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    EANS-Hauptversammlung  153  0 Kommentare Bank für Tirol und Vorarlberg AG / Einberufung zur Hauptversammlung gemäß § 107 Abs. 3 AktG

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    Information zur Hauptversammlung übermittelt durch euro adhoc mit dem Ziel
    einer europaweiten Verbreitung. Für den Inhalt ist der Emittent
    verantwortlich.
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    25.05.2020

    Bank für Tirol und Vorarlberg Aktiengesellschaft
    Innsbruck
    FN 32942 w
    ISIN AT0000625504 (Stammaktien)
    ISIN AT0000625538 (Vorzugsaktien)
    Ergänzung der Tagesordnung
    der bereits einberufenen
    102. ordentlichen Hauptversammlung der
    Bank für Tirol und Vorarlberg Aktiengesellschaft
    am Mittwoch, den 10. Juni 2020 um 11:00 Uhr

    Die Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung der Bank für Tirol und
    Vorarlberg Aktiengesellschaft für Mittwoch, 10. Juni 2020 um 11:00 Uhr, im
    Bankgebäude, 6020 Innsbruck, Stadtforum 1, wurde am 12. Mai 2020 bekannt
    gemacht.

    Aufgrund (i) eines am 19. Mai 2020 eingelangten Verlangens gemäß § 109 AktG der
    Aktionärin Oberbank AG, FN 79063 w, die an der Gesellschaft seit mehr als drei
    Monaten 4.498.664 Stückaktien hält und damit über einen Anteil verfügt, der fünf
    von Hundert des Grundkapitals der Gesellschaft übersteigt, sowie (ii) zweier am
    20. Mai 2020 eingelangter Verlangen gemäß § 109 AktG der Aktionärinnen UniCredit
    Bank Austria AG, FN 150714 p, und CABO Beteiligungsgesellschaft m.b.H., FN
    230033 i, die an der Gesellschaft seit mehr als drei Monaten gemeinsam insgesamt
    16.125.554 Stückaktien halten und damit über einen Anteil verfügen, der fünf von
    Hundert des Grundkapitals der Gesellschaft übersteigt, wird die am 12. Mai 2020
    im Amtsblatt zur Wiener Zeitung und auf der Internetseite der Bank für Tirol und
    Vorarlberg Aktiengesellschaft unter www.btv.at/hauptversammlung veröffentlichte
    Tagesordnung der eingangs genannten ordentlichen Hauptversammlung der Bank für
    Tirol und Vorarlberg Aktiengesellschaft um die folgenden Tagesordnungspunkte
    ergänzt, die wie folgt lauten:


    1. "Beschlussfassung der Hauptversammlung über die Wahl des Vorsitzenden der
    Hauptversammlung."

    Tagesordnungspunkte 2. bis 14. entsprechen den in der Einberufung der
    ordentlichen Hauptversammlung der Bank für Tirol und Vorarlberg
    Aktiengesellschaft für Mittwoch, 10. Juni 2020 um 11:00 Uhr, im
    Bankgebäude, 6020 Innsbruck, Stadtforum 1, am 12. Mai 2020 bekannt
    gemachten Tagesordnungspunkten 1. bis 13.:

    2. "Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichtes für das
    Geschäftsjahr 2019 mit dem Bericht des Aufsichtsrates, des Vorschlags für
    die Gewinnverwendung sowie des Corporate Governance-Berichtes; Vorlage des
    Konzernabschlusses und des Konzernlageberichtes für das Geschäftsjahr 2019
    sowie des nichtfinanziellen Berichts gemäß § 243b UGB"

    3. "Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinnes des
    Geschäftsjahres 2019"

    4. "Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes für das
    Geschäftsjahr 2019"

    5. "Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates für
    das Geschäftsjahr 2019"

    6. "Beschlussfassung über die Festsetzung einer Vergütung an die Mitglieder
    des Aufsichtsrates"

    7. "Wahl des Bankprüfers für das Geschäftsjahr 2021"

    8. "Wahlen in den Aufsichtsrat"

    9. "Beschlussfassung über die Vergütungspolitik gemäß §§ 78a Abs 1 und 98a
    AktG"

    10. "Beschlussfassung über die Änderung der Satzung in §§ 16 und 24"

    11. "Widerruf der in der 100. ordentlichen Hauptversammlung vom 8.05.2018
    erteilten Ermächtigung des Vorstandes zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 65
    Abs 1 Z 7 AktG im nicht ausgenützten Umfang unter gleichzeitiger
    Ermächtigung des Vorstandes bis zum 19. November 2022 zum Erwerb eigener
    Aktien bis zu maximal 5 % des Grundkapitals der Gesellschaft gemäß § 65 Abs
    1 Z 7 AktG (zum Zweck des Wertpapierhandels)"

