Rückabwicklung
Aufgepasst! – EuGH macht Widerruf von 20 Millionen Autokrediten möglich!
Die Chance für Betroffene des Abgasskandals – der Europäische Gerichtshof hat ein wegweisendes Urteil bezüglich der Rückabwicklung von Darlehensverträgen gesprochen, wovon Verbraucher nun stark profitieren könnten. Doch welche Folgen hat ein Widerruf und warum ist dieser für Abgasskandal-Betroffene so lukrativ?
Worum ging es in dem Fall?
Vor dem Europäischen Gerichtshof ging es um einen Immobilienkredit mit dem Verweis „§ 492 Absatz 2“, welcher sich auf den Beginn der Widerrufsfrist bezieht. Dieser genannte Paragraph verweist wiederum auf weitere Gesetzestexte, woraus letztendlich eine Kette aus sieben bis acht Paragraphen, ein sogenannter „Kaskadenverweis“, entsteht. Die EU-Richter haben nun geprüft, ob eine solche Praxis zulässig und mit dem EU-Recht zu vereinbaren ist, was die Richter schließlich verneinten. Grund dafür ist die undurchsichtige Situation, die in der Regel nur Experten nachvollziehen können.
Warum ist dieses Urteil so bedeutend?
Insbesondere die Betroffenen des Abgasskandals dürfen sich nun berechtigte Hoffnungen machen, endlich eine faire Entschädigung zu erhalten. Da die entsprechende Klausel durch die Richter für unwirksam erklärt und auch in Autokrediten angewendet wurde, beginnt die zweiwöchige Widerrufsfrist nicht und der Kunde kann den Widerruf auch noch nach Jahren umsetzen. Als Folge dessen hat der Verbraucher nun die Möglichkeit genau dieses wertgeminderte Auto loszuwerden und an den Hersteller zurückzugeben. Im Gegenzug erhalten Kunden daraufhin die geleisteten Beiträge sowie die Sonderleistungen zurück. Zwar ist in einigen Fällen eine Nutzungsentschädigung zu zahlen, allerdings entfällt diese Zahlung bei Verträgen, die nach dem 13. Juni 2014 abgeschlossen wurden.
Ersten Rechnungen zu Folge sind wohl alle Autokredite ab Juni 2010 betroffen, weshalb sich die Zahl auf rund 20 Millionen Finanzierungen mit einem Gesamtvolumen von 340 Millionen Euro beziffern lässt.
Wie können Verbraucher nun vorgehen?
Der EuGH hat allen Verbrauchern mit Verträgen, die eine solche Klausel enthalten, den Weg zu einem erfolgreichen Widerruf geebnet. Diese Chance sollten Sie sich nun nicht entgehen lassen.
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Bei weiteren Fragen zu diesem Thema, wenden Sie sich an die Mingers. Rechtsanwaltsgesellschaft mbH! Wir beraten Sie gerne. Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081 oder dem Kontaktformular auf unserer Website. Weitere Rechtsnews finden Sie in unserem Blog oder YouTube-Channel.