Gesetzlicher Entschädigungsanspruch für Vermögensschäden wegen Corona- Betriebsschließungen / Rechtsgutachten sieht erstmals Behörden für Folgen von Corona-Verordnungen umfassend in der Pflicht - Seite 2
und an der richtigen Stelle anzumelden seien. Darüber hinaus weisen die
Gutachter nach, dass die sogenannte Schadensausgleichspflicht, wie sie
grundsätzlich bei staatlichen Beschränkungen einzelner Sonderopfer im
Allgemeininteresse in den jeweiligen Polizei- und Ordnungsgesetzen der
Bundesländer vorgeschrieben sind, auch für Vermögensschäden durch Tätigkeits-
und Betriebsuntersagungen nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) gelten. Den von
staatlicher Seite behaupteten Ausschluss derartiger Ansprüche sehe das
Infektionsschutzgesetz gerade nicht vor.
Starkes Signal an Einzelhändler und Betriebe
Es gibt, so das eingeholte Rechtsgutachten, also gleich mehrere parallele,
bereits existierende Entschädigungsnormen, die als Grundlage für
Entschädigungsansprüche bei Vermögensschäden herangezogen werden können, so
Harald Nickel von Nickel Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft, Hanau: "Das
Gutachten ist ein starkes Signal an alle Selbstständigen und Unternehmen, die
bedingt durch die Umsetzung der staatlichen Corona-Maßnahmen massive Schäden
hinzunehmen hatten und haben." Angesichts der finanziellen Einbußen und der im
schlimmsten Fall drohenden Insolvenz sei es daher unbedingt erforderlich, dass
Verantwortliche aus Politik und Behörden ihre bislang praktizierte
Verweigerungshaltung überdenken. "Wenn nicht schnellstens die bisherigen
rechtswidrigen und unsozial lastenverteilende Position von Politik und
Verwaltung überdacht und korrigiert wird, sind wir bereits beauftragt, vor
Gericht zu ziehen und die bestrittenen Ansprüche einzuklagen", so Harald Nickel.
Es könne nicht sein, dass es gerade kleinere und mittlere Unternehmen sind, die
ruinöse Sonderopfer bringen und in ihrem Existenzkampf alleingelassen werden.
Das Argument, dass hieraus eine finanzielle Überbelastung des Staates durch
Entschädigungsleistungen entstehe, sei kurzsichtig und falsch. "Die sozialen und
volkswirtschaftlichen Folgekosten des Zusammenbruchs einer großen Zahl
betroffener Selbstständiger und Unternehmer für den Fall, dass Sonderopfer nicht
entschädigt werden, wird den Staat am Ende viel teurer zu stehen kommen, als
heute durch Zubilligung von Entschädigungen für Planungssicherheit zu sorgen und
Betriebe und Arbeitsplätze zu retten", so Rechtsanwalt Harald Nickel weiter.
Prof. Dr. Ulrich Rommelfanger, Wiesbaden, hebt hervor, dass die mit dem
Gutachten identifizierte Lückenhaftigkeit des Infektionsschutzgesetzes IfSG
letztlich die Tür zu allgemeinen Entschädigungsansprüchen rechtlich öffne. Das
bereits existierende Entschädigungsnormen, die als Grundlage für
Entschädigungsansprüche bei Vermögensschäden herangezogen werden können, so
Harald Nickel von Nickel Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft, Hanau: "Das
Gutachten ist ein starkes Signal an alle Selbstständigen und Unternehmen, die
bedingt durch die Umsetzung der staatlichen Corona-Maßnahmen massive Schäden
hinzunehmen hatten und haben." Angesichts der finanziellen Einbußen und der im
schlimmsten Fall drohenden Insolvenz sei es daher unbedingt erforderlich, dass
Verantwortliche aus Politik und Behörden ihre bislang praktizierte
Verweigerungshaltung überdenken. "Wenn nicht schnellstens die bisherigen
rechtswidrigen und unsozial lastenverteilende Position von Politik und
Verwaltung überdacht und korrigiert wird, sind wir bereits beauftragt, vor
Gericht zu ziehen und die bestrittenen Ansprüche einzuklagen", so Harald Nickel.
Es könne nicht sein, dass es gerade kleinere und mittlere Unternehmen sind, die
ruinöse Sonderopfer bringen und in ihrem Existenzkampf alleingelassen werden.
Das Argument, dass hieraus eine finanzielle Überbelastung des Staates durch
Entschädigungsleistungen entstehe, sei kurzsichtig und falsch. "Die sozialen und
volkswirtschaftlichen Folgekosten des Zusammenbruchs einer großen Zahl
betroffener Selbstständiger und Unternehmer für den Fall, dass Sonderopfer nicht
entschädigt werden, wird den Staat am Ende viel teurer zu stehen kommen, als
heute durch Zubilligung von Entschädigungen für Planungssicherheit zu sorgen und
Betriebe und Arbeitsplätze zu retten", so Rechtsanwalt Harald Nickel weiter.
Prof. Dr. Ulrich Rommelfanger, Wiesbaden, hebt hervor, dass die mit dem
Gutachten identifizierte Lückenhaftigkeit des Infektionsschutzgesetzes IfSG
letztlich die Tür zu allgemeinen Entschädigungsansprüchen rechtlich öffne. Das