    12. "Widerruf der in der 100. ordentlichen Hauptversammlung vom 8.05.2018
    erteilten Ermächtigung des Vorstandes zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 65
    Abs 1 Z 4 AktG im nicht ausgenützten Umfang unter gleichzeitiger
    Ermächtigung des Vorstandes bis zum 19. November 2022 zum Erwerb eigener
    Aktien für eigene Arbeitnehmer, leitende Angestellte, Mitglieder des
    Vorstandes sowie Aufsichtsrates bis zu maximal 5 % des Grundkapitals der
    Gesellschaft gemäß § 65 Abs 1 Z 4 AktG"

    13. "Widerruf der in der 100. ordentlichen Hauptversammlung vom 8.05.2018
    erteilten Ermächtigung des Vorstandes zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 65
    Abs 1 Z 8 AktG im nicht ausgenützten Umfang unter gleichzeitiger
    Ermächtigung des Vorstandes bis zum 19. November 2022 zum Erwerb eigener
    Aktien bis zu maximal 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft gemäß § 65
    Abs 1 Z 8 AktG (zweckfreier Erwerb)"

    14. "Beschlussfassung über
    a.)den Widerruf der in der 100. ordentlichen Hauptversammlung vom 08. Mai
    2018 erteilten Ermächtigung des Vorstandes, binnen fünf Jahren ab
    Eintragung der entsprechenden Satzungsänderung im Firmenbuch das
    Grundkapital der Gesellschaft gegen Bareinlagen um bis zu EUR 12.375.000,-
    - durch Ausgabe von bis zu 6.187.500 Stück auf Inhaber lautende Stamm-
    Stückaktien zu erhöhen und den Ausgabekurs sowie die Ausgabebedingungen im
    Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat festzusetzen, im bisher nicht
    ausgenützten Umfang, unter gleichzeitiger Ermächtigung des Vorstandes,
    binnen fünf Jahren ab Eintragung der entsprechenden Satzungsänderung im
    Firmenbuch - allenfalls auch in mehreren Tranchen - das Grundkapital der
    Gesellschaft gegen Bareinlagen um bis zu EUR 13.612.500,-- durch Ausgabe
    von bis zu 6.806.250 Stück auf Inhaber lautende Stamm-Stückaktien zu
    erhöhen und den Ausgabekurs sowie die Ausgabebedingungen im Einvernehmen
    mit dem Aufsichtsrat festzusetzen;
    b.)die Ermächtigung des Aufsichtsrates, Änderungen der Satzung, die sich
    durch die Ausgabe von Aktien aus dem genehmigten Kapital ergeben, zu
    beschließen; und
    c.)die entsprechende Änderung der Satzung in § 4"



    15."Beschlussfassung über die Beschränkung oder Aufhebung des Vorzugs gemäß § 4
    Abs 1 lit b) der Satzung durch Änderung der Satzung, dies beispielsweise durch
    Umwandlung der Vorzugsaktien in Instrumente gemäß § 26a BWG oder Umwandlung der
    Vorzugsaktien in Stammaktien und Vornahme der dafür notwendigen Änderungen der
    Satzung in ihren §§ 4, 20 und 25."

    16."Beschlussfassung über die Durchführung einer Sonderprüfung der
    Geschäftsführung gemäß § 130 AktG dahingehend, ob durch das bei den 3 Banken
    (Oberbank AG, BKS Bank AG und Bank für Tirol und Vorarlberg Aktiengesellschaft)
    bestehende Konstrukt der ALPENLÄNDISCHE GARANTIE-GESELLSCHAFT m.b.H. (FN 83648
    m; im Folgenden "ALGAR"), die Ausgestaltung der Konditionen der
    Garantievereinbarungen zwischen der ALGAR und den 3 Banken, insbesondere die
    Gesellschaftervereinbarungen und deren Adaptierungen, ein risikoadäquates,
    "state-of-the-art" Kreditrisikosystem für die BTV gewährleistet ist.
    Insbesondere soll im Rahmen der Sonderprüfung geprüft werden, wie ein Kredit-
    Obligio der BTV, wann, zu welchen Konditionen und unter welchen Bedingungen
    durch die ALGAR garantiert wird, wann welche Prämien gezahlt werden und welche
    Liquiditätsflüsse dahinterstehen.

    Die Durchführung dieser Sonderprüfung der Geschäftsführung gemäß § 130 AktG soll
    auch die Beantwortung nachstehender Fragestellungen umfassen:

