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    Mindestlohn 2019: Hintergründe und aktuelle Entwicklungen

    Seit 2015 gibt es in Deutschland eine Verdienstuntergrenze, an die sich Arbeitgeber verbindlich halten müssen. Während der Mindestlohn zunächst bei 8,50 Euro lag, hat er sich in den letzten vier Jahren langsam aber stetig erhöht. Aber wer legt eigentlich die konkreten Beträge fest, und wen betreffen die jeweiligen Änderungen? Detaillierte Antworten auf diese Fragen können Sie online in einem Lexikon rund um Lohn und Gehalt nachlesen. Dort haben Sie auch die Möglichkeit, an einem Online-Seminar teilzunehmen und in etwa 80 Minuten zu lernen, wie sich das Mindestlohngesetz praktisch umsetzen lässt. Bevor Sie tiefer in das Thema einsteigen, finden Sie hier die wichtigsten Informationen im Überblick.

    Gesetzliche Grundlagen des Mindestlohns

    Im August 2014 trat das „Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie“ in Kraft. Dieses Dokument beinhaltet verschiedene Regelungen, die angemessene Bedingungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sicherstellen sollen. Dazu gehört allen voran das „Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns“, kurz MiLoG. Auf dieser Grundlage hatten alle volljährigen Arbeitnehmer ab 2015 Anspruch auf einen Lohn von mindestens 8,50 Euro pro Zeitstunde. Allerdings gibt es hierbei einige Ausnahmen zu beachten, und zwar:

    • Auszubildende
    • Pflichtpraktikanten bzw. Praktikanten, die für maximal drei Monate gebunden sind
    • Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten nach Arbeitsaufnahme
    • Jugendliche in der Einstiegsqualifizierung vor der Berufsausbildung
    • Ehrenamtliche.
       

    Welche Untergrenze für Arbeitsentgelte angemessen ist, entscheidet die Mindestlohnkommission. Diese wird gemäß § 4 Abs. 2 MiLoG alle fünf Jahre neu berufen und besteht aus neun ehrenamtlichen Mitgliedern:

    • ein/e Vorsitzende/r
    • drei Repräsentanten der Arbeitgeber
    • drei Repräsentanten der Gewerkschaften
    • zwei beratende Wissenschaftler ohne Stimmrecht.
       

    Die Mindestlohnkommission überprüft alle zwei Jahre, ob die Regierung die Höhe des Mindestlohns anpassen sollte. Hierbei dienen die Erhebungen des Statistischen Bundesamtes zu gegenwärtigen Tariflöhnen als Orientierung. Nachdem die Kommission einen geänderten Betrag vorgeschlagen hat, muss im nächsten Schritt das Bundeskabinett grünes Licht geben, damit ein neuer Mindestlohn rechtskräftig wird. 

    Arbeitsrechtliche Neuerungen seit 2015

    Seit seiner Ersteinführung ist der Mindestlohn bisher zweimal gestiegen, wobei für 2020 eine weitere Erhöhung ansteht. Daraus ergibt sich folgende Bilanz:

    Insgesamt hat sich der Mindestlohn somit um 5,8 Prozent gesteigert. Darüber hinaus kamen 2019 einige Änderungen im Arbeitsrecht hinzu, die folgende Berufsgruppen betreffen:

    • Minijobber, die im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung maximal 450 Euro pro Monat verdienen (Minijob)
    • Midijobber, die ein monatliches Entgelt zwischen 450,01 und 1300 Euro erhalten.
       

    Arbeitnehmer in diesen Bereichen sind in der Regel auf Mindestlohnbasis tätig. Je nachdem, wie viele Stunden sie arbeiten, gelten ab 2019 jedoch unterschiedliche Vorschriften.

    Änderungen für Minijobber

    Die sogenannten Geringfügigkeitsrichtlinien legen fest, welche Rechte und Pflichten Arbeitgeber und -nehmer bei Minijobs einhalten müssen. Dazu zählen Mindestlöhne ebenso wie Sozialversicherungsbeiträge und Steuerabgaben. Seit dem 1. Januar 2019 haben sich die Geringfügigkeitsrichtlinien in folgender Hinsicht geändert:

    • Was ursprünglich nur als Übergangslösung gedacht war, gilt jetzt dauerhaft: Kurzfristige Minijobs dürfen sich über einen Zeitraum von maximal drei Monaten bzw. 70 Arbeitstagen im Jahr erstrecken.
    • Auch wenn Minijobber nicht einen ganzen Monat hindurch arbeiten, bleibt die monatliche Verdienstgrenze bei maximal 450 Euro.
    • Bestimmte nebenberufliche Beschäftigungen erfordern keine steuerlichen Abgaben bzw. Sozialbeiträge. In diese Kategorie fallen ehrenamtlich Tätige ebenso wie Übungsleiter.
       

    Wer sich ausführlicher über die neuen Minijob-Richtlinien informieren möchte, kann das vollständige Dokument auch kostenlos als pdf-Datei einsehen.

    Änderungen für Midijobber

    Bis Ende 2018 mussten Beschäftigte mit einem geringen Einkommen innerhalb der sogenannten „Gleitzone“ zwischen 450,01 und 850 Euro Monatslohn nur einen prozentualen Anteil der vollen Beiträge zur Sozialversicherung zahlen. Diese Vergünstigung hatte aber zur Folge, dass Midijobber langfristig weniger für Ihre Rente ansparten. Deshalb führte die Rentenreform zum Juli 2019 zwei Erweiterungen ein:

    • Übergangsbereich statt Gleitzone: Fortan zahlen Arbeitnehmer bis zu einem Monatseinkommen von 1300 Euro (statt 850 Euro) verringerte Sozialbeiträge.
    • Höhere Rentenansprüche: Midijobber erhalten nun im Ruhestand das gleiche Entgelt wie Arbeitnehmer, die den vollen Beitrag in die Rentenkasse gezahlt haben.

     

    Alles in allem können sich Geringverdiener ab 2019 also über einige Entlastungen freuen: Die Pflichtabgaben sinken, während der Mindestlohn und die Rentensätze steigen. Laut dem Deutschen Institut für Wirtschaftsordnung (DIW) profitieren davon vor allem berufstätige Frauen, die in Teilzeit bis 25 Stunden pro Woche arbeiten.



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