Diesel-Abgasskandal
BGH äußert sich erstmals zu Daimler / Gericht stärkt mit Hinweis zu Gutachten Verbraucherrechte
Lahr (ots) - Der Bundesgerichtshof BGH in Karlsruhe hat sich erstmals im
Diesel-Abgasskandal der Daimler AG geäußert. In einem Beschluss vom 28. Januar
2020 (Az. VIII ZR 57/19) rügt der BGH, dass das Oberlandesgericht Celle (Az. 7 U
263/18) kein Gutachten eingeholt hat, um zu klären, ob die Daimler AG das
Abgaskontrollsystem im Motor OM 651 mit einer Abschalteinrichtung manipuliert
hat. Der Anspruch des klagenden Verbrauchers auf rechtliches Gehör nach Artikel
103 Abs. 1 Grundgesetz sei verletzt worden, so der BGH. Der wegweisende
Beschluss kann jetzt zur Folge haben, dass in Diesel-Verfahren vermehrt
Gutachten eingeholt werden müssen, um die Vorwürfe der Verbraucher gegen die
Daimler AG zu überprüfen. Der Autobauer steht unter Verdacht, seine Motoren so
manipuliert zu haben, dass die gesetzlichen Abgasgrenzwerte nicht mehr
eingehalten werden.
Sensationeller BGH-Beschluss im Diesel-Abgasskandal von Daimler
Diesel-Abgasskandal der Daimler AG geäußert. In einem Beschluss vom 28. Januar
2020 (Az. VIII ZR 57/19) rügt der BGH, dass das Oberlandesgericht Celle (Az. 7 U
263/18) kein Gutachten eingeholt hat, um zu klären, ob die Daimler AG das
Abgaskontrollsystem im Motor OM 651 mit einer Abschalteinrichtung manipuliert
hat. Der Anspruch des klagenden Verbrauchers auf rechtliches Gehör nach Artikel
103 Abs. 1 Grundgesetz sei verletzt worden, so der BGH. Der wegweisende
Beschluss kann jetzt zur Folge haben, dass in Diesel-Verfahren vermehrt
Gutachten eingeholt werden müssen, um die Vorwürfe der Verbraucher gegen die
Daimler AG zu überprüfen. Der Autobauer steht unter Verdacht, seine Motoren so
manipuliert zu haben, dass die gesetzlichen Abgasgrenzwerte nicht mehr
eingehalten werden.
Sensationeller BGH-Beschluss im Diesel-Abgasskandal von Daimler
Der Diesel-Abgasskandal bei der Daimler AG kommt derzeit richtig ins Rollen. Die
Anzahl der Gerichte, die den Autobauer wegen vorsätzlicher sittenwidriger
Schädigung der Verbraucher verurteilen steigt an. Einige Gerichte ordnen zudem
auch Gutachten an, um zu überprüfen, ob die Fahrzeuge mit einer
Abschalteinrichtung das Abgaskontrollsystem manipulieren. Der Bundesgerichtshof
unterstützt mit seiner aktuellen Entscheidung die Vorgehensweise dieser
Gerichte. Im vorliegenden Fall hatte das Oberlandesgericht Celle ein vom
klagenden Verbraucher angeregtes Gutachten als "Ausforschungsbeweis" abgelehnt.
Der Kläger, so das OLG, argumentiere "ins Blaue" hinein und gebe sich
Spekulationen hin. Der BGH widersprach dem OLG Celle und wertete die
Vorgehensweise des Gerichts als Verfahrensfehler. Der Kläger könne keine genauen
Sachkenntnisse darüber haben, wie der streitgegenständliche Motor mit seinem
Abgaskontrollsystem funktioniere. Er habe jedoch genügend Anhaltspunkte
vorgetragen, die ein Sachverständigengutachten rechtfertige und auf die er
letztlich seinen Vorwurf stützt, sein Fahrzeug sei in zweifacher Hinsicht mit
einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 VO
715/2007/EG ausgestattet.
Auch sei der Motor vom Typ OM 651 in anderen Daimler-Fahrzeugen verbaut worden,
die dann vom Kraftfahrt-Bundesamt KBA wegen einer unzulässigen
Abschalteinrichtung verpflichtend zurückgerufen worden seien. Zudem laufen bei
der Staatsanwaltschaft Stuttgart gegen Einzelpersonen der Daimler AG
Ermittlungen, bei denen es auch um den Motor OM 651 gehe. Für den BGH sind das
in der Summe hinreichend greifbare Anhaltspunkte für das Vorhandensein eines
Sachmangels.
"Das Vorbringen des Klägers ist damit gemessen an den von der
Anzahl der Gerichte, die den Autobauer wegen vorsätzlicher sittenwidriger
Schädigung der Verbraucher verurteilen steigt an. Einige Gerichte ordnen zudem
auch Gutachten an, um zu überprüfen, ob die Fahrzeuge mit einer
Abschalteinrichtung das Abgaskontrollsystem manipulieren. Der Bundesgerichtshof
unterstützt mit seiner aktuellen Entscheidung die Vorgehensweise dieser
Gerichte. Im vorliegenden Fall hatte das Oberlandesgericht Celle ein vom
klagenden Verbraucher angeregtes Gutachten als "Ausforschungsbeweis" abgelehnt.
Der Kläger, so das OLG, argumentiere "ins Blaue" hinein und gebe sich
Spekulationen hin. Der BGH widersprach dem OLG Celle und wertete die
Vorgehensweise des Gerichts als Verfahrensfehler. Der Kläger könne keine genauen
Sachkenntnisse darüber haben, wie der streitgegenständliche Motor mit seinem
Abgaskontrollsystem funktioniere. Er habe jedoch genügend Anhaltspunkte
vorgetragen, die ein Sachverständigengutachten rechtfertige und auf die er
letztlich seinen Vorwurf stützt, sein Fahrzeug sei in zweifacher Hinsicht mit
einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 VO
715/2007/EG ausgestattet.
Auch sei der Motor vom Typ OM 651 in anderen Daimler-Fahrzeugen verbaut worden,
die dann vom Kraftfahrt-Bundesamt KBA wegen einer unzulässigen
Abschalteinrichtung verpflichtend zurückgerufen worden seien. Zudem laufen bei
der Staatsanwaltschaft Stuttgart gegen Einzelpersonen der Daimler AG
Ermittlungen, bei denen es auch um den Motor OM 651 gehe. Für den BGH sind das
in der Summe hinreichend greifbare Anhaltspunkte für das Vorhandensein eines
Sachmangels.
"Das Vorbringen des Klägers ist damit gemessen an den von der
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