    (i) Wie wird sichergestellt, dass die 3 Banken Gruppe über die ALGAR nicht
    bereits zu einem Konzern zusammengewachsen ist?
    (ii) Wie kann trotz Bestehen der Konstruktion der ALGAR noch von der
    Unabhängigkeit der 3 Banken gesprochen werden?
    (iii) Wieviel des Kreditportfolios jeder einzelnen Bank wird durch den
    Deckungsstock in der ALGAR abgedeckt?
    (iv) Welche Kredite der Gesellschafterbanken werden von der ALGAR besichert?
    (v) Was sind die generellen Voraussetzungen (Höhe des Kreditengagements, Art der
    Kreditfinanzierung, Selbstbehalt, etc.) um vom Deckungsstock der ALGAR zu
    profitieren? Welches Portfolio wird abgesichert?
    (vi) Ab welcher Höhe der Kreditsumme gilt ein Kredit als Großkredit?
    (vii) Wie setzt sich die besicherte Risikoprämie zusammen?
    (viii) Wie wird die Versicherungsprämie berechnet? Welche Bezugsgröße wird je
    Bank zur Berechnung des Mindestentgelts in Höhe von 0,01 % herangezogen?
    (ix) Weshalb wurde der Mindestprovisionssatz mit 1.1.2016 von 0,05 % auf 0,01 %
    herabgesetzt?
    (x) Wie werden die Garantieentgelte der versicherten Kredit- und Leasingobligi
    berechnet? Werden die Selbstbehalte bereits abgezogen?
    (xi) Wie errechnet sich das tatsächliche Garantieentgelt?
    (xii) In welcher Höhe fallen Zinsen an? Von welcher Bemessungsgrundlage werden
    diese berechnet?
    (xiii) Entspricht die Risikoprämie dem "at arm´s length"-Prinzip?
    (xiv) Wie werden die in den Garantieentgelten enthaltenen Maluszahlungen
    berechnet? Von welcher Bemessungsgrundlage werden die 30%-igen Maluszahlungen
    berechnet?
    (xv) Warum wurden die Maluszahlungen mit Gesellschafterübereinkommen vom
    1.1.2016 "etwas verursacherbezogener" ausgestaltet? Was bedeutet "etwas"
    verursacherbezogen? Waren die Maluszahlungen bis dahin nicht verursachergerecht?
    Wenn ja, wie wird dies begründet? Erfolgte ein Ausgleich, wenn ja in welcher
    Höhe?
    (xvi) Weshalb ist die BTV ab 2007 nicht maluspflichtig?
    (xvii) Wie wird das unterschiedliche Risikoprofil der einzelnen Banken in diesen
    Zahlungen abgebildet?
    (xviii)Mit welcher Regelmäßigkeit erfolgt eine Anpassung der Zahlungsmodalitäten
    der 3 Banken an das aktuelle Risikoprofil? Mit welchen Daten werden die
    Zahlungsmodalitäten angepasst?
    (xix) Worum handelt es sich bei den Werthaltigkeitserklärungen? Wie sind die
    Werthaltigkeitserklärungen ausgestaltet? Aufgrund welcher Kriterien werden die
    Anträge auf Ausstellung einer Werthaltigkeitserklärung überprüft?
    (xx) Werden Garantien nur vergeben, wenn Drittsicherheiten bestellt wurden?
    Bejahendenfalls, müssen diese Drittsicherheiten eine gewisse Höhe der
    Kreditsumme haben? Wenn ja, welche Höhe?
    (xxi) Werden die Rückforderungsansprüche von der ALGAR stets geltend gemacht?
    (xxii) Welche Voraussetzungen müssen im Falle eines Forderungsausfalles für die
    Geltendmachung der Auszahlung durch die ALGAR erfüllt sein? (xxiii)Wie erfolgt
    der Regress der ALGAR in Folge der Auszahlung an eine Gesellschafterbank?
    (xxiv) In welchem Rangverhältnis stehen Drittsicherheiten und Garantien der
    ALGAR?
    (xxv) Ist es möglich, dass eine Bank durch einige wenige Risikoengagements die
    gesamten freien Rückstellungen nutzen kann (zu Lasten der beiden anderen
    Banken)?
    (xxvi) Weshalb wurde keine Kreditausfallsversicherung zur Sicherstellung der
    "Unabhängigkeit" der einzelnen Banken gewählt? Worin liegt der Vorteil des
    ALGAR-Modells versus einer Kreditausfallsversicherung? Wäre eine
    Kreditausfallsversicherung nicht insgesamt günstiger und würde die
    "Unabhängigkeit" der einzelnen Banken unterstützen?
    (xxvii) Wie und in welchem Ausmaß werden durch die Besicherungen der ALGAR
    risikogewichtete Vermögenswerte (risk weighted assets, RWA) gespart?
    (xxviii) Wie wird das Gesellschaftsvermögen im Falle einer Liquidation der
    Gesellschaft aufgeteilt?
    (xxix) Wie wird die ALGAR in der jeweiligen Bilanz ihrer drei
    Gesellschafterbanken konsolidiert?
    (xxx) Wie entwickeln sich die Kreditportfolios der einzelnen Banken im Vergleich
    zum eher gleichbleibenden Deckungsstock der ALGAR (seit 2010)?
    (xxxi) Wurden im Hinblick auf den durch COVID-19 ausgelösten Mehrbedarf an
    Großkrediten und dem mit COVID-19 einhergehenden erhöhten Kreditausfallsrisiko
    gesonderte Vorkehrungen bei der ALGAR und/oder der BTV getroffen und, wenn ja,
    welche?
    (xxxii) Werden Maßnahmen und Vorsorgen dahingehend getroffen, dass anderen
    direkten oder indirekten Aktionären der 3 Banken keine Nachteile durch die
    Konstruktion und den Betrieb der ALGAR und der Konditionen zwischen der ALGAR
    und den 3 Banken, insbesondere des Bonus-/Malussystems, entstehen und, wenn ja,
    welche?

