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    Diesel-Abgasskandal  160  0 Kommentare BGH äußert sich erstmals zu Daimler / Gericht stärkt mit Hinweis zu Gutachten Verbraucherrechte

    Lahr (ots) - Der Bundesgerichtshof BGH in Karlsruhe hat sich erstmals im
    Diesel-Abgasskandal der Daimler AG geäußert. In einem Beschluss vom 28. Januar
    2020 (Az. VIII ZR 57/19) rügt der BGH, dass das Oberlandesgericht Celle (Az. 7 U
    263/18) kein Gutachten eingeholt hat, um zu klären, ob die Daimler AG das
    Abgaskontrollsystem im Motor OM 651 mit einer Abschalteinrichtung manipuliert
    hat. Der Anspruch des klagenden Verbrauchers auf rechtliches Gehör nach Artikel
    103 Abs. 1 Grundgesetz sei verletzt worden, so der BGH. Der wegweisende
    Beschluss kann jetzt zur Folge haben, dass in Diesel-Verfahren vermehrt
    Gutachten eingeholt werden müssen, um die Vorwürfe der Verbraucher gegen die
    Daimler AG zu überprüfen. Der Autobauer steht unter Verdacht, seine Motoren so
    manipuliert zu haben, dass die gesetzlichen Abgasgrenzwerte nicht mehr
    eingehalten werden.

    Sensationeller BGH-Beschluss im Diesel-Abgasskandal von Daimler

    Der Diesel-Abgasskandal bei der Daimler AG kommt derzeit richtig ins Rollen. Die
    Anzahl der Gerichte, die den Autobauer wegen vorsätzlicher sittenwidriger
    Schädigung der Verbraucher verurteilen steigt an. Einige Gerichte ordnen zudem
    auch Gutachten an, um zu überprüfen, ob die Fahrzeuge mit einer
    Abschalteinrichtung das Abgaskontrollsystem manipulieren. Der Bundesgerichtshof
    unterstützt mit seiner aktuellen Entscheidung die Vorgehensweise dieser
    Gerichte. Im vorliegenden Fall hatte das Oberlandesgericht Celle ein vom
    klagenden Verbraucher angeregtes Gutachten als "Ausforschungsbeweis" abgelehnt.
    Der Kläger, so das OLG, argumentiere "ins Blaue" hinein und gebe sich
    Spekulationen hin. Der BGH widersprach dem OLG Celle und wertete die
    Vorgehensweise des Gerichts als Verfahrensfehler. Der Kläger könne keine genauen
    Sachkenntnisse darüber haben, wie der streitgegenständliche Motor mit seinem
    Abgaskontrollsystem funktioniere. Er habe jedoch genügend Anhaltspunkte
    vorgetragen, die ein Sachverständigengutachten rechtfertige und auf die er
    letztlich seinen Vorwurf stützt, sein Fahrzeug sei in zweifacher Hinsicht mit
    einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 VO
    715/2007/EG ausgestattet.

    Auch sei der Motor vom Typ OM 651 in anderen Daimler-Fahrzeugen verbaut worden,
    die dann vom Kraftfahrt-Bundesamt KBA wegen einer unzulässigen
    Abschalteinrichtung verpflichtend zurückgerufen worden seien. Zudem laufen bei
    der Staatsanwaltschaft Stuttgart gegen Einzelpersonen der Daimler AG
    Ermittlungen, bei denen es auch um den Motor OM 651 gehe. Für den BGH sind das
    in der Summe hinreichend greifbare Anhaltspunkte für das Vorhandensein eines
    Sachmangels.

    "Das Vorbringen des Klägers ist damit gemessen an den von der
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