Gesetzesänderung
Hammer-News für die Krypto-Branche: Ohne Bafin-Genehmigung geht ab 2020 gar nichts mehr
Nach dem Bundestag hat auch der Bundesrat am Freitag dem „Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie“ zugestimmt. Die Gesetzesänderung tritt ab dem 01. Januar 2020 in Kraft und hat auch weitreichende Auswirkungen auf die Krypto-Branche.
Durch die Gesetzesänderung taucht der Begriff „Kryptowert“ erstmals im deutschen Recht auf, berichtet das Handelsblatt. In dem Gesetzesbeschluss heißt es: „Kryptowerte im Sinne dieses Gesetzes sind digitale Darstellungen eines Wertes, der von keiner Zentralbank oder öffentlichen Stelle emittiert wurde oder garantiert wird und nicht den gesetzlichen Status einer Währung oder von Geld besitzt, aber von natürlichen oder juristischen Personen aufgrund einer Vereinbarung oder tatsächlichen Übung als Tausch- oder Zahlungsmittel akzeptiert wird oder Anlagezwecken dient und der auf elektronischem Wege übertragen, gespeichert und gehandelt werden kann.“
Das Gesetz hat auch Auswirkungen auf das Krypto-Verwahrgeschäft von Krypto-Börsen und Anbietern von Wallets. Wer Krypto-Werte für Dritte verwahrt, benötigt dazu zukünftig eine Lizenz der BaFin. Bis spätestens Ende November 2020 müssen bestehende Anbieter einen entsprechenden Antrag bei der BaFin einreichen oder das Geschäft einstellen. Auch konventionelle Banken dürfen durch die Neuregelung künftig Kryptowährungen wie z. B. Bitcoin verwahren.
Autor: Ferdinand Hammer
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