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     702  0 Kommentare Rechte am Kindersparbuch

    Berlin (ots) - Häufig legen Eltern für ihre Kinder Sparbücher an. Dabei stellt
    sich die Frage, ob die Eltern vom "Kinderkonto" Geld abheben dürfen. Haben sie
    sich nicht die Verfügungsbefugnis vorbehalten, besteht womöglich ein
    Rückzahlungsanspruch des Kinds oder ein Anspruch auf Schadensersatz.

    Dies hängt jeweils von den Umständen des Einzelfalls ab, so der
    Bundesgerichtshof in Karlsruhe.

    "Kinderkonto" - Verfügungsbefugnis der Eltern?

    Kurz nach der Geburt der Tochter legten die Eltern ein Sparbuch an, das auf den
    Namen des Kinds lief. Im Laufe der Jahre zahlten die Eltern Geldbeträge aus dem
    eigenen Vermögen ein. Taschengeld oder Geldgeschenke Dritter, etwa der
    Großeltern, wurden dagegen nie auf dieses Konto überwiesen.

    Zwischen 2010 und 2011 hob der Vater insgesamt 17.200 Euro ab - ohne Rücksprache
    mit Mutter oder Kind. Im Jahr 2015 übergab er dem Kind das Sparbuch. Das
    Guthaben belief sich auf nur noch 242 Euro. Die 22-jährige Tochter beantragte
    vor dem Amtsgericht erfolgreich die Zahlung von 17.200 Euro von ihrem Vater.

    Dagegen legte der Vater Beschwerde ein. Und zwar mit Erfolg. Nach Auffassung des
    Oberlandesgerichts war das Kind nie Inhaber des Kontos.

    Rückzahlungsanspruch oder Schadensersatz gegen den Vater?

    Das höchste deutsche Zivilgericht, der Bundesgerichtshof, sieht es
    differenzierter, im Ergebnis aber ähnlich. Kontoinhaber sei derjenige, der nach
    dem erkennbaren Willen der Kunden, die das Konto eröffnen, Gläubiger der Bank
    werden soll. Dabei komme es gar nicht so sehr drauf an, in wessen Händen das
    Sparbuch sich befinde. Dies sei nur ein Indiz. In dem Fall spreche für den
    Vater, dass er das Sparbuch gehabt habe.

    Das Gericht wies auch darauf hin, dass Eltern das angesparte Geld oft als
    Reserve für finanzielle Engpässe ansehen. Genauso sei es aber auch möglich, dass
    die Eltern das Sparbuch nur aufbewahren, damit das Kind es nicht verliere.

    In Betracht kam vor allen Dingen auch, dass die Mittel, mit denen das Guthaben
    angespart wurde, ausschließlich von den Eltern kamen. Auch hat das Kind das
    Sparbuch nicht nach dem Grundschulalter erhalten.

    Bei einem "Kindersparbuch" der Großeltern gilt: Geben diese eine im Namen des
    Enkels errichtetes Sparbuch nicht aus der Hand, behalten sie sich die
    Verfügungsgewalt vor.

    Bundesgerichtshof am 17. Juli 2019 (AZ: XII ZB 425/18)

    Pressekontakt:

    Arbeitsgemeinschaft Familienrecht im Deutschen Anwaltverein
    Herr Rechtsanwalt Swen Walentowski
    030 726152-129
    presse@familienanwaelte-dav.de
    http://www.familienanwaelte-dav.de

    Weiteres Material: https://www.presseportal.de/pm/76446/4508145
    OTS: Deutscher Anwaltverein



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