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     1291  0 Kommentare Kfz Kredit und Leasing: EuGH Urteil macht Widerrufsjoker wieder attraktiv

    Der Widerrufsjoker ist wieder da! Nach einem brisanten Urteil des Europäischen Gerichtshofs können viele Verbraucher ihre Darlehen widerrufen. Auch wenn der BGH inzwischen ein bisschen bremst: Besonders interessant bleibt der Widerruf für Auto-Kredite und private KFZ Leasing Verträge.

    Das spektakuläre Urteil des Europäischen Gerichtshofs (Az. C-66/19) zum Widerruf von privaten Krediten hat für Aufruhr unter Banken und Verbrauchern gesorgt. Der EuGH hatte entschieden, dass eine weit verbreitete Klausel, der sogenannte Kaskadenverweis, in der Widerrufsbelehrung von Immobilienkrediten und Kfz-Finanzierungen nicht mit europäischem Recht vereinbar sei.

    Folge einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung ist, dass die übliche Widerrufsfrist von 14 Tagen nicht zu laufen beginnt. Kunden können also Jahre nach Abschluss des Darlehens noch den Widerruf erklären. Im Fall von Baufinanzierungen würde das beispielsweise bedeuten, dass der Kreditnehmer sofort und ohne Vorfälligkeitsentschädigung aus einem teuren Immobilienkredit aussteigt und in ein neues Darlehen zu Niedrigzinsen umschuldet – oder den Kredit tilgt.

    Bei Kfz-Finanzierungen – sowohl Krediten als auch Leasing-Verträgen - führt der Widerruf dazu, dass der Kunde sein Fahrzeug abgibt und sein Geld zurückbekommt.

    Lassen Sie prüfen, ob Sie Ihr Darlehen widerrufen können: HIER für Baufinanzierungen und HIER für Kfz-Finanzierungen. 

    Heißt das nun, dass Millionen Verbraucher aufgrund des EuGH-Urteils problemlos ihre Kredite widerrufen können? Nun, so einfach ist die Sache nicht. Denn wie wir bei der Interessengemeinschaft Widerruf in den ersten Tagen nach dem EuGH-Urteil bereits erkennen können, blocken die Banken alle Widerrufe zunächst einmal ab.

    Sie argumentieren wie folgt: Der vom EuGH bemängelte Kaskadenverweis findet sich auch in den Mustertexten, den der deutsche Gesetzgeber den Kreditinstituten für Verbraucherkredite ab Juni 2010 gegeben hat. Halten sich die Banken an diesen Text, so genießen sie den sogenannten Musterschutz, von Experten auch Gesetzlichkeitsfiktion genannt. Sie hätten also nichts falsch gemacht, argumentieren viele Kreditinstitute, sondern sich nur an die gesetzlichen Vorgaben gehalten. 

    Inzwischen hat sich der Bundesgerichtshof eingeschaltet. In zwei Beschlüssen (Az. XI ZR 581/18 und XI ZR 198/19) stellt sich das Gericht auf die Seiten der Banken. Es erklärt den Musterschutz für wirksam. Eine knifflige Situation. Denn einerseits steht europäisches Recht (also das verbraucherfreundliche EuGH-Urteil) über nationalem Recht. Andererseits sind die Banken durch das deutsche Gesetz geschützt.

    Wir sehen die Sache derzeit so: Jene Banken, die in ihren Kreditverträgen genau den Mustertext verwendet haben, dürften auch künftig gute Karten haben, sich gegen den Widerruf zu wehren. Allerdings gibt es eine Vielzahl von Kreditinstituten, die den Mustertext nicht vollständig übernommen hat, sondern diesen verändert hat. Einige Banken haben Formulierungen ergänzt oder weggelassen. Andere haben die Widerrufsbelehrung gestalterisch verändert oder unzureichend in den Verträgen hervorgehoben. Besonders hoch dürfte der Anteil der Abweichungen bei Kfz-Finanzierungen liegen. Grund: Der gesetzliche Mustertext berücksichtigt die Eigenheiten von Auto-Krediten und Leasing-Verträgen nur ungenügend.

    Banken, die solche Veränderungen vorgenommen haben, dürften nun ein ernsthaftes Problem mit dem EuGH-Urteil bekommen. Denn für sie gilt der Musterschutz des gesetzlich vorgegebenen Textes nicht mehr. Das macht ihre Darlehen widerrufbar.

    Für betroffene Verbraucher stellt sich somit eine entscheidende Frage: Weicht die Widerrufsbelehrung in meinem Vertrag vom gesetzlichen Muster ab? Eine solche Prüfung selbst vorzunehmen, ist nicht ratsam. Dazu ist die Materie zu komplex. Unterstützung bieten jedoch spezialisierte Anwälte, beispielsweise kostenlos und unverbindlich bei der Interessengemeinschaft Widerruf. Betroffen vom EuGH-Urteil sind private Kredite in unterschiedlichen Zeitfenstern. Bei Baufinanzierungen reicht der relevante Zeitraum von Juni 2010 bis März 2016. Bei Kfz-Finanzierungen sind sogar sämtliche Kredite und Leasing-Verträge ab Juni 2010 bis heute interessant. Das gilt selbst dann, wenn die Finanzierung inzwischen nicht mehr läuft.

    Lassen Sie prüfen, ob der Widerrufsjoker in Ihrem Fall greift. HIER für Baufinanzierungen und HIER für Kfz-Finanzierungen. 


    Roland Klaus
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    Roland Klaus arbeitet als freier Journalist und ist Gründer der Interessengemeinschaft Widerruf (www.widerruf.info). Sie dient als Anlaufstelle für alle, die sich zum Thema Widerrufsjoker informieren und austauschen wollen und bietet eine kostenlose Prüfung von Widerrufsklauseln in Immobiliendarlehen, Kfz-Krediten und Lebensversicherungen an. Bekannt wurde Klaus als Frankfurter Börsenreporter für n-tv, N24 und den amerikanischen Finanzsender CNBC sowie als Autor des Buches Wirtschaftliche Selbstverteidigung.

    Sie erreichen Ihn unter www.widerruf.info
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    Verfasst von Roland Klaus
    Kfz Kredit und Leasing: EuGH Urteil macht Widerrufsjoker wieder attraktiv Der Widerrufsjoker ist wieder da! Nach einem brisanten Urteil des Europäischen Gerichtshofs können viele Verbraucher ihre Darlehen widerrufen. Auch wenn der BGH inzwischen ein bisschen bremst: Besonders interessant bleibt der Widerruf für Auto-Kredite und private KFZ Leasing Verträge.

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