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    BRP Renaud und Partner mbB  8245  0 Kommentare Anleihe / Rechtssache - Seite 2



     

    Herr Gatzke verschweigt in den Einzelgesprächen mit den verbliebenen stillen Gesellschaftern nach unserer Kenntnis, dass der von den Anleihegläubigern vergleichsweise erzielte Rückkaufspreis für die Bewertung der stillen Einlagen unergiebig ist. Die den Anleihen zugrunde liegenden Anleihebedingungen sind inhaltlich völlig anders ausgestaltet als die stillen Gesellschaftsverträge. Die HCOB beteiligte die Anleihegläubiger mehrfach an den Verlustvorträgen aus den Vorjahren, weswegen sich der Buchwert der Anleihen zum 31.12.2018 nach den Berechnungen der HCOB auf nur noch 22,9 % des Nennwerts belief. Die HCOB stellte in Aussicht, die Anleihen über die mehrfache Beteiligung an den Verlustvorträgen aus den Vorjahren bis zum vermeintlichen Wirksamwerden der Kündigung der Anleihen zum 31.12.2020 auf "deutlich unter 10 %" des Nennwerts herabzuschreiben (vgl. DGAP-Mitteilung der Hamburg Commercial Bank AG v. 12.02.2019).

     



    Eine solche massive Herabschreibung des Buchwertes der stillen Einlagen über die mehrfache Beteiligung an den Verlustvorträgen aus den Vorjahren ist bei den von den Versicherungsunternehmen und Sparkassen gehaltenen stillen Beteiligungen nicht möglich, weil diese nicht am Bilanzverlust, sondern am Jahresfehlbetrag der HCOB zu beteiligen sind. Deswegen belief sich der Buchwert der stillen Einlagen - selbst nach der (nach unserer Auffassung fehlerhaften) Berechnung der HCOB - zum 31.12.2018 auf 32,09 % des Nennwerts.

     



    2. Herr Oliver Gatzke verschweigt nach unserer Kenntnis in Einzelgesprächen mit den verbliebenen stillen Gesellschaftern weiter, dass die HCOB bei anderen stillen Gesellschaftern, die inhaltlich gleichlautende stille Gesellschaftsverträge abschlossen, die Verlustteilnahme seit Jahren anders berechnet.

     



    Im Rahmen der von BRP für die Gruppe der stillen Gesellschafter durchgeführten Untersuchungen zur Aufklärung des streitgegenständlichen Sachverhalts erlangte BRP Kenntnis, dass die HCOB unter anderem bei der Hamburger Feuerkasse Versicherungs-AG, der DEVK Allgemeine Versicherungs-AG, der DEVK Allgemeine Lebensversicherungs-AG und der DEVK Deutsche Eisenbahn Versicherung Lebensversicherungsverein a.G. und weiteren stillen Gesellschaften den Fonds für allgemeine Bankrisiken als Bestandteil des haftenden Eigenkapitals bei der Verlustteilnahme im Nenner der Verlustteilnahmeberechnung berücksichtigt hatte. Der Buchwert der stillen Einlagen dieser von der HCOB bevorzugt behandelten stillen Gesellschafter ist deswegen deutlich höher.

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