    Zum Sonderprüfer wird die EKWP Wirtschaftsprüfungs GmbH (FN 411099 h) bestellt.
    Herr Magister Martin Breuner und Herr Magister Arnold Krassnitzer werden
    beauftragt und bevollmächtigt, für die BTV mit dem Sonderprüfer auf Grundlage
    des vom Prüfer vorgelegten indikativen Angebots einen Prüfungsauftrag nach
    österreichischem Recht abzuschließen, wobei das Honorar mit einem Höchstbetrag
    zu begrenzen und ein Zeitraum bis längstens fünf Monate nach Auftragserteilung
    zu bestimmen ist, bis zu dem spätestens ein schriftlicher Bericht vorzulegen
    ist."

    17. "Beschlussfassung über die Durchführung einer Sonderprüfung der
    Geschäftsführung gemäß § 130 AktG dahingehend, in welcher Weise die BTV bei der
    Gründung der G3B sowie deren Nachgründungsprüfung 2020 mitgewirkt hat, welche
    Zahlungen von der BTV oder einer Tochtergesellschaft der BTV an die G3B im Jahr
    2003 (Jahr der Gründung der G3B) erfolgten, zu welchem Zeitpunkt, in welcher
    Höhe und mit welcher Widmung diese Zahlungen erfolgten und welche vertraglichen
    Grundlagen sowie Gremialbeschlüsse bei der BTV diesen Zahlungen zu Grunde lagen.

    Die Durchführung dieser Sonderprüfung der Geschäftsführung gemäß § 130 AktG soll
    auch die Beantwortung nachstehender Fragestellungen umfassen:

    (i) Wofür wurden die von der BTV bzw deren Tochtergesellschaft der G3B im Jahr
    2003 geleisteten Zahlungen verwendet?
    (ii) Wie hat sich der Preis für den Erwerb der Aktien der BTV, der BKS und der
    Oberbank durch die G3B zusammengesetzt?
    (iii) Welche Vereinbarungen (Preis, sonstige Konditionen, Vorkaufsrechte,
    Rückkaufsrechte, Wiederkaufsrechte etc) und Nebenabreden wurden hinsichtlich des
    Ankaufs und Verkaufs der 3 Banken-Aktien zwischen der Generali und den 3 Banken
    1997 getroffen?
    (iv) Wie wurde der Kaufpreis vom 15.5.2003 für den Verkauf der 3 Banken-Aktien
    an die G3B ermittelt? Warum lag der Kaufpreis, wie im Nachgründungsbericht des
    Aufsichtsrates der G3B vom 28./29.9.2020 dargelegt, für die 3 Banken Aktien, den
    die G3B gezahlt hat, weit unter dem Börsekurs zum 15.5.2003 (teilweise mehr als
    50 % darunter)? Gab es neben der Kaufpreiszahlung weitere Gegenleistungen oder
    Nebenvereinbarungen?
    (v) Wie ist es zur Nachgründungsprüfung im Jänner 2020 gekommen? Inwieweit hat
    die BTV oder eine ihrer Tochtergesellschaften an der Nachgründung mitgewirkt?

    Zum Sonderprüfer wird die EKWP Wirtschaftsprüfungs GmbH (FN 411099 h) bestellt.
    Herr Magister Martin Breuner und Herr Magister Arnold Krassnitzer werden
    beauftragt und bevollmächtigt, für die BTV mit dem Sonderprüfer auf Grundlage
    des vom Prüfer vorgelegten indikativen Angebots einen Prüfungsauftrag nach
    österreichischem Recht abzuschließen, wobei das Honorar mit einem Höchstbetrag
    zu begrenzen und ein Zeitraum bis längstens fünf Monate nach Auftragserteilung
    zu bestimmen ist, bis zu dem spätestens ein schriftlicher Bericht vorzulegen
    ist."

    18. "Beschlussfassung über die Durchführung einer Sonderprüfung der
    Geschäftsführung gemäß § 130 AktG dahingehend, wie und zu welchen Konditionen
    der Erwerb von Aktien der BKS anlässlich bzw im Zusammenhang mit der
    Kapitalerhöhung der BKS im Jahr 2018 erfolgte.

