Versicherungen
Abmahnung: Generali zur Rückabwicklung von Rentenversicherungen verpflichtet!
Von Seiten der Hamburger Verbraucherzentrale kam es nun zu einer Abmahnung gegenüber dem Versicherer Generali Leben. Als Folge dessen muss nun die Rückabwicklung zahlreicher Verträge zugelassen werden.
Generali informiert Kunden zu spät
Die Versicherung Generali Leben hat Kunden zwischen 1994 und 2007 erst nach dem Vertragsabschluss über das Widerrufsrecht aufgeklärt. Die Widerrufsbelehrung muss allerdings vor der Unterschrift erfolgen, weshalb ein Kunde der Versicherung seinen Vertrag auch Jahre danach widerrufen wollte. Auf dieses Anliegen reagierte Generali mit Ablehnung, woraufhin die Verbraucherzentrale im August 2018 eine Abmahnung aussprach.
Die Widerrufsbelehrung der Versicherung ist laut der Verbraucherzentrale Hamburg aufgrund folgender Gründe fehlerhaft: „Zum einen sollte der Verbraucher laut Belehrung seinen Widerspruch nur per Brief erklären können, doch auch eine E-Mail ist zulässig. Zum anderen fehlte in der Belehrung ein zwingender Hinweis darauf, dass zur Wahrung der Widerspruchsfrist die rechtzeitige Absendung des Widerspruches genügt.“
Gerichtsurteile unterstützen Verbraucher
Aus zahlreichen Gerichtsurteilen geht hervor, dass den Verbraucher in Falle einer Rückabwicklung die Erstattungen der gezahlten Beiträge plus Zinsen, der Vertriebskosten, sowie der Verwaltungskosten zustehen. Die ist der entscheidende Vorteil gegenüber der gewöhnlichen Kündigung.
Generali erkennt fehlerhafte Belehrung an
Die Abmahnung des Verbraucherverbandes zeigt ihre Wirkung. Die Versicherung erkannte die fehlerhafte Widerrufsbelehrung an. Als Folge dessen ist die Generali Leben nun dazu verpflichtet, die geforderten Rückabwicklungen zuzulassen.
Neben der Generali Leben wurden bereits andere Versicherer abgemahnt. Darunter die Allianz Leben, die Zurich Deutscher Herold und die Neue Leben. Dennoch setzen sich immer Versicherer über das geltende Recht und die gesprochenen Urteile hinweg und reagieren auf derartige Forderungen mit Ablehnung.
Bei weiteren Fragen zum Thema “Widerruf”, wenden Sie sich an die Kanzlei Mingers & Kreuzer! Wir beraten Sie gerne. Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081 oder dem Kontaktformular auf unserer Website. Weitere Rechtsnews finden Sie in unserem Blog oder YouTube-Channel.