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    WSF-Garantie  286  0 Kommentare Besicherte Anleihen als Finanzierungsinstrument - Seite 2

    Hinweis: Der Beitrag erschien zunächst in der Börsen-Zeitung (Ausgabe 112) vom 16.06.2020 unter dem Titel  „Anleihen mit Garantie des WSF – eine Option der Unternehmensfinanzierung“. Zudem erschien diese Kolumne im aktuellen Anleihen Finder Newsletter-Juni-2020-02.

    Voraussetzungen der Stabilisierungsmaßnahme

    Voraussetzung der Stabilisierungsmaßnahme ist, dass dem Unternehmen anderweitige Finanzierungsmöglichkeiten nicht zur Verfügung stehen. Durch die Stabilisierungsmaßnahme muss eine klare eigenständige Fortführungsperspektive nach Überwindung der Pandemie bestehen. Unternehmen, die eine Maßnahme des WStFG beantragen, dürfen zum 31. Dezember 2019 nicht die EU-Definition von „Unternehmen in Schwierigkeiten“ erfüllt haben. Die Unternehmen müssen die Gewähr für eine solide und umsichtige Geschäftspolitik bieten. Sie sollen insbesondere einen Beitrag zur Stabilisierung von Produktionsketten und zur Sicherung von Arbeitsplätzen leisten.

    Die Laufzeit der Garantien und der abzusichernden Verbindlichkeiten darf 60 Monate nicht übersteigen. Für die Übernahme von Garantien ist eine angemessene Gegenleistung zu erheben. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen erlassen u. a. über die Art der Garantie und der Risiken, die durch sie abgedeckt werden können, die Berechnung und die Anrechnung von Garantiebeträgen, die Gegenleistung und die sonstigen Bedingungen der Garantie und Obergrenzen für die Übernahme von Garantien für Verbindlichkeiten einzelner Unternehmen sowie für bestimmte Arten von Garantien. Bei einer Gewährung von Stabilisierungsmaßnahmen sind von den Unternehmen bestimmte Anforderungen und Auflagen zu erfüllen. Die näheren Bestimmungen regelt eine Rechtsverordnung. Bei Garantien wird es vor allem auf eine marktgerechte Gegenleistung für die Garantie ankommen.

    Über vom Wirtschaftsstabilisierungsfonds vorzunehmende Stabilisierungsmaßnahmen entscheidet das BMF im Einvernehmen mit dem BMWi auf Antrag des Unternehmens nach pflichtgemäßen Ermessen unter Berücksichtigung der Bedeutung des Unternehmens für die Wirtschaft Deutschlands, der Dringlichkeit, der Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt und den Wettbewerb und des Grundsatzes des möglichst sparsamen und wirtschaftlichen Einsatzes der Mittel des Wirtschaftsstabilisierungsfonds. Das BMWi ist die fachlich zuständige Behörde für die Verhandlungen über Stabilisierungsmaßnahmen mit den Unternehmen der Realwirtschaft und zuständig für die Vorbereitung der Anträge. Die Unternehmen müssen die Anträge über das BMWi einreichen.

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    WSF-Garantie Besicherte Anleihen als Finanzierungsinstrument - Seite 2 Kolumne von Ingo Wegerich, Partner der Luther Rechtsanwaltsgesellschaft, und Hans-Jürgen Friedrich, Vorstandsvorsitzender der KFM Deutsche Mittelstand AG, beide sind auch im Präsidium des Interessenverbandes kapitalmarktorientierter KMU e.V. Das …

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