    Die Durchführung dieser Sonderprüfung der Geschäftsführung gemäß § 130 AktG soll
    auch die Beantwortung nachstehender Fragestellungen umfassen:

    (i) Auf welcher Genehmigungslage hat der Vorstand der BTV im Zuge der
    Kapitalerhöhung der BKS 2018 BKS-Aktien von der Beteiligungsverwaltung GmbH (FN
    81137 w; im Folgenden "BVG") erworben?
    (ii) Wann und in welcher Form wurde der Gesamtaufsichtsrat über den Erwerb der
    BKS-Aktien von der BVG durch die BTV informiert? Wurde der Gesamtaufsichtsrat
    darüber informiert, dass es sich bei der BVG um eine im Eigentum der 3 Banken
    stehende Gesellschaft handelt und damit einhergehend ein Interessenkonflikt
    vorliegt?
    (iii) Welcher Steuereffekt wurde bei der BVG und bei der BTV ausgelöst?
    (iv) Welche Gewinne wurden realisiert? Gibt es verrechenbare Verluste?
    (v) Wie war der Bezugspreis im Verhältnis zum Börsekurs zum Zeitpunkt des
    Erwerbs? Wir bitten um Bekanntgabe der Differenzen und Erklärung, warum zu
    unterschiedlichen Preisen, wenn ja, gekauft wurde?
    (vi) Wie ist der Preis für den Erwerb der BKS-Aktien durch die BTV von BVG
    berechnet worden? Gibt es Paketzuschläge oder -abschläge? Wurde das über die
    Börse gehandelte Börsevolumen berücksichtigt? Wurde der Verzicht auf die
    Ausübung des Bezugsrechtes der BTV abgegolten und, wenn ja, in welcher Höhe?
    (vii) Wurde der Erwerb von BKS-Aktien in einem Monitoring-System für Creeping in
    bei der BTV erfasst? Von wem und in welcher Weise wird dieses Monitoring-System
    geführt?

    Zum Sonderprüfer wird die EKWP Wirtschaftsprüfungs GmbH (FN 411099 h) bestellt.
    Herr Magister Martin Breuner und Herr Magister Arnold Krassnitzer werden
    beauftragt und bevollmächtigt, für die BTV mit dem Sonderprüfer auf Grundlage
    des vom Prüfer vorgelegten indikativen Angebots einen Prüfungsauftrag nach
    österreichischem Recht abzuschließen, wobei das Honorar mit einem Höchstbetrag
    zu begrenzen und ein Zeitraum bis längstens fünf Monate nach Auftragserteilung
    zu bestimmen ist, bis zu dem spätestens ein schriftlicher Bericht vorzulegen
    ist."

    19. "Beschlussfassung über die Durchführung einer Sonderprüfung der
    Geschäftsführung gemäß § 130 AktG dahingehend, wie und nach welchen Kriterien
    die Zuteilung der jungen Aktien aus der Kapitalerhöhung der BTV im Jahr 2018,
    für welche die Bezugsrechte nicht ausgeübt wurden, erfolgt ist.

    Die Durchführung dieser Sonderprüfung der Geschäftsführung gemäß § 130 AktG soll
    auch die Beantwortung nachstehender Fragestellungen umfassen:

    (i) Wie erfolgte die Suche nach potentiellen Zeichnern hinsichtlich der jungen
    Aktien der BTV, die nicht in Ausübung des Bezugsrechtes erworben wurden? Wie war
    das Verfahren ausgestaltet? Gibt es Aufzeichnungen über das Verfahren und wenn
    ja, was ist deren Inhalt? Nach welchen Ermessenskriterien erfolgte die Zuteilung
    dieser Aktien?
    (ii) Wurden junge Aktien an "befreundete Investoren" im Sinne der Festschrift
    150 Jahre Oberbank (Seite 93) zugeteilt? Wenn ja, wurde diese Aktienzuteilung
    durch Vorkaufsrechte abgesichert?
    (iii) Auf welcher Beschlussgrundlage der Organe der BTV wurden die durch
    unterproportionale Bezugsrechtsausübung der Oberbank und BKS frei gewordenen
    Aktien an Dritte zugeteilt?
    (iv) Warum wurde kein Nachtrag zum Kapitalmarktprospekt vom 28.9.2018
    hinsichtlich der Nichtausübung der Bezugsrechte der Oberbank und der BKS
    veröffentlicht, sodass alle interessierten Investoren Angebote bezüglich dieser
    Aktien abgeben konnten?

    Zum Sonderprüfer wird die EKWP Wirtschaftsprüfungs GmbH (FN 411099 h) bestellt.
    Herr Magister Martin Breuner und Herr Magister Arnold Krassnitzer werden
    beauftragt und bevollmächtigt, für die BTV mit dem Sonderprüfer auf Grundlage
    des vom Prüfer vorgelegten indikativen Angebots einen Prüfungsauftrag nach
    österreichischem Recht abzuschließen, wobei das Honorar mit einem Höchstbetrag
    zu begrenzen und ein Zeitraum bis längstens fünf Monate nach Auftragserteilung
    zu bestimmen ist, bis zu dem spätestens ein schriftlicher Bericht vorzulegen
    ist."

