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    Richtungsweisende Entscheidung des BGH vom 25.05.2020, VI ZR 252/19  247  0 Kommentare Volkswagen haftet im Abgasskandal auf Schadensersatz / Alle Geschädigten des Dieselskandals sollten spätestens jetzt handeln

    Nürnberg (ots) - Es ist ein großer Sieg für alle Geschädigten des
    Dieselskandals. Der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigte mit Urteil vom
    25.05.2020, VI ZR 252/19, dass dem Käufer eines mit einer unzulässigen
    Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeugs Schadensersatzansprüche gegen VW wegen
    einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung zustehen. "Die Rechtslage ist
    damit endlich grundsätzlich geklärt. Nachdem sich der BGH verbraucherfreundlich
    positioniert hat, sollten nicht nur Kunden von VW, sondern alle vom
    Dieselskandal betroffenen Autobesitzer ihre Ansprüche spätestens jetzt mit aller
    Konsequenz verfolgen", empfehlen Dr. Marcus Hoffmann und Mirko Göpfert, Partner
    der im Verbraucherschutzrecht tätigen Kanzlei Dr. Hoffmann & Partner
    Rechtsanwälte aus Nürnberg.

    Es ist geschafft. Der Volkswagen AG ist es dieses Mal nicht gelungen, eine
    Entscheidung des BGH in einem sogenannten "Dieselfall" zu verhindern. Dies
    dürfte auch dem Durchhaltevermögen des dortigen Klägers zu verdanken sein, der
    sämtliche Vergleichsangebote von VW abgelehnt hat. Bereits zuvor waren Verfahren
    vor dem BGH anhängig, die sodann jedoch durch die Parteien ohne einen
    ersichtlichen rechtlichen Grund beendet worden sind. Jetzt liegt die erste
    höchstrichterliche Entscheidung zum Abgasskandal vor. Der VI. Zivilsenat des BGH
    bestätigte in seinem Urteil vom 25.05.2020, VI ZR 252/19, im Einklang mit der
    ganz überwiegenden Rechtsprechung verschiedener Oberlandesgerichte im gesamten
    Bundesgebiet, dass Volkswagen auf Schadensersatz haftet.

    Der dortige Kläger hatte im Jahr 2014 einen gebrauchten VW Sharan 2.0 TDI
    gekauft, der mit einem Motor des Typs EA189 ausgestattet ist. Das
    Kraftfahrtbundesamt stellte fest, dass die Motorsteuerung eine unzulässige
    Abschalteinrichtung enthält und gab der Volkswagen AG auf, diese zu beseitigen.
    Der Kläger ließ im Februar 2017 ein "Software-Update" aufspielen. Mit seiner
    Klage verlangte der Kläger von VW die Rückzahlung des Kaufpreises gegen Übergabe
    des Kfz. Das OLG Koblenz hatte VW mit Urteil vom 12.06.2019, 5 U 1318/18, zu
    Schadensersatz verurteilt. Danach konnte der Kläger die Erstattung des gezahlten
    Kaufpreises gegen Rückgabe des Kfz verlangen; er musste sich aber für die
    gefahrenen Kilometer einen Nutzungsvorteil anrechnen lassen. Sowohl die
    Volkswagen AG als auch der Kläger hatten gegen die Entscheidung des
    Oberlandesgerichts Revision zum BGH eingelegt.

    "Nach unserer Auffassung wurde bereits in dem ersten Verhandlungstermin am
    05.05.2020 klar, dass der Bundesgerichtshof die Volkswagen AG wegen
    vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung verurteilen wird. Denn die Argumente des
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