin die Nichtbedeckung der Mindestkapitalanforderung sowie den Verbrauch sämtlicher Eigenmittel und die Erwartung eines Fehlbetrags zum
Bilanzstichtag 31. Dezember 2018 veröffentlicht, der jedenfalls so hoch sein wird, dass er zu einem vollständigen Verzehr der Eigenmittel führt mit der Konsequenz, dass die Emittentin die
Mindestkapitalanforderung nicht mehr erfüllt.
Bei den begebenen Inhaberschuldverschreibungen handelt es sich um nachrangige Verbindlichkeiten der Emittentin. Gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 und S. 2 der Anleihebedingungen begründen die Schuldverschreibungen nicht besicherte, nachrangige Verbindlichkeiten der Emittentin, die untereinander und mit allen anderen gegenwärtigen und zukünftigen nicht besicherten und nachrangigen Verbindlichkeiten der Emittentin zumindest gleichrangig sind, soweit nicht zwingende gesetzliche Regelungen etwas Anderes vorschreiben. Im Falle der Auflösung, der Liquidation, der Insolvenz oder eines der Abwendung der Insolvenz der Emittentin dienenden Verfahren stehen die Inhaberschuldverschreibungen nicht nachrangigen Ansprüchen aller anderen Gläubiger im Rang nach, so dass Zahlungen auf die Schuldverschreibungen erst erfolgen, wenn alle Ansprüche gegen die Emittentin aus nicht nachrangigen Verbindlichkeiten vollständig befriedigt sind. Nach Auffassung der Emittentin sind die Inhaberschuldverschreibungen zur Deckung des erwarteten Fehlbetrages zum 31.12.2018 heranzuziehen.