    20. "Beschlussfassung über die Durchführung einer Sonderprüfung der
    Geschäftsführung gemäß § 130 AktG dahingehend, ob seit Bestehen der Beteiligung
    der BTV an der Beteiligungsverwaltung GmbH (FN 81137 w; im Folgenden "BVG")
    Dividenden an die BVG ausgezahlt wurden und, wenn ja, wann, auf welcher
    Grundlage und in welcher Höhe, und, ob Aktionärsrechte durch die BVG bei der BTV
    ausgeübt wurden.

    Die Durchführung dieser Sonderprüfung der Geschäftsführung gemäß § 130 AktG soll
    auch die Beantwortung nachstehender Fragestellungen umfassen:

    (i) Wurden bei Kapitalerhöhungen Bezugsrechte der BVG ausgeübt und, wenn ja, bei
    welchen Kapitalerhöhungen und in welchem Ausmaß?
    (ii) Wurden die Stimmrechte der BVG in den Hauptversammlungen seit Bestehen der
    Beteiligung an der BVG ausgeübt und, wenn ja, bei welchen Hauptversammlungen?
    (iii) Hat die BVG seit Bestehen der Beteiligung an der BVG an einer
    Hauptversammlung der BTV teilgenommen und, wenn ja, bei welchen
    Hauptversammlungen?
    (iv) Hat die BTV von der BVG Aktien der 3 Banken erworben? Wenn ja, wann und in
    welchem Ausmaß in den letzten 30 Jahren? Wie viele Aktien der BTV hält die BVG
    derzeit noch?
    (v) Bestehen zwischen BTV und BVG Abreden, Vereinbarungen in Bezug auf die
    Aktien der BTV über die Ausübung der Aktionärsrechte, Vorkaufsrechte, oder
    sonstige Rechte, die die Ausübung der Rechte an diesen Aktien berühren?
    (vi) Gab es im Zusammenhang mit dem Erwerb von Aktien der 3 Banken von der BVG
    durch die BTV seit Bestehen dieser Gesellschaften und jedenfalls seit 2003
    Meldungen durch die BTV nach den börserechtlichen Bestimmungen und was war deren
    Inhalt?
    (vii) Hat die BTV Aktien der Oberbank, BTV oder BKS von Gesellschaften erworben,
    an denen im Zeitpunkt des Aktienerwerbs eine unmittelbare oder mittelbare
    Beteiligung der Oberbank, BTV oder BKS bestand oder besteht?
    (viii) Gab es einen Gesellschafterbeschluss der Gesellschafter der BVG im Sinne
    des § 237 AktG im Zusammenhang mit der Veräußerung von Aktien der BKS und BTV im
    Zuge der Kapitalerhöhungen bei BKS und BTV 2018 und wie war der genaue Inhalt
    dieses Beschlusses?

    Zum Sonderprüfer wird die EKWP Wirtschaftsprüfungs GmbH (FN 411099 h) bestellt.
    Herr Magister Martin Breuner und Herr Magister Arnold Krassnitzer werden
    beauftragt und bevollmächtigt, für die BTV mit dem Sonderprüfer auf Grundlage
    des vom Prüfer vorgelegten indikativen Angebots einen Prüfungsauftrag nach
    österreichischem Recht abzuschließen, wobei das Honorar mit einem Höchstbetrag
    zu begrenzen und ein Zeitraum bis längstens fünf Monate nach Auftragserteilung
    zu bestimmen ist, bis zu dem spätestens ein schriftlicher Bericht vorzulegen
    ist."

    21. "Beschlussfassung über die Durchführung einer Sonderprüfung der
    Geschäftsführung gemäß § 130 AktG dahingehend, ob

    (i) es Zahlungen oder sonstige Leistungen zwischen der BTV und (i) Oberbank,
    (ii) BKS und / oder (iii) Generali 3Banken Holding AG (FN 234231 h; im Folgenden
    "G3B") gab und, wenn ja, welche, aufgegliedert nach Gesellschaften, Datum,
    Rechtsgrund, Betrag und einer allfälligen Widmung; diese fremdvergleichsüblich
    ausgestaltet wurden; Sonderkonditionen gewährt wurden und, wenn ja, mit welcher
    Begründung und, ob sichergestellt wurde, dass dem "at arm's length"-Prinzip
    immer und ausnahmslos entsprochen wurde;
    (ii) es Finanzierungen zwischen zwischen der BTV und (i) Oberbank, (ii) BKS und
    / oder (iii) G3B gab und, wenn ja, welche aufgegliedert nach Gesellschaften,
    Datum, Rechtsgrund und Betrag; diese fremdvergleichsüblich ausgestaltet wurden;
    Sonderkonditionen gewährt wurden und, wenn ja, mit welcher Begründung;
    sichergestellt wurde, dass dem "at arm's length"-Prinzip immer und ausnahmslos
    entsprochen wurde; für vergleichbare Fälle vergleichbare Konditionen und keine
    abweichenden Konditionen bei Laufzeit, Zinsen und Sicherheiten gewährt wurden.

