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    Rücktritt  3279  0 Kommentare
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    Rückabwicklung Lebensversicherung: EuGH-Urteil bringt Versicherten bares Geld!

    Im Dezember 2019 hat der Europäische Gerichtshof eine Entscheidung gefällt, wonach Kunden einer Lebensversicherung im Falle eines Rücktritts neben dem Rückkaufswert auch die gezahlten Prämien zustehen.

    Widerruf oder Rücktritt lukrativer als Kündigung

     

     

    Grundsätzlich erhalten Kunden bei einer Kündigung der Versicherung den Rückkaufswert der Lebensversicherung. Dieser Betrag fällt in der Regel geringer aus als die Summe der Einzahlungen. Finanziell deutlich lukrativer ist hingegen der Widerruf oder der Rücktritt. Dass bei einem Widerruf ein Anspruch auf Rückzahlung der eingezahlten Beiträge vorliegt, ist bereits länger bekannt. Nun beschloss jedoch der EuGH, dass dies auch beim Rücktritt gilt.

     

     

    EuGH stärkt Kundenrechte

     

     

    Versicherte, die ihren Vertrag verlassen möchten und nicht bzw. unzureichend über das Rücktritts- und Widerrufsrecht informiert wurden, können ihre Rechte durch das Urteil künftig einfacher durchsetzen.

     

     

    Die wichtigsten Entscheidungen des EuGHs:

     

     

    Versicherer muss auf Schriftform hinweisen

     

    Die Form des Rücktrittes ist immer wieder Streitthema. Diskutiert wird die Frage, ob der Rücktritt per schriftlicher Briefform oder auch per E-Mail erfolgen kann. Der EuGH sagt hier ganz klar: Eine Schriftform ist nur notwendig, wenn der Versicherer vorher explizit darauf hingewiesen hat.

     

    Einschränkung des nationalen Rechtes

     

    Laut EuGH darf das nationale Recht die Ansprüche der Verbraucher in einem solchen Fall nicht beschränken. Regelungen, wodurch der Kunden bei fehlerhafter Belehrung lediglich den Rückkaufswert erhält, sind demnach unzulässig.

     

    Verjährung von Zinsen

     

    Die Verjährung der Zinsen ist durch den nationalen Gesetzgeber nur unter bestimmten Umständen auf drei Jahre zu beschränken.

     

    Rücktrittswerte ewig anwendbar

     

    Der Rücktritt ist laut EuGH ewig möglich. Auch, wenn der Kunde erst nach Jahren von der unzureichenden Belehrung erfahren hat, besteht der Anspruch auf den Rücktritt.

     

    Rücktritt bei beendeten Verträgen

     

    Verträge, die bereits beendet sind, sind vom Rücktrittrecht nicht ausgeschlossen. Selbst, falls bereits die Kündigung abgegeben wurde, bleibt das Recht weiterhin bestehen.

     

     

    Weiteres zu diesem Thema

     

     

    Bei weiteren Fragen zu diesem Thema, wenden Sie sich an die Kanzlei Mingers & Kreuzer! Wir beraten Sie gerne. Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081 oder dem Kontaktformular auf unserer Website. Weitere Rechtsnews finden Sie in unserem Blog oder YouTube-Channel.

    Markus Mingers
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    Markus Mingers ist Rechtsanwalt für Verbraucherrecht, sowie Arbeitsrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht. Seit mehr als 20 Jahren ist er als Anwalt tätig. Als Inhaber von Mingers. Rechtsanwaltsgesellschaft erzielt er mit seinem Team bisher unbekannte Gewinne für Verbraucher. Er ist Experte im Bereich Rückabwicklung Lebensversicherung, Widerruf Autokredit und Verbraucherdarlehen sowie im VW Abgasskandal. Bekannt ist Markus Mingers vor allem durch seine Auftritte bei n-tv oder RTL sowie als Experte von FOCUS Online, hier ist sein Rat im Verbraucherrecht zu aktuellen Themen gefragt.
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    Verfasst von Markus Mingers
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