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    Fernabsatz-Widerrufsjoker  926  0 Kommentare OLG Köln macht den Weg frei

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    Widerruf Darlehen
    http://ots.de/zoahly
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    Hamburg (ots) - Das Oberlandesgericht Köln hat durch Urteil vom
    17. September 2019 - I-4 U 109/18 - gegenüber der DSL Bank - eine
    Niederlassung der DB Privat- und Firmenkundenbank AG - entschieden,
    dass die Frist zur Ausübung des Verbraucher-Widerrufsrechts bei einem
    Immobiliendarlehensvertrag aus dem Zeitraum vom 02. November 2002 bis
    zum 10. Juni 2010 nicht in Lauf gesetzt worden ist, wenn der
    Darlehensvertrag als sogenanntes Fernabsatzgeschäft abgeschlossen
    worden ist. Ein solches Fernabsatzgeschäft erfordert insbesondere,
    dass der Kunde den Darlehensvertrag geschlossen hat, ohne eine
    Filiale seines Kreditgebers aufzusuchen. Dies stellt bei den Kunden
    der unterlegenen DSL Bank bzw. DB Privat- und Firmenkundenbank AG den
    typischen Regelfall - insbesondere in dem relevanten Zeitraum vom 02.
    November 2002 bis zum 10. Juni 2010 - dar.

    "In der Bevölkerung noch weitgehend unbekannt ist der Umstand,
    dass der auf Druck der Bankenlobby mit Wirkung zum 21.06.2016
    geschaffene Ausschluss des Widerrufsrechts bei Immobiliendarlehen
    dann nicht eingreift, wenn der Verbraucher entweder gar keine
    Widerrufsbelehrung erhalten hat oder die Bank bei
    Fernabsatzgeschäften die Vorgaben der
    BGB-Informationspflichten-Verordnung nicht erfüllt hat", sagt der
    Hamburger Rechtsanwalt Christian Rugen von HAHN Rechtsanwälte. Für
    Immobiliendarlehen, die zwischen dem 11.06.2010 und dem 20.03.2016
    geschlossen worden sind, gibt es laut Rugen sogar gar keinen
    gesetzlichen Ausschluss. Die DSL Bank habe zwar im Regelfall eine
    Widerrufsbelehrung erteilt. Eine Regelung in der
    BGB-Informationspflichten-Verordnung sehe jedoch vor, dass die
    Informationen über die vertraglichen Kündigungsregeln in einer
    hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form mitzuteilen sind. Diese
    Formanforderungen haben die Formulare der DSL Bank nach dem Urteil
    des Oberlandesgerichts Köln nicht erfüllt. "Wir wissen aus unserer
    Tätigkeit der kostenfreien Erstbewertung hinsichtlich einer
    Widerrufsmöglichkeit, dass die DSL Bank in dem relevanten Zeitraum
    vom 02. November 2002 bis zum 10. Juni 2010 diese Form zu keinem
    Zeitpunkt gewahrt hat", verrät Anwalt Rugen.

    "In dem aktuellen Urteil des Oberlandesgerichts Köln wurde unsere
    Rechtsauffassung zur Widerrufsmöglichkeit bei Immobiliendarlehen mit
    der DSL Bank bestätigt", erklärt Rugen weiter. "Kunden der DSL Bank
    sollten ihre Chancen auf eine Rückwicklung ihrer Immobiliendarlehen
    aktuell noch nutzen", meint Rugen. HAHN Rechtsanwälte bietet derzeit
    allen betroffenen Verbrauchern, die überlegen, ob sie ihren
    Immobiliardarlehensvertrag noch widerrufen und rückabwickeln wollen,
    eine kostenfreie Erstprüfung der Widerrufsbelehrung und/oder
    Widerrufsinformation auf Fehlerhaftigkeit an. In den vergangenen
    Jahren hat die Kanzlei bundesweit in vergleichbaren Widerrufsfällen
    über 70 positive Urteile erstritten. "So erfolgreich ist derzeit
    keine andere Kanzlei auf diesem Gebiet."

    OTS: Hahn Rechtsanwälte PartG mbB
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    Pressekontakt:
    Hahn Rechtsanwälte PartG mbB
    RA Christian Rugen
    Alter Steinweg 1
    20459 Hamburg
    Fon: +49-40-3615720
    Fax: +49-40-361572361
    E-Mail: rugen@hahn-rechtsanwaelte.de

    E-Mail: murken@hahn-rechtsanwaelte.de


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