    Zum Sonderprüfer wird die EKWP Wirtschaftsprüfungs GmbH (FN 411099 h) bestellt.
    Herr Magister Martin Breuner und Herr Magister Arnold Krassnitzer werden
    beauftragt und bevollmächtigt, für die BTV mit dem Sonderprüfer auf Grundlage
    des vom Prüfer vorgelegten indikativen Angebots einen Prüfungsauftrag nach
    österreichischem Recht abzuschließen, wobei das Honorar mit einem Höchstbetrag
    zu begrenzen und ein Zeitraum bis längstens fünf Monate nach Auftragserteilung
    zu bestimmen ist, bis zu dem spätestens ein schriftlicher Bericht vorzulegen
    ist."

    22. "Beschlussfassung über die Durchführung einer Sonderprüfung der
    Geschäftsführung gemäß § 130 AktG dahingehend, ob

    (i) es Zahlungen oder sonstige Leistungen zwischen (i) der BTV und
    Gesellschaften/Personen, die direkt oder indirekt an der BTV beteiligt sind,
    oder (ii) zwischen der BTV und Gesellschaften/Personen, an denen die BTV direkt
    oder indirekt beteiligt ist, oder (iii) der BTV und direkten oder indirekten
    Aktionären, an denen die BTV direkt oder indirekt beteiligt ist, gab und, wenn
    ja, welche, aufgegliedert nach Gesellschaften/Personen, Datum, Rechtsgrund,
    Betrag und einer allfälligen Widmung; diese fremdvergleichsüblich ausgestaltet
    wurden; Sonderkonditionen gewährt wurden und, wenn ja, mit welcher Begründung
    und, ob sichergestellt wurde, dass dem "at arm's length"-Prinzip entsprochen
    wurde;
    (ii) es Finanzierungen zwischen (i) der BTV und Gesellschaften/Personen, die
    direkt oder indirekt an der BTV beteiligt sind, oder (ii) zwischen der BTV und
    Gesellschaften/Personen, an denen die BTV direkt oder indirekt beteiligt ist,
    oder (iii) der BTV und direkten oder indirekten Aktionären, an denen die BTV
    direkt oder indirekt beteiligt ist, gab und, wenn ja, welche, anonymisiert
    aufgegliedert nach Gesellschaften/Personen, Datum, Rechtsgrund und Betrag; diese
    fremdvergleichsüblich ausgestaltet wurden; Sonderkonditionen gewährt wurden und,
    wenn ja, mit welcher Begründung; sichergestellt wurde, dass dem "at arm's
    length"-Prinzip entsprochen wurde; für vergleichbare Fälle vergleichbare
    Konditionen und keine abweichenden Konditionen bei Laufzeit, Zinsen und
    Sicherheiten gewährt wurden.

    Die Durchführung dieser Sonderprüfung der Geschäftsführung gemäß § 130 AktG soll
    auch die Beantwortung nachstehender Fragestellungen umfassen:

    (i) Wer sind die "befreundeten Investoren" der BTV im Sinne der Festschrift 150
    Jahre Oberbank (Seite 93)? Wurden Aktienzuteilungen an diese mittels
    Vorkaufsrechten abgesichert?

    (ii) Gab es abgesehen von Dividendenzahlungen Zahlungen oder sonstige Leistungen
    von der BTV an "befreundete Investoren" (siehe Festschrift 150 Jahre Oberbank,
    Seite 93) und, wenn ja, welche, aufgegliedert nach "befreundeten Investoren",
    Datum, Rechtsgrund, Betrag und einer allfälligen Widmung? Sind diese
    fremdvergleichsüblich ausgestaltet? Wurden Sonderkonditionen gewährt und, wenn
    ja, mit welcher Begründung? Wie wurde sichergestellt, dass dem "at arm's
    length"-Prinzip immer und ausnahmslos entsprochen wurde?

    Zum Sonderprüfer wird die EKWP Wirtschaftsprüfungs GmbH (FN 411099 h) bestellt.
    Herr Magister Martin Breuner und Herr Magister Arnold Krassnitzer werden
    beauftragt und bevollmächtigt, für die BTV mit dem Sonderprüfer auf Grundlage
    des vom Prüfer vorgelegten indikativen Angebots einen Prüfungsauftrag nach
    österreichischem Recht abzuschließen, wobei das Honorar mit einem Höchstbetrag
    zu begrenzen und ein Zeitraum bis längstens fünf Monate nach Auftragserteilung
    zu bestimmen ist, bis zu dem spätestens ein schriftlicher Bericht vorzulegen
    ist."

    23. "Minderheitsverlangen gemäß § 134 Abs 1 Satz 2 AktG auf Geltendmachung von

    (i)Rückforderungsansprüchen der Gesellschaft gegen die Generali 3Banken Holding
    AG (G3B) in der Höhe von bis zu EUR 14.551.890,06 zuzüglich unternehmerischer
    Zinsen wegen Verstoß gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr gemäß § 52 AktG
    sowie wegen Verstoß gegen das Verbot der Finanzierung des Erwerbs eigener Aktien
    gemäß § 66a AktG in der Zeit von 2003 bis 2018;

    (ii) Rückforderungsansprüche der Gesellschaft gegen Beteiligungsgesellschaften,
    die wiederum an der BTV rückbeteiligt sind, in Höhe der von der BTV an diese
    seit 1990 geleisteten Dividenden zuzüglich unternehmerischer Zinsen wegen
    Verstoßes gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr gemäß § 52 AktG sowie
    Verstoßes gegen das Verbot der Dividendenzahlung auf eigene Aktien gemäß § 65
    AktG;

    (iii) Schadenersatzansprüchen der Gesellschaft gegen Herrn Gerhard Burtscher,
    Herrn Mario Pabst sowie Herrn Michael Perger in der Höhe von bis zu EUR
    14.551.890,06 zuzüglich unternehmerischer Zinsen wegen pflichtwidriger Ausübung
    ihrer Funktionen als Mitglieder des Vorstandes in der Zeit von 2003 bis 2018,
    soweit diese in diesem Zeitraum Mitglieder des Vorstandes waren; sowie
    (iv) Schadenersatzansprüchen der Gesellschaft gegen Herrn Gerhard Burtscher,
    Herrn Mario Pabst sowie Herrn Michael Perger in der Höhe der von der BTV an
    Beteiligungsgesellschaften, die wiederum an der BTV rückbeteiligt sind, seit
    1990 geleisteten Dividenden zuzüglich unternehmerischer Zinsen wegen Verstoßes
    gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr gemäß § 52 AktG sowie Verstoßes gegen
    das Verbot der Dividendenzahlung auf eigene Aktien gemäß § 65 AktG und wegen
    pflichtwidriger Ausübung ihrer Funktionen als Mitglieder des Vorstandes, soweit
    diese in diesem Zeitraum Mitglieder des Vorstandes waren;

    vor den staatlichen Gerichten. Die Bestellung des Vertreters zur Führung des
    Rechtsstreites erfolgt durch das zuständige Gericht auf Antrag der UCBA / CABO."

    Weitere Unterlagen zur Hauptversammlung
    Folgende Unterlagen gemäß § 108 Abs 3, 4 iVm § 109 Abs 2 AktG sind ab sofort im
    Internet unter www.btv.at/hauptversammlung [http://www.btv.at/hauptversammlung]
    zugänglich:


    * Aktionärsverlangen gemäß § 109 AktG der Aktionärin Oberbank AG, FN 79063w,
    samt Begründung und Beschlussvorschlag vom 19. Mai 2020,
    * Aktionärsverlangen gemäß § 109 AktG der Aktionärinnen UniCredit Bank Austria
    AG, FN 150714 p, und CABO Beteiligungsgesellschaft m.b.H., FN 230033 i, samt
    Begründungen und Beschlussvorschlägen vom 20. Mai 2020,
    * Aktionärsverlangen gemäß § 109 AktG der Aktionärinnen UniCredit Bank Austria
    AG, FN 150714 p, und CABO Beteiligungsgesellschaft m.b.H., FN 230033 i, samt
    Begründung und Beschlussvorschlag vom 20. Mai 2020,
    * Die gesamte Tagesordnung unter Berücksichtigung der gegenständlichen Ergänzung
    ("Ergänzte Tagesordnung")

    In dem auf der Internetseite der Gesellschaft veröffentlichten
    Vollmachtsformular für Stammaktionäre wurde die gegenständliche Ergänzung
    bereits berücksichtigt.

    Innsbruck, im Mai 2020
    Der Vorstand




    Rückfragehinweis:
    Bank für Tirol und Vorarlberg Aktiengesellschaft
    Dr. Stefan Heidinger
    +43(0)512-5333-81500
    stefan.heidinger@btv.at


    Ende der Mitteilung euro adhoc
    --------------------------------------------------------------------------------

    Emittent: Bank für Tirol und Vorarlberg AG
    Stadtforum 1
    A-6020 Innsbruck
    Telefon: +43(0)5 05 333
    FAX: +43(0)5 05 333- 1408
    Email: info@btv.at
    WWW: www.btv.at
    ISIN: AT0000625504, AT0000625538
    Indizes: WBI
    Börsen: Wien
    Sprache: Deutsch

    Weiteres Material: https://www.presseportal.de/pm/71012/4604878
    OTS: Bank für Tirol und Vorarlberg AG




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    EANS-Hauptversammlung Bank für Tirol und Vorarlberg AG / Einberufung zur Hauptversammlung gemäß § 107 Abs. 3 AktG - Information zur Hauptversammlung übermittelt durch euro adhoc mit dem Ziel einer europaweiten Verbreitung. Für den Inhalt ist der Emittent verantwortlich. - 25.05.2020 Bank für Tirol und Vorarlberg Aktiengesellschaft …